Strafrechtliche Rehabilitierung vom Unrechtsurteilen in Deutschland
Strafrechtliche Rehabilitierung vom Unrechtsurteilen in Deutschland
Datum: 07.12.2016, 10:21
Vor Kurzem, im Herbst 2016, hat die 2. Kammer des Bundesverfassungsgerichtes (BVERG) in Karlsruhe mehrere Beschwerden ohne Begründung zurückgewiesen. Die Zeit von Einreichung bis zur Zurückweisung betrug dabei fünfeinhalb Jahre.
Nun mag es angehen, daß eine Kammer des BVERG zur Bearbeitung einer sehr schwierigen, problembehafteten Beschwerde einen langen Zeitraum benötigt, allerdings selbst dann mehr als 5 Jahre? Aber für eine lapidare Zurückweisung von Beschwerden ohne Begründung scheidet ein solch langer Zeitraum in einem Rechtsstaat nahezu aus.
Worum ging es in den Beschwerden?
Es ging um die Verfolgungen und Enteignungen in der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) im Rahmen der Boden- und Industriereform 1945-49. Für die Opfer dieser Enteignungen gibt es bis heute für die Nachkommen keine Möglichkeit, die damals Verurteilten zu rehabilitieren. Deswegen verletzt Deutschland die Europäische Menschenrechtskonvention.
Hier dokumentieren Gesetzgeber und Justiz bis hin zum Bundesverfassungsgericht, daß diese Vermögensentziehungen in der SBZ bis heute nicht zu beanstanden sind, also auch heute im Rahmen eines Ermessensspielraumes als vertretbar und nicht Ergebnis einer Willkürjustiz einzuschätzen sind. Es erscheint zwingend, daß dort, wo der Gesetzgeber seit mehr als 25 Jahren keine Rehabilitierung vorsieht, auch kein Problem mit der SBZ- Zeit besteht.
Daß jedoch in diesem Bereich nichts in Ordnung ist, dafür spricht schon die Arbeit der 2. Kammer des BVERG, die für eine kommentarlose Ablehnung einer Beschwerde zur strafrechtlichen Rehabilitierung mehr als 5 Jahre benötigte. Es wurden hier nicht nur Beschwerden zurückgewiesen, sondern das BVERG hat es offenbar darauf angelegt, die Anliegen der Beschwerdeführer massiv und nachhaltig zu torpedieren. Eine frühe Ablehnung der Beschwerde hätte beispielsweise einen frühen Gang zur nächstfolgenden Instanz, dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg ermöglicht.
Mit welcher Berechtigung wurden die Forderungen der Beschwerdeführer zur strafrechtlichen Rehabilitierung der Opfer der Bodenreform zurückgewiesen?
Die Bodenreform, die vollständige und entschädigungslose Enteignung von mehr als 11.000 Landwirtschaftsbetrieben in der SBZ 1945-46 erfolgte nach den Entscheidungen der „Landesbodenkommissionen“, die dem sowjetischen Vorbild des NKWD nachgebildet wurden. Das NKWD spielte eine Schlüsselrolle bei den stalinistischen Säuberungen und Verfolgungen in den 1930er Jahren. Die Bodenkommissionen waren bei den von der KPD/SED- gesteuerten Innenministerien der Länder in der SBZ angesiedelt, und gingen anschließend im Ministerium für Staatssicherheit auf. Diese Kommissionen tagten nicht öffentlich, die Betroffenen wurden weder über die Anklagepunkte noch über die Verhandlung informiert, sodaß eine Verteidigung nicht stattfinden konnte. Entschieden wurden die Enteignungen aufgrund von willkürlich zusammengestelltem Beweismaterial, eine abweichende Beweisaufnahme fand nicht statt (Wasmuth und Kempe, 2012).
Der Faschismusvorwurf wurde als Grundlage zur Enteignung verwendet. Heute weiß man, daß die Vorwürfe in mehr als 90% der Fälle haltlos waren, der Faschismusvorwurf wurde bis ins Absurde hinein mißbraucht (Werkentin, 1997, S. 23).
Eine Reihe von Opfern der Bodenreform wurde darüber hinaus in Speziallagern der sowjetischen Militäradministration in der SBZ, die ein Teil des sowjetischen Lagersystems darstellten, interniert und die letzten dieser Internierten wurden, wenn sie nicht in den Lagern verhungert , an einer Seuche gestorben waren, oder Willkürmaßnahmen zum Opfer fielen, in den „Waldheim“- Prozessen der jungen DDR 1950 verurteilt. Vor Beginn dieser Verfahren gab es Anweisungen des Zentralkomitees der SED an das juristische Personal in diesen Verfahren, die unter Andern diesen Passus enthielten: „…Es gilt, Menschen die von unseren Freunden (der sowjetischen Militäradministration J.G.) bislang festgehalten wurden, auch weiterhin in Haft zu behalten, da sie unbedingte Feinde unseres Aufbaus sind…. Es gilt also sie unter allen Umständen hoch zu verurteilen. Dabei darf keine Rücksicht genommen werden, welches Material vorhanden ist, sondern man muß die zu verurteilenden Personen ansehen. Urteile unter 10 Jahren dürfen nicht gefällt werden“ (zit. nach Werkentin, 1997, S. 169).
