Frauenquote_ die abschließende Antwort des BVG
Frauenquote_ die abschließende Antwort des BVG
Datum: 24.06.2015, 10:06
An dieser Stelle habe ich am 10. März 2015 angekündigt, daß ich gegen das "Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst" beim BVG Verfassungsbeschwerde einlegen werde. Am 5. Mai konnte ich dann mitteilen, daß das BVG meine Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung nicht angenommen hat. Da in meinem zugegebenermaßen laienhaften Verständnis unseres Grundgesetzes und des beanstandeten Gesetzes dieses dem Wortlaut des Art.3 Abs.3 GG widerspricht, habe ich die drei Richter des ersten Senats, Gaier, Schluckebier und Paulus, die die Annahme meiner Verfassungsbeschwerde abgelehnt haben, um eine Erklärung gebeten. Gegen Ende Mai habe ich eine Antwort erhalten:
"Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BVR 831/15
Ihre Schreiben vom 4. Mai 2015
Sehr geehrter Herr Oberdörffer,
angesichts der großen Arbeitsbelastung und der vielfältigen sonstigen Verpflichtungen der Richter des Bundesverfassungsgerichts ist es ihnen leider nicht möglich,alle Zuschriften - auch soweit diese an sie persönlich gerichtet sind - selbst zu beantworten. Auf Ihre Schreiben teile ich Ihnen in richterlichem Auftrag Folgendes mit:
Das Verfassungsbeschwerdeverfahren hat durch den Nichtannahmebeschluss vom 23. April 2015 - 1 BVR 831/15 - endgültig seinen Abschluss gefunden. Es ist nach der Gesetzeslage nicht möglich, Ihnen den Nichtannahmebeschluss näher zu begründen. Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde kann ohne Begründung erfolgen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BverfGG). Dies dient der Entlastung des Bundesverfassungsgerichts. Dem Beschluss keine Gründe anzufügen, ist Teil der Entscheidung der Kammer, so dass eine nachträgliche Begründung dem Kammerbeschluss zuwiderlaufen würde.
Auch kann das Bundesverfassungsgericht außerhalb seiner durch Gesetz abschließend geregelten Zuständigkeit nicht tätig werden. Insbesondere ist es nicht berechtigt, zu der von Ihnen angesprochenen Thematik im Rahmen eines allgemeinen Meinungsaustausches Stellung zu nehmen oder verfassungsrechtliche Einschätzungen abzugeben bzw. allgemeine Rechtsauskünfte zu erteilen, so dass die von Ihnen aufgeworfenen Fragen von hier aus leider nicht beantwortet werden können.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass vor diesem Hintergrund ein weiterer Schriftwechsel in dem abgeschlossenen Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht mehr in Aussicht gestellt werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Dr. Hiegert
Ministerialrat"
Na schön, mal wieder was dazugelernt. Es kann aber nicht ausbleiben, daß man sich nach dieser Auskunft so seine Gedanken macht.
Das BVG kann also, das ist gesetzlich so geregelt, jede eingehende Verfassungsbeschwerde nicht annehmen, ohne daß es diese Entscheidung begründen muß. Es kann also völlig willkürlich entscheiden, ob es eine Verfassungsbeschwerde annimmt oder nicht. Wenn die Richter sich überlastet fühlen, dann können sie sich durch die Nichtannahme von eingehenden Verfassungsbeschwerden Entlastung verschaffen. Wenn sie keine Lust haben, eine Beschwerde zu bearbeiten, nehmen sie sie einfach nicht an. Wenn der Beschwerdeführer ihnen nicht gefällt, dann nehmen sie die Beschwerde halt nicht an. Selbst wenn sie die Annahme oder Nichtannahme vom Ergebnis eines Münzwurfes abhängig machen würden, wäre das immer noch von der bestehenden Gesetzeslage gedeckt. Sie brauchen keine Begründung zu geben, und sie sind niemandem Rechenschaft über ihre Entscheidungen schuldig.
Es ist natürlich so, daß sie schon Gründe haben, wenn sie über die Annahme einer Verfassungsbeschwerde entscheiden, sie müssen sie nur nicht nennen. Das könnten also im Einzelfall auch durchaus persönliche Gründe sein, etwa die Rücksicht auf die politische Partei, der man seinen Posten als Verfassungsrichter zu verdanken hat.
Da die Verfassungsrichter nicht über meine Verfassungsbeschwerde entschieden haben, sondern ihre Annahme zur Entscheidung aus nicht genannten Gründen abgelehnt haben, bleibe ich bei meiner Auffassung, daß das Quotengesetz dem Wortlaut des Art. 3 Abs. 3 GG widerspricht und somit verfassungswidrig ist.
Es bleiben Fragen:
Was ist ein Verfassungsgericht wert, das bei einem offenkundigen Verstoß des Gesetzgebers gegen die Verfassung untätig bleibt, selbst wenn es von einem verfassungstreuen Bürger angerufen wird?
Was ist eine Verfassung wert, wenn sie von dem zu ihrem Schutz eingesetzten Gericht nicht verteidigt wird?
Kann ein Staat, der seine Verfassung mißachtet, in der die Grundrechte seiner Bürger geschützt werden, noch Rechtsstaat genannt werden?
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