Das EEG muss ersatzlos weg! Wie schafft man das und wer kommt für evtl. Schadensersatz auf?

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Das EEG ist die größte Umverteilungsmaschinerie zu Lasten von 80 Mio Verbrauchern und zu Gunsten von weniger als 1 % der Bevölkerung in deutschen Landen, die es seit Kriegsende 1945 gegeben hat. Deswegen gehört es ersatzlos abgeschafft. Natürlich auf rechtsstaatlichem Wege. Wie ginge das? Und, wäre evtl. Schadensersatz für die Investoren der NIE (Neue Instabile Energien)- Anlagen fällig? Diesen Fragen geht der folgende Beitrag nach.

Das von Rot Grün 2000 eingeführte „Erneuerbare Energien Gesetz“[1] – kurz EEG- steht für die größte jemals in Deutschland vom Staate angezettelte Umverteilung von unten nach oben, seit dem Ende des zweiten Weltkrieges. Gleichzeitig zerstört es, durch den  zwangsweise bezahlten Aufbau einer parallelen fluktuierend volatilen Stromerzeugungskapazität , die vorhandene, von vielen als weltbeste empfundene Stromerzeugungs- und verteilungs-Infrastruktur, und vernichtet damit wertschöpfende Arbeitsplätze entlang der gesamten industriellen Wertschöpfungskette. Zuerst bei den energieintensiven Industrien, dann bei allen anderen. Dies geschieht durch einen rapiden Anstieg des Strompreises einerseits, der die 80 Mio Verbraucher zugunsten einiger weniger schwerstens belastet, bzw. Unternehmen konkurrenzunfähig macht, und/oder durch den Zwang sich vom öffentlichen, immer instabiler werdenden Netz unabhängig zu machen und eigene teure Stromerzeugungskapazitäten aufzubauen, oder gleich ins Ausland auszuweichen. Somit ist also nicht nur der unmittelbare Schaden immens, sondern und wahrscheinlich noch höher- auch der mittelbare.

Erreichten die Zahlungen der Netzbetreiber an die Erzeuger, erzwungen durch das EEG bereits Ende 2012 knapp die 100 Mrd € Marke, so werden wohl allein in 2013 weitere 25 bis 30 Mrd € hinzukommen. Doch das ist noch längst nicht alles, denn allein aus den Installationen bis Ende 2012 resultiert sich damit eine garantierte zukünftige Zahlungsverpflichtung an die NIE- (Neue Instabile Energien) Besitzer von rd. 300 Mrd €.[2]

Rechnet man nur den unteren Wert von 25 Mrd € der diesjährigen Kosten hinzu, dann werden allein aus dem Zuwachs von 2012 zu 2013 weitere 95 Mrd € an Zahlungsverpflichtungen für weitere 20 Jahre festgeschrieben. D.h. selbst wenn der Zubau radikal ab dem 1.1.14 eingestellt würde, müssten die Verbraucher trotzdem für die kommenden 19 Jahre an die Besitzer der bereits installierten NIE (Neue Instabile Energien) –Anlagen insgesamt noch ca. 376 Mrd € bezahlen[3].

Dass diese Summe niemand bezahlen kann und sicher auch nicht will, muss wohl jedem anständigen Menschen einleuchten. Rechtsanspruch hin oder her.

Zudem ist der so erzeugte Strom auch von schlechter Qualität in Bezug auf Spannungs-, Frequenz- und Phasenkonstanz und gleichzeitig extrem überteuert. Daher würde niemand, der klar im Kopfe ist– bei Kenntnis der Zusammenhänge- diesen Strom bei sich im Hause dulden, geschweige denn ihn freiwillig kaufen. Doch die Regierung und mit ihr alle im Bundestag vertretenen Parteien wollen es so, obwohl inzwischen auch manchen unter ihnen dämmert, welches Harakiri Gesetz sie da beschlossen haben.

