Fort mit der Steuervielfalt
Fort mit der Steuervielfalt
Datum: 08.08.2025, 21:48
„Die Bundesregierung will die Wirtschaft stärken. Ein Hebel dafür könnte das Steuerrecht sein.“ Das schlägt Paul Kirchhof vor, der Rechtswissenschaftler, Steuerrechtsexperte, ehemalige Richter des Bundesverfassungsgerichts und jetzt Seniorprofessor distinctus für Staats- und Steuerrecht an der Universität Heidelberg.*) Um das Wirtschaftssystem zu erneuern, Unternehmer zu ermutigen und die Steuergerechtigkeit zu verbessern, fehle es der Demokratie an steuersystematischen und steuerpolitischen Ideen nicht. „Das Steuerrecht bietet eine Fülle von Tatbeständen, die dem Steuerpflichtigen Lasten aufbürden, deren Sinn und Bedeutung nicht ersichtlich sind.“
Kleinsteuern sind der Aufmerksamkeit von Parlament, öffentlicher Meinung und Wählern fast gänzlich entzogen
Das Gesamtsteueraufkommen in Deutschland in Höhe von rund 950 Milliarden Euro (2024) werde, so Kirchhof, durch 40 Steuern aufgebracht. Dabei erzielten die zehn kleinsten Steuern insgesamt 0,1 Prozent, die 20 ertragsärmsten Steuern weniger als 1 Prozent der Gesamterträge. Die Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer brächten es auf 75 Prozent der Gesamteinnahmen. Diese Steuervielfalt entziehe die Kleinsteuern der Aufmerksamkeit des Parlaments, so dass es den Sinn dieser Steuern nicht überprüfe. Die Steuerpflichtigen erlebten die indirekten Steuern als unmerkliche Steuern, so dass dort auch die Kritik durch die öffentliche Meinung und den Wähler fast gänzlich entfalle. Die Verwaltungslasten für diese Steuern allerdings seien erheblich. Gemessen am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz seien die Kleinststeuern kaum geeignet, den Zweck der Staatsfinanzierung zu erreichen, weil die Höhe der Verwaltungskosten für Steuerpflichtige und Staat den Steuerertrag erreiche oder übersteige.
Befreiungseffekte wären nach vielen Jahren gefestigter Sinnlosigkeit durch einen Federstrich erreichbar
Würde der Gesetzgeber deshalb mehr als die Hälfte der 40 Einzelsteuern ohne spürbaren ertragsmindernden Effekt entfallen lassen, wären Bürger und Staat von überflüssigen Verfahrenspflichten entlastet und damit finanziell bessergestellt. Die Idee einer maßvollen und gleichmäßigen Besteuerung wäre aktuell verwirklicht. Mancher Bürger geriete in ungläubiges Staunen, dass nach vielen Jahren gefestigter Sinnlosigkeit durch einen Federstrich Befreiungseffekte erreichbar sind.
Gewerbesteuer im Widerspruch zum Verfassungsprinzip, deshalb beherzt auch auf sie verzichten
Würde der Gesetzgeber, so Kirchhof weiter, das Überprüfen der Einzelsteuern noch beherzter in Angriff nehmen, könnte er auch auf die Gewerbesteuer verzichten, weil diese nicht mehr Objektsteuer sei, sondern zusätzlich zur Einkommensteuer den Gewerbeertrag objektiviert belaste. Damit widerspreche diese Steuer dem Verfassungsprinzip, dass eine vom Gesetzgeber ausgeschöpfte Steuerquelle nicht nochmals durch eine weitere Steuer genutzt werden dürfe. Zudem sei die Gewerbesteuer nicht mehr nur Kommunalsteuer, weil Bund und Länder durch eine Umlage am Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden könnten.
Grundsteuer in ihrer Bemessungsgrundlage derzeit nicht überzeugend
Außerdem rechtfertige sich die Grundsteuer vielfach nicht mehr aus den kommunalen Infrastrukturleistungen, denn diese seien oft durch Gebühren und Beiträge schon entgolten. Die Grundsteuer sei ein Relikt aus dem 19. Jahrhundert, die einzige noch heute geltende Objektsteuer. Sie allerdings sei besonders verwaltungsaufwendig, überzeuge derzeit nicht in ihrer Bemessungsgrundlage und verfehle in dem weitgehend landesrechtlich geregelten Bewertungsmaßstab die Realität. Viele Steuerpflichtige müssten den Behörden Daten benennen, über die nur die Kommunalbehörden verfügten.