Diese Auszüge aus den Archiven der SED, die von Werkentin Anfang der neunziger Jahre ausgewertet wurden, belegen, daß die Bodenreform, wie der Faschismus- Vorwurf auch ein Instrument zur Bekämpfung, eher sogar der Vernichtung der politischen Gegner von KPD, SED und DDR war. Die Frage danach, ob die einzelne Person tatsächlich Kriegsverbrecher oder aktiver Nationalsozialist war, spielte für KPD und SED keine Rolle.
Und der Skandal ist, daß die Rehabilitierung der Opfer der Bodenreform bis heute unmöglich gemacht wird, daß ja sogar durch das Bundesverfassungsgericht die juristischen Anstrengungen der Nachkommen fast boykottiert werden.
Justizminister Maas ergreift, wie seine Vorgängerinnen, Leutheusser-Schnarrenberger und Zypries, keine Maßnahmen zur zwingend notwendigen Gesetzgebung.
Welches sind die politischen Mächte, die die Möglichkeit der Rehabilitierung hintertreiben, sogar durch eine ehemalige FDP- Ministerin, die gegen die eigene Klientel agiert hat?
Rehabilitierung würde auch die Restitution der Enteignungen aus der SBZ- Zeit nach sich ziehen, über die die vereinigte Bundesrepublik 1990 verfügte. Diese enteigneten Flächen der Treuhand/BVVG oder die Flächen der wieder gegründeten ostdeutschen Bundesländer wurden nach 1990 verwendet, um in der Landwirtschaft die LPG- Nachfolger und die DDR- Nomenklaturkader mit diesen Flächen zur Gründung von Großbetrieben zu versorgen. Dies hat heute zu einer weitgehend industrialisierten Landwirtschaft in Ostdeutschland geführt, und zu einer Marginalisierung von bäuerlicher Familienlandwirtschaft im Osten. Damit hat diese Bodenpolitik auch zur Ausräumung der Landschaft, der Bildung von ländlichen Wüstungen und zum Ausverkauf der Landwirtschaft an externe überregionale Investoren geführt (Gerke, 2015a, b).
Und um genau diese agrarpolitischen Ziele zu konservieren, wird die Rehabilitierung einer fünfstelligen Zahl von Bodenreformopfern (und vermutlich einer sechsstelligen Zahl von Opfern der Industriereform) bis heute hintertrieben.
Und wenn heute NGOs angesichts des Landgrabbings in Ostdeutschland (die NGOs haben dabei in der Regel nicht das Unrecht der fehlenden Rehabilitierungsmöglichkeit im Blick) eine Regulierung der ostdeutschen Landwirtschaft fordern, so muß man dagegen feststellen, daß in Ostdeutschland die Landwirtschaft so weit reguliert ist, wie europaweit sonst kaum, aber reguliert hin zu einem Großgrundbesitzertum, wogegen das ehemalige ostelbische Junkertum im Mittel klein erscheint.
Der mittlerweile verstorbene Politologe Hans Willgerodt hat 1996 die Konsequenzen der verweigerten Restitution von Bodenreformland schon klar benannt: „ Die Rückgabe hätte die Unternehmerauswahl privatisiert und aus den Händen einer politisch dominierten Bürokratie in die Hände von miteinander im Wettbewerb stehenden Eigentümern übertragen. Beziehungen alter und neuer Art wären weniger wichtig geworden, als wirtschaftliche Kriterien“ (Willgerodt, 1996, S. 120).
Und genau deshalb, um eine weniger regulierte Landwirtschaft in Ostdeutschland zu verhindern, werden die Bemühungen der Nachkommen zur strafrechtlichen Rehabilitierung der Opfer der Bodenreform auch heute noch von Politik und Justiz boykottiert.
Literatur:
Gerke, Jörg (2015): Bodenpolitik gegen bäuerliche Landwirtschaft. In AbL et al. (HRG) Nachhaltige Landwirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern. Schwerin.
Gerke, Jörg (2015): Die neuen Großgrundbesitzer. In Heinrich-Böll Stiftung und IASS (HRG): Bodenatlas. Berlin.
Wasmuth, J. und J.A. Kempe (2012): An welchen rechtsstaatlichen Fehlleistungen sind weite Bereiche der wiedergutmachungsrechtlichen Aufarbeitung des SED- Unrechts systematisch gescheitert? ZOV, 5/2012, S. 238- 261.
Werkentin, Falco (1997): Politische Strafjustiz in der Ära Ulbricht. Berlin.
Willgerodt, Hans (1996): Die wirtschaftlichen Auswirkungen des Rückgabeverbotes. In Rechberg, C. (HrG) Restitutionsverbot. München, Landsberg/Lech.
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