Deswegen besteht genügend Anlass, nicht nur über die konsequente Abschaffung des EEG nachzudenken, sondern auch darüber, ob und wie die Besitzer der NIE Anlagen ggf. zu entschädigen sein würden, stünde die Abschaffung des EEG auf der Tagesordnung des Parlamentes.

Zur Abschaffung:

Sollte eine solche Gesetzesinitiative des Bundestages nicht zustande kommen, bedarf es einer Entscheidung – wahrscheinlich sogar - des höchsten deutschen Gerichtes.

Eine Möglichkeit für einen Gerichtsbeschluss wäre die Möglichkeit das EEG wegen Nichtigkeit anzufechten:

1  Nichtigkeit des EEG

Im öffentlichen Recht stellt  § 44 Verwaltungsverfahrensgesetz (VerwVerfG) die Fälle der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes fest.

Ein Verwaltungsakt  ist nach § 44 Verwaltungsverfahrensgesetz § 44 immer dann nichtig, wenn er aus tatsächlichen Gründen von niemandem ausgeführt werden kann (siehe Textauszug (x) des § 44 VerwVerfG).  Und er ist auch dann immer nichtig, wenn er gegen die guten Sitten verstößt. In dieser gesetzlichen Regelung wird nur zum Ausdruck gebracht und für das Verwaltungshandeln als maßgeblich erklärt, was ohnehin dem allgemeinen Rechtsbewußtsein entspricht.

Was für das Handeln der öffentlichen Verwaltung gilt, muß erst recht für den „öffentlichen“ Gesetzgeber gelten. Auch der Gesetzgeber darf nichts Unmögliches verlangen oder gegen die guten Sitten verstoßen. Das EEG regelt  aber etwas Unmögliches und verstößt gegen die guten Sitten, ist also nichtig.

1. Das EEG kann aus tatsächlichen Gründen von niemandem ausgeführt werden, denn Sinn und Zweck des EEG ergeben sich aus dessen § 1 Absatz 1, der wie folgt lautet::

„Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern, fossile Energieressourcen zu schonen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien zu fördern.“ 

Wie inzwischen feststeht, werden durch das EEG weder das Klima geschützt, noch die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung vermindert, noch werden die fossilen Ressourcen geschont. Das Gegenteil ist in erwiesener Weise der Fall. Lediglich die Weiterentwicklung von Technologien wird gefördert, jedoch ohne jeden realen oder auch nur volkswirtschaftlichen Nutzen (Sinnbildlich: Der Heizer auf der E-Lok, überflüssig wie ein Kropf).

Niemand kann eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung durch erneuerbare Energien und gleichzeitig die Senkung der volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung erreichen. Das Gesetz ist daher von niemandem ausführbar, verlangt also Unmögliches und ist schon von daher nichtig.

Eine andere Möglichkeit wäre das EEG wegen Sittenwidrigkeit anzufechten.

2  Sittenwidrigkeit des EEG

Das EEG ist aber auch aus einem anderen Grunde nichtig.

§138 BGB regelt, dass ein sittenwidriger Vertrag dessen Nichtigkeit zur Folge hat. Zu Überlegungen über das Vorliegen von Sittenwidrigkeit ist deren Definition im „Rechtslexikon online“ hilfreich.

Die Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts kann sich aus dem Inhalt (z. B. Verstoß gegen die Menschenwürde oder die Familienordnung) oder aus dem Gesamtcharakter ergeben:

•    Bei sittenwidrigem Inhalt muss der sittenwidrig Handelnde Kenntnis über die die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände haben.
Bei grob fahrlässiger Unkenntnis wird diese Kenntnis vermutet.

•    Ist der Gesamtcharakter sittenwidrig müssen die sittenwidrig handelnden Parteien die Umstände, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt, kennen.

In beiden Fällen ist es aber nicht nötig, dass die Kenntnis sich auch auf die Sittenwidrigkeit erstreckt.

