BVG nimmt Verfassungsbeschwerde zur Frauenquote nicht an
BVG nimmt Verfassungsbeschwerde zur Frauenquote nicht an
Datum: 05.05.2015, 12:19
Am 10. März ist an dieser Stelle bereits ein Blog von mir erschienen, in dem ich mich gegen das Gesetz zur Einführung einer Frauenquote, genauer: das "Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst" gestellt habe und angekündigt habe, gegen das Gesetz Verfassungsbeschwerde einzulegen. Den Text meiner Verfassungsbeschwerde vom 6. März 2015 habe ich damals hier veröffentlicht. Am 30. April habe ich vom BVG folgenden Bescheid erhalten:
"Bundesverfassungsgericht
- 1 BvR 831/15 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Elmar O b e r d ö r f f e r
Echbeck 16, 88633 Heiligenberg
gegen das Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern
an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier
Schluckebier
Paulus
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BverfGG in der Fassung der Bekannt-
machung vom 11. August 1993 (BGBI I S. 1473)
am 23. April 2015 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung
angenommen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Gaier Schluckebier Paulus"
Eine Begründung für die Nichtannahme meiner Verfassungsbeschwerde wurde nicht gegeben. Die angeführten § 93b und § 93a BverfGG besagen nur, daß eine Verfassungsbeschwerde für eine Entscheidung erst einmal angenommen werden muß, und daß die Annahme zur Entscheidung abgelehnt werden kann. Irgendwelche Bedingungen für die Annahme oder Ablehnung sind nicht genannt. Die Richter können - ob sie es tun, ist eine andere Frage - also völlig willkürlich entscheiden, ob sie eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung annehmen oder nicht.
Da mir die Richter nicht gesagt haben, ob sie das Gesetz zur gleichberechtigten Teilhabe als mit der Verfassung verträglich erachten, oder ob meine Begründung fehlerhaft oder irrelevant ist, oder ob es andere Gründe für die Nichtannahme meiner Verfassungsbeschwerde gibt, habe ich mir erlaubt, mit folgendem Brief an jeden der Richter nachzufragen:
" Heiligenberg, den 4. Mai 2015
Betrifft: - 1 BvR 831/15 -
Sehr geehrter Herr Name des Richters,
Sie haben zusammen mit den Richtern Name des 2. Richters und Name des 3. Richters beschlossen, meine Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst nicht zur Entscheidung anzunehmen.
Ich kann das nur so verstehen, daß meine Begründung für meine Verfassungsbeschwerde so fehlerhaft oder irrelevant war, daß es sich für Sie gar nicht gelohnt hätte, sich damit auseinander zu setzen. Nun, ich bin ein juristischer Laie, mit der deutschen Sprache als Muttersprache, und ich verstehe den von mir zur Begründung angeführten Artikel 3 Absatz 3 GG ganz naiv so, wie er geschrieben steht. Vielleicht ist ja etwas ganz anderes damit gemeint, das sich nur Personen mit einer juristischen Vorbildung erschließt. Ich verstehe den angeführten Artikel GG so, daß er die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen bereits garantiert, und das von mir beanstandete Gesetz verstehe ich so, daß es eine Bevorzugung von Frauen vorschreibt, bis ein gewisses Ergebnis erreicht ist, nämlich eine Frauenquote von mindestens 30%. Erst dann soll wieder Art. 3 Abs. 3 GG gelten.
Wie gesagt, ich gebe zu, daß das wohl eine völlig naive Auslegung des Grundgesetzes und des Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe ist. Es würde mir aber in meinem Verständnis unseres Staates als Rechtsstaat sehr helfen, wenn Sie oder einer Ihrer Herren Richterkollegen so freundlich wären, mir die richtige Auslegung von Art.3 Abs. 3 GG und des Gesetzes über die gleichberechtigte Teilhabe zu erklären und damit den mir erscheinenden Widerspruch zwischen diesen Gesetzestexten zu beseitigen.
Mit freundlichen Grüßen
Elmar Oberdörffer"
So, nun wollen wir mal abwarten, ob wir eine Antwort bekommen und welche.
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