Die Rentenklage

Rechtsweg gegen die Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Ziel, die Verfassungswidrigkeit der Versicherungspflicht festzustellen.

Veröffentlicht:
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Beklagte: Deutschen Rentenversicherung (GRV)
Kläger: Roland Woldag

Die mündliche Verhandlung vor dem Landessozialgericht Schleswig-Holstein findet
am 15.07.2009
um 10:45
in 24837 Schleswig, Gottorfstr. 2,
3.Stock, Saal 346 statt.

Dokumentation des Instanzenzuges: www.familienwehr.de/grv.htm

"Der entscheidende verfassungsrechtliche Unterschied zwischen einem Kapitaldeckungs- und einem Umlageverfahren ist nicht die „Rendite“, sondern die demokratische Disponibilität.
Die Gesetzliche Rentenversicherung scheint darauf ausgerichtet, unter zunehmenden Finanzierungsschwierigkeiten und steigenden Subventionen in von vorneherein aussichtsloser Konkurrenz zu privaten Anbietern noch irgendwie eine halbwegs passable „Rendite“ der monetären Beiträge herauszuschlagen – derartige Systeme wollte die Rentenreform 1957 gerade verhindern - und bedient sich dabei eines Verteilungsschlüssels, der so keinerlei tieferen Sinn hat.

So bürdet das Umlageverfahren der Demokratie gleichzeitig unzumutbare, nämlich vor allem nicht sachlich begründete Einschränkungen ihrer Dispositionsfreiheit auf, weil es auf ewig angelegt ist, aber keinen „ewigen“ Vorsorgebelangen zu dienen bestimmt ist.

Damit hat die Versicherungspflicht aktuell und womöglich auch bereits in der Vergangenheit ihre Legitimation verloren."

(aus der Berufung)

Die angegriffenen Regelungen der GRV verstoßen nicht nur gegen das vergleichsweise weiche bzw. interpretationsoffene Grundgesetz, sondern vor allem gegen die entsprechenden und weitaus klareren Regelungen in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (UNO-Resolution 217 A (III) der Generalversammlung vom 10. Dezember 1948), die als Völkergewohnheitsrecht, über Art. 25 GG und über die Erklärung selbst auch für das deutsche Gebiet gelten. (Art. 2 Abs. 2 der Erklärung: "Des weiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebietes, dem eine Person angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner Souveränität eingeschränkt ist.")

Nach der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte sind jedenfalls von vorneherein jegliche Körperschaften des Öffentlichen Rechts, sofern sie Zwangsmitgliedschaften vorsehen, sei es auf staatlicher Ebene, sei es auf quasi-staatlicher, völkerrechtswidrig: Art. 20 Nr. 2 sieht vor: "Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören." Dies ist eindeutig und in diesem Lichte ist auch das GG - insbesondere Art. 9 Abs. 2 GG - auszulegen.
Damit kann ich als Kläger nicht Mitglied der Beklagten sein, ebenso wenig wie ich zu einer Versicherungspflicht bei ihr gezwungen werden kann.

Deutlich heißt es auch: Sklaverei und Sklavenhandel in allen ihren Formen sind verboten. Die "Generationenverträge" beherbergen eine moderne Idee der Sklaverei: Der Mensch wird mit seiner Produktivkraft über Art. 14 GG zu (Fremd-) Eigentum; er hat keine Rechte und keine Möglichkeit des Entrinnens. Damit liegen die typischen Merkmale der Sklaverei vor.

a) Das "Humankapital" wird mit den "Generationenverträgen" sozialisiert, der Mensch und seine Produktivkraft zum Gut der Angehörigen der verrenteten Generation, zumindest dann, wenn man jene, wie dies modern ist, nicht als leistungsfähige Versicherung, sondern eben als Generationenumlage sieht.
Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, welche Rentenansprüchen Eigentumsqualität zuerkennt, institutionalisiert sogar die Eigentumsrechte der Einzelnen an fremder Produktivkraft. Moderne Sklaverei genießt damit nicht nur staatliche Akzeptanz, sondern sogar verfassungsrechtlichen Schutz.

b) Der eigentumsrechtlich in Anspruch genommene verfügt gleichzeitig über keinerlei Rechte, denn seine Produktivkraft wird bereits mit dem Segen des Grundgesetzes annektiert, bevor er überhaupt geboren ist. Selbst sobald er Partizipationsrechte – etwa das Wahlrecht – genießt, ist er faktisch außerstande, Einfluss auf die Geschicke des Gesetzgebers zu nehmen, weil sein Einfluss in einem zentralistischen und von Parteien dominierten Staatswesen effektlos ist. Er kann sich also nicht institutionell gegen die Annexion seiner Produktivkraft wehren. Auch das Bundesverfassungsgericht als letztmögliche demokratische Instanz ist in diesem Bereich der altvertrauten – aber dadurch nicht vernünftigeren - Entstellungen einer Demokratie zahnlos.

c) Auch kann er sich gegen seine Versklavung nicht faktisch zur Wehr setzen, etwa indem er seine Sklavendienste verweigert, da Adressat der Eintreibung seiner Produktivkraft jeglicher inländische Arbeitgeber ist und nicht er, wodurch er mit institutioneller Gewalt am Entrinnen aus seinen Sklavendiensten gehindert wird, denn er muss arbeiten, um zu überleben. Es bleiben ihm nur „Republikflucht“ oder Aufstand.

Damit stellen die umlagefinanzierten Sozialsysteme einen Rückfall vor die Zeit der Stein’schen Reformen (1806-1808) in Preußen dar, welche bereits die Leibeigenschaft, als ein durch Unfreiheit geprägtes Abhängigkeitsverhältnis und durch persönliche Rechts- und beschränkte Eigentumsfähigkeit gekennzeichnetes System von Frondiensten und festgelegten Zinszahlungen, abgeschafft hatten.

Die Aussage, dass in Zukunft immer weniger Erwerbstätige immer mehr Rentner zu versorgen hätten, ist unwidersprochener Konsens der politischen Diskussion. Gleichzeitig scheint allgemeines Einverständnis darüber zu bestehen, dass die heute und in Zukunft in Fron Genommenen selbst nur Alterseinkünfte auf ungesichertem Niveau zu erwarten hätten - und dieses bei gleichzeitigem Ansteigen der Beiträge in dieses System rechtsverhöhnender, systematischer Knechtung der Nachfolgegeneration. Landesherrliche Interessen sowie die zunehmende Abwanderung der jungen Erwerbsbevölkerung ins Ausland verstärken dabei den Druck auf die Verbliebenen, was mit sicherer Konsequenz zu Zerstörung der gesellschaftlichen Grundlagen des Gemeinwesens führen wird.
Hier wäre das Bundesverfassungsgericht gefordert.


Die Anhörung des früheren Bereichsleiters Sozialpolitik und Arbeitsmärkte am ifo-institur für Wirtschaftsforschung, heute Professor für Sozialpolitik an der Ruhruniveresität Bochum, Herr Prof.Dr. Martin Werding, wurde mit Schreiben des Gerichts v. 22.04.2009 "nicht für erforderlich gehalten".
Das kann eigentlich nur bedeuten, dass das Ergebnis der mündlichen Verhandlung feststeht.

Das Landessozialgericht ist die letzte Fachinstanz, welche die Aufgabe hat, den Sachverhalt für das BVerG aufzubereiten.

Roland Woldag, Kiel

 

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