Eine besondere Form der Sittenwidrigkeit ist der Wucher.

Wucher liegt vor, wenn objektiv ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. 
Erforderlich ist auch, dass der Wucherer bei seinem Vertragspartner eine Schwächesituation (Zwangslage, Unerfahrenheit, Mangel an Urteilsvermögen, erhebliche Willensschwäche) ausgebeutet hat. Der Umstand „Zwangslage“ ist bilderbuchmäßig beim EEG gegeben. Zudem ein Zwang bei dem sich der Gezwungene (der Netzbetreiber) mit dem Vertragspartner (NIE-Erzeuger) zulasten eines ebenfalls gezwungenen Dritten (dem Verbraucher) auf dessen Kosten verständigt.

An die Sittenwidrigkeit knüpft das Gesetz zahlreiche Rechtsfolgen. 
Einige Beispiele:

•    Sittenwidrige Rechtsgeschäfte sind nichtig (§ 138 des Bürgerlichen Gesetzbuches, BGB)

•    Sittenwidrige Verwaltungsakte sind nichtig (§ 44 Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVfG)

•    Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung verpflichtet zum Schadensersatz (§ 826 BGB)

Eine besondere Regelung zur Sittenwidrigkeit enthält die Generalklausel in § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Danach kann derjenige, der im geschäftlichen Verkehr sittenwidrige Handlungen vornimmt, auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Die Vorschrift schützt damit die guten Sitten des Wettbewerbs.

Im Strafrecht ist eine die Rechtswidrigkeit ausschließende Einwilligung in eine Körperverletzung nicht möglich, wenn eine Tat gegen die guten Sitten verstößt (§ 228 Strafgesetzbuch, StGB).

Dass diese Voraussetzungen beim EEG vorliegen, bei dem zwei Vertragspartner - der eine gezwungen (Netzbetreiber) der andere freiwillig (Erzeuger von NIE) sich darauf verständigen, zu Lasten eines Dritten (Stromverbraucher) ein Produkt zu kaufen bzw. verkaufen, zeigt klar und deutlich, dass eben ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. DAS IST OFFENKUNDIG.

Da die Schädigung ebenso offenkundig vorsätzlich erfolgte – wenn man auch bei manchen der handelnden Politiker gelegentlich guten Glauben an eine gute Sache unterstellen könnte, weil sie in ihrer absoluten Unkenntnis entscheidender naturgesetzlicher Grenzen glaubten, dass sie hiermit Deutschland und der Welt einen Vorteil verschaffen würden- gilt auch hier das alte Gesetz:

Unwissenheit – zumal selbstverschuldete – schützt vor Strafe nicht.

Diese Strafe wäre, nach allen geltenden Rechtsnormen, zumindest die Leistung von Schadensersatz. Nur, weil der Täter – in diesem Falle der Staat- kein Geld hat, würde der Bestrafte der zuvor schon gebeutelte Verbraucher bzw. Steuerzahler sein.

Gegenüber dem Stromverbraucher besteht zusätzlich die weitere Voraussetzung der Ausnutzung einer Schwächesituation. Ggf auch gegenüber dem Netzbetreiber, weil der ja gezwungen wird diesen Strom zu kaufen, was er niemals freiwillig tun würde.

3  Verfassungswidrigkeit des EEG

Eine weitere Angriffsfläche bietet eine evtl. Verfassungswidrigkeit des EEG. Eine gewisse Hoffnung darauf gibt ein Gutachten der Uni Regensburg, das wohl Verfassungswidrigkeit bejaht. Dazu heißt es bei WIKIPEDIA:

„Nach einem Gutachten der Rechtsfakultät der Universität Regensburg aus dem Jahr 2012 ist das EEG seit der Novelle von 2009 möglicherweise verfassungswidrig. Problematisch sei vor allem der mit Inkrafttreten 2010 neu eingeführte„Ausgleichsmechanismus“, der eine „Sonderabgabe“ darstelle, die am Bundeshaus- halt vorbei fließt bzw. im Juristendeutsch „haushaltsflüchtig“ ist. Die Situation sei vergleichbar mit dem früheren „Kohlepfennig“ zur Subventionierung des deutschen Steinkohlebaus, der 1994 verboten worden ist.“ 

All das ist be­stimmt sehr schwer nach­zu­wei­sen, aber An­griffs­punk­te sind je­den­falls reich­lich vor­han­den.

