Der Weg zur staatlich kontrollierten Erziehung I

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Ende der 70er Jahre legte die damalige sozial-liberale Koalition ihre Reform des „Jugendhilfegesetzes“ vor. Unter einem weit gefassten „Erziehungsbegriff“ wurde ein umfassender Erziehungsauftrag des Staates postuliert, der gleichberechtigt neben dem der Familie tätig werden sollte. Mahnende Worte fand der Sozialethiker Anton Rauscher, in dem er anmerkte: „Sind wir ohne es zu merken, auf dem Wege, zwar nicht zu einer Staatsjugend wie in den totalitären Systemen, wohl aber zu einer staatlich betreuten Jugend?“ Damals scheiterte diese Reform an der Unionsmehrheit im Bundesrat. Und heute? Stück für Stück wird der alte Traum des staatlichen Einflusses auf die Gesellschaft über die Erziehung der Kinder von einer CDU-Ministerin verwirklicht.

Das neomarxistische Bild der Familie kommt ganz ohne Zwang und Pflicht aus, weil es die ganz normale Familie verfassungswidrig in wirtschaftliche Not bringt und belässt. Durch das staatliche Steuer- und Abgabensystem wird Doppelerwerbstätigkeit von Eltern zum „Muss“. Mit Milliarden wird „Wahlfreiheit“ verkündet, in dem Angebote der frühkindlichen Förderung ab Geburt geschaffen werden. Tatsächlich aber wird die „Wahlmöglichkeit“ – so das Otto-Wolff-Institut für Wirtschaftsordnung – damit zu Nichte macht. Denn „Wahl“ beinhaltet, sich im Interesse der Familie und des Kindes auch ganz seiner Erziehung ohne wirtschaftliche Not widmen zu können.

 

1. Am 1.1.2007 trat das neue „Elterngeld“ in Kraft.Für die meisten Eltern bedeutet dies ein Verlust von 50% gegenüber dem damaligen „Erziehungsgeld“ wegen der Laufzeitreduzierung auf ein Jahr (ehemals 2 Jahre!).

2. Überall entstehen Pläne zum Ausbau der Schulen als Ganztagsangebot. Bis hin zu den Grundschulen wird nachmittägliche Betreuung (freiwillig) oder Unterricht (verpflichtend) eingeführt und die Kinder der elterlichen Erziehung entzogen.

3. Das neue Unterhaltsrecht vom Herbst 2007 begrenzt den Bezug für getrennt lebende bzw. geschiedene Mütter mit Kindern auf drei Jahre. Mit drei Jahren hat das Kind einen Rechtsanspruch auf öffentliche Betreuung. So ist der Mutter zuzumuten, für ihren Unterhalt durch Erwerbsarbeit selbst aufzukommen.

4. Mit der gleichen Begründung wird alleinerziehenden Müttern das Arbeitslosengeld gekürzt im Leistungsbezug des § 31 SGB II, da ein Kind kein „wichtiger Grund“ ist, die geforderte Maßnahme bzw. Erwerbsstelle vollumfänglich anzutreten.

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