BVG nimmt Verfassungsbeschwerde zur Frauenquote nicht an

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Am 10. März ist an dieser Stelle bereits ein Blog von mir erschienen, in dem ich mich gegen das Gesetz zur Einführung einer Frauenquote, genauer: das "Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst" gestellt habe und angekündigt habe, gegen das Gesetz Verfassungsbeschwerde einzulegen. Den Text meiner Verfassungsbeschwerde vom 6. März 2015 habe ich damals hier veröffentlicht. Am 30. April habe ich vom BVG folgenden Bescheid erhalten:

"Bundesverfassungsgericht

- 1 BvR 831/15 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

des Herrn Elmar O b e r d ö r f f e r

Echbeck 16, 88633 Heiligenberg

gegen das Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern

an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

die Richter Gaier

Schluckebier

Paulus

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BverfGG in der Fassung der Bekannt-

machung vom 11. August 1993 (BGBI I S. 1473)

am 23. April 2015 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung

angenommen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Gaier      Schluckebier     Paulus"

Eine Begründung für die Nichtannahme meiner Verfassungsbeschwerde wurde nicht gegeben. Die angeführten § 93b und § 93a BverfGG besagen nur, daß eine Verfassungsbeschwerde für eine Entscheidung erst einmal angenommen werden muß, und daß die Annahme zur Entscheidung abgelehnt werden kann. Irgendwelche Bedingungen für die Annahme oder Ablehnung sind nicht genannt. Die Richter können - ob sie es tun, ist eine andere Frage - also völlig willkürlich entscheiden, ob sie eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung annehmen oder nicht.

Da mir die Richter nicht gesagt haben, ob sie das Gesetz zur gleichberechtigten Teilhabe als mit der Verfassung verträglich erachten, oder ob meine Begründung fehlerhaft oder irrelevant ist, oder ob es andere Gründe für die Nichtannahme meiner Verfassungsbeschwerde gibt, habe ich mir erlaubt, mit folgendem Brief an jeden der Richter nachzufragen:

"                                                                                                                                                                                 Heiligenberg, den 4. Mai 2015

Betrifft: - 1 BvR 831/15 -

Sehr geehrter Herr Name des Richters,

Sie haben zusammen mit den Richtern Name des 2. Richters und Name des 3. Richters beschlossen, meine Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst nicht zur Entscheidung anzunehmen.

Ich kann das nur so verstehen, daß meine Begründung für meine Verfassungsbeschwerde so fehlerhaft oder irrelevant war, daß es sich für Sie gar nicht gelohnt hätte, sich damit auseinander zu setzen. Nun, ich bin ein juristischer Laie, mit der deutschen Sprache als Muttersprache, und ich verstehe den von mir zur Begründung angeführten Artikel 3 Absatz 3 GG ganz naiv so, wie er geschrieben steht. Vielleicht ist ja etwas ganz anderes damit gemeint, das sich nur Personen mit einer juristischen Vorbildung erschließt. Ich verstehe den angeführten Artikel GG so, daß er die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen bereits garantiert, und das von mir beanstandete Gesetz verstehe ich so, daß es eine Bevorzugung von Frauen vorschreibt, bis ein gewisses Ergebnis erreicht ist, nämlich eine Frauenquote von mindestens 30%. Erst dann soll wieder Art. 3 Abs. 3 GG gelten.

Wie gesagt, ich gebe zu, daß das wohl eine völlig naive Auslegung des Grundgesetzes und des Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe ist. Es würde mir aber in meinem Verständnis unseres Staates als Rechtsstaat sehr helfen, wenn Sie oder einer Ihrer Herren Richterkollegen so freundlich wären, mir die richtige Auslegung von Art.3 Abs. 3 GG und des Gesetzes über die gleichberechtigte Teilhabe zu erklären und damit den mir erscheinenden Widerspruch zwischen diesen Gesetzestexten zu beseitigen.

Mit freundlichen Grüßen

Elmar Oberdörffer"

So, nun wollen wir mal abwarten, ob wir eine Antwort bekommen und welche.