Ein Rechts­streit wür­de sich zwar über Jah­re hin­zie­hen, und ent­spre­chend teu­er, hät­te aber die an­ge­neh­me Ne­ben­wir­kung, dass über den Häuptern der Par­tei­en das Dam­ok­les­schwert hin­ge, ein evtl. ver­fas­sungs­wid­ri­ges Ge­setz, oder auch nur mit nich­tigen Ver­trä­gen wg. Wu­chers den Deut­schen zu­ge­mu­tet zu ha­ben.

Die Grü­nen ha­ben es mit Of­fen­hal­tung der End­la­ger­fra­ge exemp­la­risch vor­ge­macht.

Aus mei­ner Sicht lohnt sich da­her in je­dem Fall eine wei­te­re Ver­fol­gung die­ser Ge­dan­ken.

4  Entschädigung?

Sollte es in irgendeiner Weise gelingen das EEG auf dem normalen Rechtswege abzuschaffen, was m.E. nach zwingend nötig, aber keinesfalls erwartbar ist, allein mangels Klägern, die es wagen würden, sich mit der EEG Lobby, den vereinigten Kräften der vierten Gewalt – den Medien- und den Regierungen gleichzeitig anzulegen, dann bliebe die Frage ob und wenn ja wie viel und von wem an die Betreiber Schadensersatz zu leisten wäre.

Dazu wäre vorab die Frage zu klären, ob denn überhaupt ein Schaden entstanden wäre. Im Einzelfall wäre das sehr wahrscheinlich, aber in der Gruppe aller NIE Besitzer?

Denn klar ist, die Besitzer der NIE haben inzwischen mehr eingenommen, als ihre Investitionen sie gekostet haben. D.h. sie haben bisher schon einen kräftigen Gewinn eingefahren. Zu diesem Ergebnis komme ich – nach Art des schwäbischen Hausmannes- anhand der folgenden Überlegungen:

Zu den Investitions-Kosten der bisher installierten Erneuerbaren und den Einnahmen aus dem EEG

Die gesamte installierte Leistung der NIE beträgt per Ende 2012 ca. 62 GW. davon 32,690 GW  Solar & der Rest Wind und etwas Biomasse. Die DENA  [4] gibt an, dass pro KW Leistung für Wind ca. 1000 €. zu investieren sind. Bei Photovoltaik[5]  sind es 2013 ca. 1500 bis 1800 €. Frühere Anlagen waren teurer, 2006 lag deren Preis bei ca. 4500 €. Da waren es aber insgesamt nur 5,45 % der Gesamtinstallation[6] von Ende 2012.

Man liegt also nicht ganz falsch, wenn man für PVA einen Installationspreis von im Mittel 2000 €/kWp ansetzt. Damit hätten die WKA 30x 10^6 x 1000 € = 30 Mrd € gekostet und die PVA Anlagen haben ca. 65 Mrd € gekostet. Zusammen sind das 95 Mrd €.

Die Netzbetreiber haben bis Ende 2012 98,9 Mrd € an deren Besitzer bezahlt, bis Ende diesen Jahres werden es wohl über 125 Mrd € geworden sein.

