Bundesregierung will sich für verfolgte Christen einsetzen

Die neue Bundesregierung will in der 17. Legislaturperiode nicht nur „Wachstum, Bildung, Zusammenhalt“ fördern, sondern sich auch für Religionsfreiheit und für verfolgte Christen einsetzen.

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Manchmal lohnt es sich, durchzuhalten und auch einen eher zähen Text weiter zu lesen als die Spannung reicht. Belohnt wird man dann ab und zu durch Lichtblicke in Form überraschender Wendungen und neuer Einsichten. Was für Kriminalromane gilt, das gilt ebenso für politische Absichtserklärungen. So findet sich auf Seite 118 (von 124) des Koalitionsvertrags zwischen CDU, CSU und FDP der Passus: „Der Rechtsstaatsdialog und Maßnahmen zur Stärkung der Zivilgesellschaft sind wichtige Instrumente unserer Menschenrechtspolitik, deren Wirkung kontinuierlich überprüft werden muss. Ebenso kontinuierlich wird sich die Bundesregierung weltweit für Religionsfreiheit einsetzen und dabei ein besonderes Augenmerk auf die Lage christlicher Minderheiten legen.“

 

Die neue Bundesregierung will in der 17. Legislaturperiode also nicht nur „Wachstum, Bildung, Zusammenhalt“ fördern (so der Titel des Koalitionsvertrags), sondern sich auch für Religionsfreiheit und für verfolgte Christen einsetzen. Das ist richtig und wichtig, denn 1. Religionsfreiheit ist ein herausragendes Menschenrecht und 2. Christen leiden derzeit besonders unter ihrer Einschränkung. Dazu einige Anmerkungen.

 

Ad 1.) Religionsfreiheit ist ein herausragendes Menschenrecht

 

„Religionsfreiheit ist ein Menschenrecht“ – das ist klar. Doch nicht nur das, sondern es ist auch ein zentrales, herausragendes, elementares und – bezogen auf die Genese der Menschenrechtsidee – ursprüngliches Menschenrecht.

 

Christliches Gedankengut zeigt sich im Kontext der liberalen Menschenrechte in der Entwicklung, dem Wesen und dem Geltungsanspruch dessen, was als Freiheit von staatlicher Allmacht definiert wird. Es zeigt sich in Leib- und Lebensrechten, wie etwa im Folterverbot, und es liegt Freiheits- und Gleichheitsrechten zugrunde. Die vielen Freiheiten in Politik, Wissenschaft, Medien und Kunst, das macht ein Blick in die Entwicklungsgeschichte der Menschenrechtsidee deutlich, gründen auf der einen elementaren Freiheit, der Religionsfreiheit. Dies lässt sich historisch zurückverfolgen bis zum Exodus des jüdischen Volkes, in der sich die erste kollektive Freiheitsbewegung der Geschichte manifestiert, deren Motiv auch in der religiösen Integrität der Israeliten liegt.

 

Die Verdichtung und Konkretisierung des Menschenrechtsgedankens wird auch und gerade von den Glaubenskonflikten des 16. und der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts geprägt, begründet die Auseinandersetzung um den „wahren“ Glauben doch einen tief in breite Bevölkerungsschichten wirkenden Widerstandsethos („Protestantismus“). In der Rechtsfigur der Gewissens- und Religionsfreiheit erwächst die entscheidende Triebfeder der menschenrechtlichen Entwicklung.

 

Selbstredend ist es v.a. die Kirche, die in der Religionsfreiheit „die Grundlage aller Menschenrechte“[1] sieht und den Staat zur Wahrung „des grundlegendsten Rechts“[2] in die Pflicht nimmt. Aber nicht nur die Kirche sieht das Verhältnis von Religionsfreiheit und Menschenrechten so. Die Annahme, Religionsfreiheit sei „Fundament aller menschlichen Freiheiten“ wird in der weltlichen Rechtstheorie damit begründet, dass sie „lebensspendend“ sei,[3] was Jellinek, den „Altmeister der deutschen Staatsrechtslehre“[4], die These aufstellen ließ, dass die Religionsfreiheit der Durchsetzung aller anderen Freiheiten vorausgegangen sei: die Religionsfreiheit sei „das Ursprungsrecht der verfassungsmäßig gewährten Grundrechte“[5]. Und schließlich ist es der Marxist Bloch, der sagt: „Die Bedeutung der Glaubensfreiheit kann daran gemessen werden, daß in ihr der erste Keim zur Erklärung der übrigen Menschenrechte enthalten ist“[6].