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Kommentare zum Artikel

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Gravatar: K.Schmeißer

Wenn man die hier abgedruckten Aktivitäten und Kommentare zur Frauenquote liest, könnte
man glauben das Mittelalter soll wieder eingeführt werden, oder ein Staatswesen nach Saudi Arabischen Vorbild soll etabliert werden.
K.S.

Gravatar: Michael

Wir haben ab dem 1. Mai 2015 insgesamt 1 Jahr Zeit um das Gesetz anzugreifen. Wäre da eine konzertierte Aktion von Männer- und Väterrechtler nicht sinnvoller, statt Aktionen Einzelner? Ich meine bei der Erstellung der Verfassungsklage?

Wenn pro Monat 100.000 Klagen gegen das Frauenquotengesetz beim BVerfG eintrudeln, das hätte eine gewisse Wirkung, oder?

Gravatar: Michael

Hallo Elmar,

eine Verfassungsbeschwerde kann von jedermann eingereicht werden: §93, Abs. 3 BVerfGG http://dejure.org/gesetze/BVerfGG/93.html

Man braucht dazu keinen Anwalt. Erst wenn es zu einer Anhörung kommt.

Ich habe einen Traum: Sollten 1.000.000 wütende Männer dem Beispiel Elmar Oberdörffer folgen und jeweils eine Verfassungsbeschwerde einreichen ....

Stell Dir vor!
Eine gut begründete Verfassungsbeschwerde wird mindestens 10 Seiten haben. Knallst Du noch einige Anhänge dran, kommst Du locker auf 100 Seiten.

Den Papierturm beim BVerfG würde ich gerne sehen und vor allem die Blicke der Damen und Herren BVerfG-Richter.I.nnen.

Dann müssen die noch 1.000.000 mal ablehnen.

Herrlich!

Gravatar: Michael

Hallo Elmar,

nein, ich bin kein Jurist, sondern entsorgter Vater und daurch habe ich Einblick im juristischen Zirkus bekommen.

Ihr Einwand ist aber richtig: Sie als nicht juristisch ausgebildeter Bürger, haben ein Anrecht auf Hilfe durch den Staat.

Dazu gehört auch die Hilfe durch das Bundesverfassungsgericht. Dazu gehört auch eine Begründung der Ablehnung.

Ein Gericht, das Ihnen Ihre Eingabe wortlos ablehnt, verletzt Ihre Würde als Bürger. Man hätte Sie aufklären müssen.

Was genau erwarten Sie aber von Menschen die keine Zeit für den Bürger haben: "Ist das BVerfG noch gesetzlicher Richter?" http://www.kanzlei.dr-wo.de/html/bverfg.htm

Gravatar: Markus Witt

Siehe §93 (3) BVerfGG:

(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, so kann die Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Erlaß des Hoheitsaktes erhoben werden.

Das Gesetz ist die Tage erst inkraft getreten - daher Beschwerde zu früh eingelegt. Im Übrigen ist so eine Verfassungsbeschwerde schon eine große Kunst uns setzt voraus, dass man sich ausführlich mit der Rechtsprechung des BVerfG undder Verfassung auseinander setzt. Dann kann eine Beschwerde auch angenommen werden.

Einfach nur ein "das finde ich aber doof" reicht da nicht aus. Also, einen Profi engagieren, z.B. einen engagierten Rechtsprofessor oder Verfassungsrechtler, dann dürfte ein Vorgehen gegen die Frauenquote durchaus Chancen haben.

Gravatar: Elmar Oberdörffer

Ja wenn das so ist, Herr Diederichs! Ich habe mir eingebildet, die Verfassungsrichter seien die Hüter unserer Verfassung und hätten ein eigenes Interesse daran, daß die Verfassung nicht verletzt wird. Wenn sie eine Verletzung der Verfassung schon nicht selber bemerken, dann sollten sie doch aktiv werden, sobald sie durch eine Verfassungsbeschwerde darauf hingewiesen werden. Und wenn sie die Verfassungsbeschwerde eines Bürgers aus formalen Gründen, die Sie genannt haben, nicht annehmen können, dann könnte ja einer der Richter eine Richtervorlage machen, wie Sie erwähnen, wenn die Verfassung ihm am Herzen läge. So gewinnt man den Eindruck, daß unseren Verfassungsrichtern die Verfassung herzlich egal ist, daß sie nur tätig werden, wenn sie gar nicht anders können, und daß sie lieber untätig bleiben, um sich bei den Politikern, denen sie ihren Posten verdanken, nicht unbeliebt zu machen.