Volkswirtschaftlich gesehen, haben damit die Versorger die Anlagen abbezahlt, und es bleibt zusätzlich noch ein Rest von ca. 27 Mrd € für die Anlagenbesitzer über. Damit wäre denen aus meiner Sicht kein Schaden entstanden, allenfalls könnte auf entgangene Gewinne geklagt werden, dem aber kein echter Aufwand gegenüber steht. Warum man also die NIE Besitzer per Schadensersatz auch noch abfinden sollte, kann ich deshalb nicht nachvollziehen. Denn bei sofortigem Stopp für alle käme niemand von ihnen zu Schaden. Sondern es blieb ein fetter Gewinn von rund 27 % übrig.

Aber innerhalb der Gruppe der NIE-Besitzer gäbe es Gewinner und Verlierer. Doch wie innerhalb dieser Gruppe Gewinne und Verluste aus den bisherigen Erlösen fair zu verteilen wären, überlasse ich den Juristen und Ökonomen. Die haben schon bei anderen schwierige Verteilungsproblemen Wege gefunden und diese gerichtsfest begründet (Stichwort Lastenausgleichsgesetz). Dass die Ausgaben für die NIE´s von vornherein verbranntes Geld waren, macht die Sache nicht besser.

Nun ist mir klar, dass meine obigen Ausführungen vielleicht so manchen Ökonomen und Juristen, die Hände vors Gesicht schlagen lassen, ob meiner Unkenntnis, um nicht zu sagen, Naivität. Denen rufe ich zu, her mit Euren professionellen Vorschlägen um die aufgezeigten Probleme zu lösen. Die Sache eilt!

Michael Limburg EIKE

Der Beitrag erschien zuerst bei EIKE hier  http://www.eike-klima-energie.eu/news-cache/das-eeg-muss-ersatzlos-weg-wie-schafft-man-das-und-wer-kommt-fuer-den-schaden-auf/

 

 


 

(x) Verwaltungsverfahrensgesetz

§ 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1. .....

2. .....

3. .....

4. den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;

5. ......

6. der gegen die guten Sitten verstößt.

[1] Es basiert jedoch auf dem Vorläufergesetz namens Stromeinspeisungsgesetz, dass von der Regierung Kohl im Dezember 1990 beschlossen wrude und unter der damaligen Umweltministerin Angela Merkel Anfang 1991 in Kraft trat.

[2] Die Summe wurde wie folgt errechnet. Jeweiliger Zuwachs an Zahlungen mal 19 Jahre (vereinfacht wurde angenommen für das erste Jahr wurden bereits vollständige Zahlungen geleistet) zuzüglich der 19 jährigen Zahlungsverpflichtung, welche schon im Vorjahr für jeweils 19 Jahre bestand, abzüglich der bereits geleisteten Zahlung bis 2012)

[3] Die Jahrgänge bis 2023 tragen ab dann nichts mehr zur Gesamtsumme bei

[4] www.thema-energie.de/energie-erzeugen/erneuerbare-energien/windenergie/grundlagen/wirtschaftlichkeit-von-windenergieanlagen.html

[5] www.photovoltaik-angebotsvergleich.de/photovoltaik-kosten.html

[6] www.solarwirtschaft.de/fileadmin/media/pdf/bsw_solar_fakten_pv.pdf

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Kommentare zum Artikel

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Gravatar: Klaus Ermecke

Herr Limburg, hinsichtlich der Totalablehnung des EEG bin ich voll bei Ihnen. Problematisch sind aber m.E. Ihre rechtlichen Bewertungen.

Unserer Auffassung nach (das ist eine der Kernthesen unseres in Kürze erscheinenden neuen Grundsatzreports "Energiepolitik im Konzeptnebel") ist das EEG verfassungswidrig, und zwar gleich aus drei Gründen . Einen davon - die "Haushaltsflüchtigkeit" - haben Sie korrekt genannt.

