Bundesverfassungsgericht verweigert Stellungnahme zum Elterngeldgesetz

Das Bundesverfassungsgericht ist bei seiner Zurückweiseung der Verfassungsbeschwerde zum Elterngeld auf die vorgebrachten Argumente nicht eingegangen. Um der Öffentlichkeit eine eigenständige Meinungsbildung zu ermöglichen, veröffentlichen wir neben der Beschwerde auch die ohne Begründung ergangene Zurückweisung durch eine Kammer des BVerfG.

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Der Vorstand unseres Verbandes kritisiert einstimmig, dass das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) einer von der Sachlage her zwingend erforderlichen Klärung zu elterlichen Grundrechten ausweicht. Wir halten es mit rechtstaatlichen Grundsätzen für nicht vereinbar, wenn auf in einer Verfassungsbeschwerde vorgebrachte neue Argumente nicht einmal eingegangen wird. Das gilt um so mehr, als deren Berechtigung heute viel deutlicher ist als zum Zeitpunkt einer früheren ablehnenden Begründung vor drei Jahren.

Hintergrund ist, dass eine Reihe von Verfassungsbeschwerden von Eltern mehrerer Kinder, die sich durch die Berechnung des Elterngeldes benachteiligt sehen, von einer Kammer des BVerfG zurückgewiesen wurden. Begründung: Die Benachteiligung dieser Eltern beruhe auf „Sachgründen, die hinreichend gewichtig sind, um die Ungleichbehandlung grundrechtlich zu rechtfertigen“ (1BvR 1853/11, Randnummern 9,14,15). (1)

In einer weiteren, auch von unserem Verband unterstützten Verfassungsbeschwerde (2) wurde im Einzelnen dargelegt, dass die zur Begründung des Gesetzes von der Bundesregierung angeführten „Sachgründe“ zumindest heute, nach 7-jährigen Erfahrungen mit dem Gesetz, schon bei einfachen, auch für Nicht-Juristen zugänglichen Überlegungen nicht mehr überzeugen können (S. 16, 17 der Beschwerdeschrift). Die Kammer des BVerfG wies diese Beschwerde wiederum am 21. Nov. 2014 zurück, ohne überhaupt auf die neuen, bisher nicht vorgebrachten Argumente einzugehen.

Um der Öffentlichkeit eine eigenständige Meinungsbildung zu ermöglichen, veröffentlichen wir neben der Beschwerde auch die ohne Begründung ergangene Zurückweisung durch eine Kammer des BVerfG (3). Wir hoffen auf eine möglichst breite öffentliche Diskussion.

Fußnoten:

1. www.bverfg.de/entscheidungen/rk20111109_1bvr185311.html

2. familienarbeit-heute.de/wp-content/uploads/VF_Verf-Beschwerde_Elterngeld_Mehrkindfamilie_2014-09-15.pdf

3. familienarbeit-heute.de/wp-content/uploads/Beschluss_Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen_2014-11-25.pdf

Vorstand des Verbandes Familienarbeit e.V.

09. Dezember 2014

Zuerst erschienen auf familienarbeit-heute.de

 

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Kommentare zum Artikel

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Gravatar: Manuela

Herr Brosowski: Chapeau!

Gravatar: Monika P.

Die grün-rote (Gender-) Ideologie hat es also schon bis zum Bundesverfassungsgericht geschafft. Hier wird Rechtsbeugung statt Rechtauslegung betrieben. Nicht umsonst hat Norbert Blüm sein Buch "Einspruch" geschrieben. Man kann nur hoffen, dass auch darüber eine gesellschaftliche Debatte angefangen wird, damit Richter sich nicht (mehr) erlauben können, nach eigenem Gutdünken zu agieren.

Gravatar: Dr. Gerd Brosowski

Ein Absatz in der Begründung des Urteils vom 09.11. 11 ( 1 BvR 1853/11) hat es in sich; man sollte sich von dem sperrigem Deutsch, in dem der Absatz verfasst ist ( vielleicht verfasst sein muss), von einer Lektüre nicht abhalten lassen. Ich zitiere:

(2) Die mittelbar angegriffene Regelung ist zudem im Hinblick auf den Verfassungsauftrag des Art. 3 Abs. 2 GG gerechtfertigt. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG verpflichtet den Gesetzgeber, die Gleichberechtigung der Geschlechter in der gesellschaftlichen Wirklichkeit durchzusetzen und überkommene Rollenverteilungen zu überwinden (stRspr; vgl. BVerfGE 92, 91 ). Der Verfassungsauftrag will nicht nur Rechtsnormen beseitigen, die Vor- oder Nachteile an Geschlechtsmerkmale anknüpfen, sondern für die Zukunft die Gleichberechtigung der Geschlechter durchsetzen (vgl. BVerfGE 85, 191 m.w.N.). Dies verpflichtet den Gesetzgeber auch dazu, einer Verfestigung überkommener Rollenverteilung zwischen Mutter und Vater in der Familie zu begegnen, nach der das Kind einseitig und dauerhaft dem „Zuständigkeitsbereich“ der Mutter zugeordnet würde (vgl. BVerfGE 114, 357 ).

Zitat Ende. Da wird aus dem Auftrag, die Gleichberechtigung der Geschlechter durchzusetzen, abgeleitet, dass in die Rollenverteilung zwischen Mutter und Vater in der Familie eingegriffen werden muss. Ich bin ein juristischer Laie, halte mich aber für einen mündigen Staatsbürger, und so stelle ich mir folgende Fragen.
Ist die Rollenverteilung zwischen Mutter und Vater denn nicht eine Angelegenheit, die zwischen diesen beiden frei vereinbart werden kann? Darf der Staat den Eltern diese Freiheit nehmen? Ist die Festlegung von Gesetzgeber und Rechtsprechung gegen eine bestimmte Rollenverteilung – die traditionelle Rollenverteilung- mit den Grundsätzen eines freiheitlich verfassten Gemeinwesens vereinbar? Fließen in die Entscheidung der Eltern, sich auf eine bestimmte Rollenverteilung zu einigen, nicht auch weltanschauliche oder religiöse Vorstellungen der beiden mit ein? Vorstellungen, die den Staat nichts anzugehen haben? Wieso soll die angegriffene traditionelle Rollenverteilung mit dem Grundsatz, dass Mann und Frau gleiche Rechte haben, nicht vereinbar sein?
Mir scheint, dass Gesetzgeber und Rechtsprechung den Eltern Rechte abnehmen wollen, statt ihnen welche zu garantieren oder ihnen zu welchen zu verhelfen.

Fragen über Fragen an unsere Rechtsgelehrten. Mir als Staatsbürger kommt es so vor, als ob hier die Sprache der Gesinnungsdiktatur unverhüllt hervorbricht. Mann und Frau wird diktiert, welche Rollenverteilungen in der Familie nicht mehr zulässig sind. Ihnen sollen bestimmte Gesinnungen, welche dem gegenwärtigen mainstream entgegenstehen, ausgetrieben werden. Fehlt nur noch, dass die erlaubten Gesinnungen kodifiziert werden. Dann haben wir die Gesinnungsdiktatur in voller Ausprägung.

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