Gravatar: Elmar Diederichs

Die Abweisung der Verfassungsbeschwerde ist nicht verwunderlich und besagt inhaltlich gar nichts.

Verfassungsbeschwerde können Privatpersonen nur erheben, wenn eine sogenannte Rechtswegerschöpfung vorliegt. Das bedeutet, daß Ihr persönliches Grundrecht verletzt worden sein muß und daß sie sich bereits erfolglos durch mehrere Instanzen geklagt haben müssen. Letzteres ist offenbar nicht der Fall.

Die Rechtswegerschöpfung ist eine wesentiche Zuläassigkeitsvoraussetzung und nur dann unnötig, wenn eine Organklage vorliegt (dann müßten Sie z.B. eine parlamentarische Fraktion sein) oder wenn ein Richter Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes hat und daher eine sog. Richtervorlage macht.

Etwa 90% aller Verfassungsbeschwerden werden aus formalen Gründen wie diesen abgelehnt. Als Privatperson ist der Zugang zum Verfassungsgericht sehr schwierig und mit vielen Mühen und Kosten verbunden. Sie schaffen das nur mit Hilfe eines kompetenten Anwalts und viel Geld.

Gravatar: Elmar Oberdörffer

Michael, sind Sie Jurist? Hätte ich mit meiner Verfassungsbeschwerde warten müssen, bis das beanstandete Gesetz in rechtskräftig wird? Müßte meine Verfassungsbeschwerde jetzt zur Entscheidung angenommen werden? Wie soll man als Nichtjurist solche Tricks kennen?
MfG Elmar Oberdörffer

Gravatar: Michael

Rechtlich gesehen war es OK. Denn zum Zeitpunkt der Verfassungsbeschwerde, war das Gesetz ja noch gar nicht in Kraft.

Viel neugieriger wäre ich auf die Reaktion der nun folgenden Verfassungsbeschwerden.

Gravatar: Günter Buchholz

Zitat:

"Gleichstellungspolitik gegen Gleichberechtigung

Gleichberechtigung, gerade auch im Sinne des Grundgesetzes, meint gleiche Berechtigungen für alle Individuen, also gleiche Chancen und gleiche Zugänge, zum Beispiel zu öffentlichen Ämtern. Alle Individuen sollen gleich behandelt und dadurch nicht diskriminiert werden.

Gleichberechtigung meint nicht Gleichheit im Ergebnis. Eine Gleichstellung im Sinne einer Gleichheit im Ergebnis ist in der bürgerlichen Gesellschaft weder vorgesehen, noch möglich noch wäre sie sinnvoll; dennoch wird sie allein und im offenen Widerspruch zum Grundgesetz vom Feminismus beansprucht. Die Sozialpolitik hat zum Beispiel nicht das Ziel, eine wirtschaftliche Gleichheit im Ergebnis zu erreichen, sondern nur, die Ergebnisse des Arbeits- und Wirtschaftsprozesses durch ein gewisses und oft strittiges Maß an Umverteilung so zu korrigieren, so dass unerwünschte Härten in den Lebensverhältnissen ausgeglichen werden können. Und das ist ein Beitrag zur Stabilität der bürgerlichen Gesellschaft, der Ungleichheiten im wirtschaftlichen Ergebnis eigentümlich sind.

Die Ergebnisse beruflicher Anstrengungen ergeben sich auf Grundlage individueller Motivationen und Bemühungen jeweils im offenen Arbeitsprozess, der das letztliche Gelingen ebenso kennt wie das Scheitern. Es sollen individuelle Leistungen erbracht und danach gesellschaftlich belohnt werden, so dass leistungsstarke Menschen in der Tendenz mehr erreichen als leistungsschwache. Ein solches Ergebnis ist deshalb ein gerechtes Ergebnis. Anders ausgedrückt: Das Leistungsprinzip soll gelten, d. h. individuelle Qualifikation und Leistung sollen maßgeblich sein, und im Vergleich soll das Prinzip der Auslese der (jeweils) bestgeeigneten Person gelten, und zwar ohne Rücksicht auf Merkmale außerhalb der Qualifikation.