Ihre anderen Überlegungen sind aber leider nicht haltbar (die Juristen formulieren es härter und sprechen von "abwegig"): Die "Sittenwidrigkeit" ist ein Konzept des Zivilrechts - es dient zur Bewertung von Verträgen aber nicht von Gesetzen - da ist allein das Verfassungsrecht gefragt. Das Gleiche gilt sinngemäß für das Verwaltungsverfahrensgesetz: das trifft Regelungen für den Streit um Verwaltungsakte, hat aber mit der Bewertung von Gesetzen nichts zu tun.

Falls die von uns ins Feld geführten Gründe für die Verfassungswidrigkeit zuträfen, wäre das EEG zugleich nichtig. In dem Fall wären alle Zahlungen aufgrund des EEG ohne Rechtgrundlage erfolgt und nach den Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung zurückzuerstatten.

Mit der Feststellung der Verfassungswidrigkeit (unabhängig von der zusätzlichen Frage der Nichtigkeit) hätte sich aber das Thema der Weiterbezahlung der Altwindmühlen erledigt. Aus einem verfassungswidrigen Gesetz kann niemand ein Vertrauen herleiten.

Damit kommen wir zum Strafrecht. Derzeit werden Familienväter dazu überredet, ihre Kapitallebensversicherungen zu kündigen und das Geld in Solardächer, "Bürgerwindparks" und obskure EEG-Fonds zu stecken, und die angeblich über 20 Jahre gesicherte Rendite ist das zentrale Verkaufsargument. Aber diese Rendite ist eine Fata Morgana - sie kann vom Bundestag ebenso wie vom Verfassungsgericht nächste Woche kassiert werden, von der oben erwähnten entfernten Möglichkeit von Rückzahlungsansprüchen ganz abgesehen. Nach meiner Kenntnis haben es die Verkäufer entsprechender EEG-Investments bisher nicht für notwendig erachtet, die von ihnen geworbenen Kleinanleger auf die Möglichkeit eines Totalverlustes ihres Vermögens durch einen Wegfall des EEG zu belehren. Wäre das so, käme eine Strafbarkeit wegen gewerbsmäßigem Anlagebetrug in Betracht. Zivilrechtlich wären dann Schadenersatzansprüche der geprellten Anleger gegen die Verkäufer und Initiatoren zu erwägen.


Klaus Ermecke
KE Research
Oberhaching

Gravatar: Freigeist

Deutschland hat der Stromwelt die preiswerten Module schon HEUTE ermöglicht. Danke Deutschland, aber wo hört man davon?

Gravatar: Thomas D.

Wo werden jetzt eigentlich genau Arbeitsplätze vernichtet? Energieintensive Unternehmen? Darf ich bitte auf die EEG-Befreiung hinweisen und die gesunkenen Börsenpreise! Netzbetreiber? Ich schätze die benötigen genau wie deren Zulieferer neues Personal, die die Investitionen umsetzen. Davon abgesehen, sind Ausgaben für Öl, Gas und Kohle Gelder, die fast vollständig ins Ausland abfließen, EEA müssen zwar installiert (China) werden, ansonsten bleibt das Geld im Inland. Das kann Volkswirtschaftlich gar nicht so schlecht sein. Bitte auch mal die Preissteigerungen für Primärenergie der letzten 20 Jahre extrapolieren und gegen die genannten Summen halten (Beträge, die der Konsument auch nach besagten 20 Jahren weiter zahlen wird).

Nur mal so als Denkanstoß.

Gravatar: Markus

Es ist ja nicht nur das EEG, es ist der Ökowahnsinn insgesamt, dem ganz Deutschland verfallen scheint. Aber irgendwie schon auch faszinierend zu beobachten, zum Beispiel wenn einer sein Haus in sonniger Lage mit Styroporplatten abdichtet und so auch die Sonnenwärme aussperrt.
Oder ein anderer sein altes Haus (alte Häuser haben meist etwas feuchte Keller und Wände) mit Kunststoffplatten abdichtet und so die optimale Brutstätte für Schimmelpilze schafft (in den USA gibt es wegen häufiger Erkrankungen und sogar Todesfälle schon Verbote ein Haus auf so dämliche Art und Weise zu isolieren ).