Über die Steuerlast in einer Demokratie vor Ort entscheiden lassen, in der Regel in den Kommunen
Soweit diese Steuern erhebliche Erträge erbrächten – die Gewerbesteuer 75,3 Milliarden Euro, die Grundsteuer 12,7 Milliarden –, könnten die Parlamente, Bund, Länder und Gemeinden in maßvollen Zuschlägen den Ertragsberechtigten eigene Steuerquellen zuweisen. Die Steuerlast müsse dann in einer Demokratie vor Ort, in der Regel in den Kommunen, entschieden und verantwortet werden. In dem Ertragsverbund von Bund, Gemeinden und auch den Ländern werde der Bundesgesetzgeber hinreichend Reformbereitschaft schaffen können, scheint sich Kirchhof sicher zu sein.
Das Verhältnismäßigkeitsprinzip mäßigt den Staat und schützt den Steuerpflichtigen
Dem schließt Kirchhof allgemeine steuerliche Überlegungen an, benennt Maßstäbe, nach denen zu verfahren sei, und konstatiert: „Das freiheitsrechtliche Verhältnismäßigkeitsprinzip schützt den Steuerpflichtigen vor einer übermäßigen Belastung, die für die Finanzierung des Staates nicht geeignet ist, die ihren Zweck durch eine schonendere Alternative erreichen könnte, also nicht erforderlich ist, oder die den Betroffenen unzumutbar belastet. Dieses Verhältnismäßigkeitsprinzip mäßigt die steuerliche Teilhabe des Staates am jährlich erzielten Einkommen, an der im einzelnen Umsatzvorgang eingesetzten Kaufkraft, an der durch Erbschaft empfangenen Bereicherung.“
Ein Reformkonzept, „das den Unternehmer und jeden betroffenen Steuerpflichtigen aufatmen lässt“
Nach diesen Maßstäben sind viele Kleinsteuern für Kirchhof ungeeignet, weil sie Verwaltungskosten verursachten, die höher seien als der erreichbare Steuerertrag. Die Gewerbesteuer und die Grundsteuer seien nicht erforderlich, weil ein gleicher Ertragserfolg durch das schonendere Mittel, insbesondere eines kommunalen Zuschlags zur Einkommensteuer möglich sei. An der individuellen Zumutbarkeit der Steuerlast fehle es vor allem bei sinnwidrigen Steuern, ebenso bei einer Steuerkumulation, bei der aus der Summe mehrerer vertretbarer Einzelsteuern eine unvertretbare Gesamtsteuerbelastung werde. Entbürokratisierung, ein Impuls zur Verbesserung der Wirtschaftskraft in Deutschland und ein Stück ersichtlicher Freiheitspolitik fügten sich zu einem Reformkonzept, das politische Gestaltungskraft beweise, ökonomisch effizient sei, den Unternehmer und jeden betroffenen Steuerpflichtigen aufatmen lasse.
Die Bedingungen des Wirtschaftens bestimmt am unmittelbarsten das Steuerrecht
Das Steuerrecht ist für Kirchhof der Rechtsbereich, der am unmittelbarsten die Bedingungen des Wirtschaftens bestimmt und unternehmerische Entscheidungen beeinflusse. „Der Unternehmer sucht heute weniger den steuersparenden Grenzfall, der rechtlich gerade noch vertretbar ist. Er braucht mehr Rechtsgewissheit, um seine Entscheidungen verlässlich treffen, seine Vorhaben auf gediegener Rechtsgrundlage planen, sein Handeln in der Legalität verankern zu können. Er muss im Gesetz erkennen können, was er dem Staat schuldet. Der Unternehmer denkt, handelt und rechtfertigt sich in Jahresrhythmen, sollte deshalb spätestens im zweiten Jahr nach dem steuererheblichen Wirtschaftsvorgang das Besteuerungsverfahren durch einen bestandskräftigen Steuerbescheid abschließen können. Die vielfältigen Dokumentations-, Melde-, Berichts- und Aufbewahrungspflichten könnten entsprechend verkürzt werden.“
Ob Kirchhof mit seinen Vorschlägen die deutschen Politiker und ihre Parteien überzeugt, muss wohl leider bezweifelt werden. Zu oft entspricht, was sinnvoll ist, nicht deren eigenen Interessen, die zu selten die der Bürger und ihres Landes sind.
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*) FAZ vom 7. August 2025, Seite 6.
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