In logischer und rechtlicher Hinsicht ist Gleichstellung das genaue Gegenteil der Gleichberechtigung. Die Ähnlichkeit des Wortklangs kann darüber allerdings hinwegtäuschen. Und diese Täuschung ist durchaus erwünscht oder gar beabsichtigt, weil sie die Aushebelung des Prinzips der Gleichberechtigung verschleiern kann und im öffentlichen Bewusstsein tatsächlich bis heute wirksam verschleiert. Den Menschen wird sprachlich suggeriert, dass, wer für Gleichstellung sei, damit für Gleichberechtigung eintrete, während tatsächlich genau das Gegenteil der Fall ist; nur wird das eben erst auf den zweiten Blick erkennbar. Besonders verwirrend wirkt hierbei, dass „Gleichstellung“, manchmal, zum Beispiel von engagierten Homosexuellen, auch im Sinne einer rechtlichen Gleichstellung, im Hinblick auf das Adoptionsrecht etwa, verwendet wird. Die Unschärfe und Uneindeutigkeit des Ausdrucks Gleichstellung nimmt dadurch zu, was seine Eignung als suggestive Formel weiter erhöht.

Quotierungen jeglicher Art setzen voraus, dass Menschen nicht mehr, wie es das Grundgesetz tut, als Individuen angesehen werden, sondern als Angehörige einer Gruppe, dass also jene Merkmale, die laut Art. 3 (3) des Grundgesetzes gerade nicht entscheidungsrelevant sein sollen, als nunmehr wesentlich hervorgehoben werden, aber nun, um auf dem Wege einer sogenannten „positiven Diskriminierung“ - logisch eine contradictio in adjecto - solche Gruppen zu privilegieren. Jede Gruppenprivilegierung schließt aber eine Diskriminierung jener ein, die nicht zu dieser Gruppe gehören. Und Diskriminierungen jeglicher Art sind vom Grundgesetz verboten. So schließt die Privilegierung von Frauen die Diskriminierung von Männern ein.

Und – falsch – gerechtfertigt wird dieser Verfassungsbruch mit Verweis auf den falschen Hinweis auf einen angeblich bestehenden, tatsächlich aber nicht existenten Gleichstellungsauftrag im Grundgesetz: Art. 3 (2) Satz 2. Dort ist von Gleichberechtigung die Rede, und auch tatsächliche Gleichberechtigung meint eben nur Gleichberechtigung und nicht Gleichstellung im Ergebnis. Daher beruft sich der Gesetzgeber auch in zahlreichen einfachen Gesetzen, in denen auf einen angeblichen Gleichstellungsauftrag verwiesen wird, zu Unrecht auf das Grundgesetz. Es gibt keinen Gleichstellungsauftrag.

Artikel 3 (2) Satz 2, der erst 1994 eingefügt wurde, lautet:

"Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“

Dieser Satz ist in dreifacher Hinsicht falsch.

Erstens deswegen, weil die „tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern“ nicht Gleichstellung im Ergebnis, sondern die rechtliche Gleichstellung meint, wie z. B. beim oben erwähnten beanspruchten Adoptionsrecht für homosexuelle Paare. Das heißt, die Frauenquotenpolitik ist dadurch nicht gedeckt. Gleichstellung ist das Gegenteil von Gleichberechtigung, und beides zu identifizieren ist ein Denkfehler.

Zweitens ist der zweite Satzteil logisch falsch, weil er eine normative Aussage ist, aber mittels einer normativen Aussage prinzipiell nichts über die empirischen Gegebenheiten, also über die Fakten ausgesagt werden kann. Denn nur das ist der Fall, was der Fall ist.

Lautete jedoch die Formulierung: „ ... wirkt auf die Beseitigung ggf. bestehender Nachteile hin“, dann träfe dieser Einwand zwar nicht mehr zu, aber dann müssten angebliche Benachteiligungen zunächst empirisch-wissenschaftlich nachgewiesen werden, bevor ein konkreter Handlungsbedarf für den Staat ableitbar wäre. Ein gleichsam pauschaler Handlungsbedarf bestünde dann nicht.