 

Ringen um Freiheit war und ist also zunächst das Ringen um Religionsfreiheit. Angesichts dieses ideenhistorischen Befundes müssen alle Versuche, die Religionsfreiheit als Menschenrecht zu relativieren, jeden Menschen aufschrecken, dem es um sein Recht geht. Und natürlich auch die Bundesregierung.

 

Ad 2.) Christen leiden derzeit besonders unter Einschränkung der Religionsfreiheit

 

Doch ist die ausdrückliche Bezugnahme auf Christen nicht eine Diskriminierung der anderen Religionen bzw. eine nicht gerechtfertigte Bevorzugung des Christentums? Nein. Abgesehen davon, dass sich eine christ-demokratisch geführte Regierung in privilegierender Weise für die (immer noch) vorherrschende Religion ihres Landes einsetzen darf, trägt sie damit nur den Fakten Rechnung: 1. Das Christentum ist mit Abstand die größte Religionsgemeinschaft der Welt (jeder dritte Mensch ist Christ) und 2. Christen sind am meisten und stärksten betroffen von der Verletzung des Menschenrechts auf Religionsfreiheit (jeder zehnte Christ wird verfolgt; 80 Prozent aller Menschen, die aus religiösen Gründen verfolgt werden, sind Christen – und 90 Prozent der wegen ihrer Religionszugehörigkeit Ermordeten). Dass dies insbesondere in Ländern geschieht, die ohnehin Brennpunkte der Außenpolitik bilden (etwa Irak, Iran, Indien, China, Nordkorea), macht die Fokussierung auf die Christenverfolgung noch nachvollziehbarer.

 

Ringen um Religionsfreiheit ist heute zunächst das Ringen um die „Freiheit der Christenmenschen“. Angesichts dieses Befundes müssen alle Versuche scheitern, die Regierungsabsicht als grundlos tendenziös zu diskreditieren. Wer an der Wirklichkeit Maß nimmt, kommt am Thema Christenverfolgung nicht vorbei. Es bleibt zu hoffen, dass es auch in den Medien künftig nicht mehr marginalisiert wird. Und freilich, dass die Bundesregierung ihrer Erklärung Taten folgen lässt. Pacta sunt servanda.

 

Anmerkungen:

[1] Schotte: Die Religionsfreiheit als Menschenrecht im Gedankengut von Papst Johannes Paul II. In: Gewissen und Freiheit. 2. Hj., Nr. 25 (1985), S. 67.

[2] So hat Papst Johannes Paul II. die Religionsfreiheit am 10.3.1984 in einer Ansprache zum Thema „Die Grundrechte des Menschen und die Religionsfreiheit“ anlässlich des 5. Internationalen Juristischen Kolloquiums der Lateranuniversität genannt. Vgl. Schotte: S. 68.

[3] Blum: Religionsfreiheit als fundamentaler Bestandteil menschlicher Grundfreiheiten. In: Grulich, R. (Hrsg.): Religions- und Glaubensfreiheit als Menschenrechte. Schriftenreihe der Ackermann-Gemeinde, Nr. 30 (1980), S. 34.

[4] Kimminich: Religionsfreiheit als Menschenrecht. Untersuchungen zum gegenwärtigen Stand des Völkerrechts. Mainz / München 1990, S. 81.

[5] Jellinek: Die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte. Ein Beitrag zur modernen Verfassungsgeschichte. München 1895, S. 1. Gegen Jellineks Darstellung der historischen Zusammenhänge – nicht gegen die rechts-dogmatische Begründung der zentralen Bedeutung der Religionsfreiheit in der Menschenrechtssystematik überhaupt – wendet sich Maier: Religionsfreiheit in den staatlichen Verfassungen. In: Rahner et al.: Religionsfreiheit. Ein Problem für Staat und Kirche. München 1966, S. 31.

[6] Bloch: Naturrecht und menschliche Würde. Frankfurt a.M. 1975, S. 66 f.

 

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Kommentare zum Artikel

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Gravatar: Insider

Verehrter Herr Bordat,

nun haben Sie mich aber doch sehr enttäuscht, erst angriffslustig einen Sachverhalt präsentieren, dann die grundgesetzkonforme Antwort erhalten aber bei der Gegenfrage ausweichen...

Ich will Ihnen trotzdem einen Sachverhalt bieten, der Ihnen unmissverständlich aufzeigt, was es mit den Grundrechten tatsächlich auf sich hat, denn die Grundrechte sind in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat und seine Institutionen.