Gravatar: Hans Meier

Danke Herr Limburg für Ihren Artikel, der die juristischen Aspekte des EEG aufgreift.
Ich halte den Aspekt der Sittenwidrigkeit für den wichtigsten.
Als Stromkunden werden wir einerseits in einem deutschen Strom-Kartell als Verbraucher festgehalten. Damit sitzen wir in einem eigentlich nach nationalem und EU-Wettbewerbsrecht verbotenen Kartell, in dem wir als Strom-Verbraucher extrem an die NIE-Erzeuger ausliefert, einschränkt und benachteiligt werden.
Ein Strombezug aus nichtdeutschen Erzeugerquellen, zu marktwirtschaftlichen Wettbewerbspreisen anderer europäischer Stromlieferanten wird uns sitten- und rechtswidrig durch das EEG verwehrt und verstößt offen gegen einen EU-Wettbewerb.
Der Aspekt der Kartellabsprache, ist Grundlage der Sitten- und Rechtswidrigkeit des EEG, um die Stromverbraucher vorsätzlich in eine unterlegene Situation zu führen, in der sie gezwungen werden völlig überhöhte Strompreise an eine bevorzugte Gruppe unwirtschaftlicher Stromerzeuger zahlen zu müssen.
Da gleichzeitig mit dem EEG-Vorzug diese NIE`s in politisch organisierter Vorrangstellung, bei ungeregelter Einspeisung und zu Festpreisen für diesen Strom, der Schwankungen und kostenintensiven Regelungsaufwand verursacht, letztlich nur ein sehr großer volkswirtschaftlicher Schaden entsteht, den ja wohl keine legale Partei oder EU-Kommission ernsthaft beabsichtigen sollte, muss das EEG sofort zugunsten marktwirtschaftlich sinnvoller Regeln entfallen.
Andernfalls steigt die riesige Investitionsblase in weitere NIE-Anlagen in Deutschland, die sich marktwirtschaftlich nie rentieren, da sie ja zusätzlich eine parallele Infrastruktur an Netzen und konventionellen Erzeugern brauchen und vernunft- und sittenwidrige Kostensteigerungen verursachen.
Ich halte den volkswirtschaftlichen Gesamtschaden in der Summe von geschätzt einer Billion für das eigentliche Problem, denn Alle die durch das EEG betroffen sind nehmen an einem nationalen „Schadensprojekt“ teil, auch wenn einige für eine Weile Profite durch dieses Wettbewerb verhindernde Gesetz machen. Diese Profite sind Kleinigkeiten, gemessen an der gewaltigen Verschwendung von Ressourcen an Material und Kapital.
Die EEG-Profite werden aber auch nicht darüber hinwegtäuschen können, das eine vorsätzliche, mit größerem Aufwand betriebene Stromversorgung, das Gegenteil von klug ist, sondern eine eklatanter Verstoß gegen jede rationale wirtschaftliche Vernunft und alle Beteiligte mehr oder weniger am Schaden teilhaben, früher oder eben erst später wenn die Öko-Blase platzen wird.

Gravatar: FDominicus

Sehr einfach, als Entschädigung bekomme ich die Kosten für die PVS Anlage ersetzt, zuzüglich der Preissteigerung beim Strompreis. Dafür haben ganz und gar die Parteien und Abgeordneten des Bundestages einzustehen.

Ansonsten halte ich zu Ihrem Vorschlag nur fest: "Was scheren mich meine Verträge von gestern? "Es wurde nie auf die Warnungen gehört aber nun sollen die Parteien mal wieder straffrei ausgehen, und die PVS installliert haben werden kriminalisiert.

Das Problem wird sich auf eine ganz eigene Art lösen, nämlich durch eine Pleite und dann fassen Sie einmal einem nackten Mann in die Tasche....

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