Drittens ist dieser Satz empirisch falsch, weil die bisher behaupteten „bestehenden Nachteile“ jenseits bloßer Behauptungen empirisch nicht nachgewiesen werden konnten; wohl aber liegen Widerlegungen vor. Das heißt: Es gibt empirisch keinen Handlungsbedarf.

Das Gender Pay Gap ist, bestenfalls, das Ergebnis eines Unverständnisses der statistischen Methoden, schlimmstenfalls das Ergebnis einer Fälschung. Das Gender Pension Gap ist die Fortsetzung dieser Irrtümer. Und von der sogenannte „gläsernen Decke“, einer angeblichen unsichtbaren, aber wirksamen „strukturellen“ Aufstiegsschranke für Frauen, hört man, seit die These wissenschaftlich widerlegt worden ist, nun endlich nichts mehr. Auch der Hinweis auf „Unterrepräsentation von Frauen“ ist entweder ein Denkfehler, oder aber ein nackter Verteilungsanspruch ohne Legitimation; beides ist juristisch irrelevant.

Was hinter all dem steht, das ist letztlich ein vulgärer Denkfehler, wonach immer dann eine Frauendiskriminierung vorläge, wenn sich eine Ungleichheit zu ihren Lasten zeige. Das aber ist Unsinn, weil sich die Individuen aufgrund ihrer Präferenzen in Freiheit unterschiedliche Lebensziele setzen und unterschiedliche Lebenspläne zu verwirklichen trachten. Es gibt hier eine große Vielfalt der Lebensentwürfe und der Lebenswege, und es gibt Unterschiede, nicht nur zwischen Männern und Frauen oder zwischen Heterosexuellen und Homosexuellen, sondern ebenso solche, die mit Ländern und Regionen, oder die mit Stadt und Land oder die mit Begabungen, Neigungen und besonderen Fähigkeiten zusammenhängen.

Die Gleichberechtigung war seit langem verwirklicht, bis die Frauenprivilegierung eingriff, und daher ist sie - jetzt zu Lasten der Männer! - nicht mehr und sogar immer weniger gegeben.

Art. 3 Grundgesetz und Art. 33 Grundgesetz werden heute zu Lasten der Männer systematisch verletzt, nicht zuletzt vom Gesetzgeber.

Eine Rechtfertigung hierfür gibt es nicht. Was wir vorfinden, sind Denkfehler, Irrtümer, Täuschungen und Rechtsbrüche, kurz: die Unwahrheit."

http://cuncti.net/geschlechterdebatte/827-familie-arbeitsmarkt-und-gleichstellungspolitik

Gravatar: Helene

Danke, Herr Oberdörffer, daß Sie die Mühe auf sich genommen haben. Auch ich als juristischer Laie (wenngleich an der Rechtswissenschaft äußerst interessiert) bin der festen Überzeugung, daß die Frauenquote grundgesetzwidrig ist, genauso wie es eine "Migranten"quote (die uns womöglich bevorsteht) wäre, oder auch Katholiken-, Vegetarier-, Atheisten- oder Mohammedanerquoten.

Gravatar: Sue Bär

Juup so ist es.

Gravatar: Klimax

Die Frauenquote IST definitiv Verfassungswidrig. Das ist offenkundig. Soll sie also durchgesetzt werden, muß das GG und müssen Verfassungsbeschwerden ignoriert werden. Nichts anderes tut das Gericht.

Gravatar: Jörg

Dies haben einige Kenner der heutigen "Rechtssituation" leider schon vorrausgeahnt. Faktisch kommt dies einer Bankrottarklärung der freiheitlichen Rechtsstaates gleich. Der vermutliche Grund scheint darin zu bestehen, daß die Quote tatsächlich grundgesetztwiedrig ist und man der sozialistischen Umgestaltung nicht in die Parade fahren wollte.
Vielleicht hätte etwas mehr Öffentlichkeit dieses Ergebniss vermeiden können.

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