Bleiben wir bei Ihren Rosenkranzgebeten und den 100 Betschwestern und -brüdern. Nur wollen Sie und die anderen sich nicht vor meinem Haus aufbauen und quasi als Störer auftreten, wo dann das Versammlungsgesetz und das Polizeirecht Sie ausbremst, sondern Ihre Gruppe will auf dem Marktplatz an jedem Sonntag um 12.00 h für 2 Stunden laut beten. Zur selben Zeit am selben Ort wollen freischaffende Künstler Aktionskunst unter freiem Himmel praktizieren. Jetzt stellt sich an die örtliche Ordnungsbehörde die Frage, wer darf wann dort was tun und ob überhaupt. Beides, Sie und Ihre Gruppe sowie die Künstler sind Träger eines absoluten Freiheitsgrundrechtes, das einfachgesetzlich nicht eingeschränkt werden kann, nur die Grundrechte Dritter können die Grenze ziehen. Also muss hier im Wege der praktischen Konkordanz dafür Sorge getragen werden, dass z.B. Sie und Ihre Gruppe einen Teil des Marktplatzes nur belegt, den anderen erhalten die Künstler oder es wird zeitlich geregelt aber immer mit der Maßgabe, ein Untersagen darf zugunsten weder des einen noch des anderen seitens der Behörde erfolgen wenn nicht andere Gründe von staatstragender Bedeutung eine Grundrechteeinschränkung aus dem GG also heraus fordern.

Und die Sache mit dem freischaffenden Kunstmaler löst sich wie in Irland derart auf, dass der Künstler in Deutschland ebenfalls ESt- und USt-frei ist, weil ein Eingriff in den gegen jedwede Einmischung öffentlicher Gewalt tabuisierten Werk- und Wirkbereich des Künstlers gemäß Artikel 5.3.1 GG untersagt ist. Es kann nicht sein, dass Finanzbeamte Kunst definieren, gestatten und oder verbieten sowie einschränken dürfen und / oder können, da sind Sie und ich uns doch einig, oder ? Übrigens brauchen Sie bei dem Gedanken an die Steuerfreiheit nicht so zaghaft sein, jemand, der Grundstücke nicht gewerblich verkauft, ist steuerfrei. In den Einzelsteuergesetzen sind ohne Ende steuerbefreiende Tatbestände einfachgesetzlich geregelt. Das absolute Freiheitsgrundrecht gemäß Artikel 5.3.1 GG regelt u.a. die Steuerfreiheit für den Fall, dass in den untrennbar miteinander verbundenen Werk- und Wirkbereich des Künstlers eingegriffen werden soll, wie ich Ihnen in dem Beispiel des Malers aufgezeigt habe bereits abschließend auf der einfachgesetzlich nicht erreichbaren Ebene der ranghöchsten Rechtsnorm, nämlich des Grundgesetzes seit dem Inkrafttreten am 23.05.1949. Während der einfache Gesetzgeber jederzeit die ihm zur Disposition stehenden einfachen Gesetze ändern kann, so auch die Steuergesetze und die steuerbefreienden Tatbestände, so kann er nicht die Grundrechte ändern, das ist einzig dem Verfassungsgeber vorbehalten ( 2/3 Bundestag und 2/3 Bundesrat ).

Gravatar: Josef Bordat

„Jeder soll und darf sein Grundrecht ausüben dürfen, so lange er nicht die / den anderen stört.“

Darauf wollte ich hinaus. Und vorbei ist es mit „absoluter Freiheit“.

„...aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Straßenverkehrs, des Lärmschutzes, der öffentliche Hygiene (Toiletten)...“

Ja, genau. Da nennen Sie eine Menge Gründe, die nicht im Grundgesetz geregelt sind, sondern anderswo und die trotzdem einschränkend wirken können.

„Ist dieses Verwaltungshandeln des Finanzamtes mit Ihrem vorbehaltlosen Kunstfreiheitsgrundrecht gemäß Art. 5.3.1 GG vereinbar oder nicht?“

Das weiß ich nicht, ich bin kein Jurist. Ich könnte mir aber vorstellen, dass aus der Freiheit der Betätigung als Künstler, Wissenschaftler etc. nicht „Steuerfreiheit“ im Hinblick auf die Erlöse aus der Betätigung als Künstler, Wissenschaftler etc. resultiert. Sonst dürfte es gar keine Steuerpflicht geben, da jede Tätigkeit, die einkommenssteuerpflichtig ist, eine Handlung darstellt und es ja eine nach Art 2 GG Handlungsfreiheit gibt. Aber ich werde mal meinem Finanzamt gegenüber so argumentieren. Mal sehen, was die sagen.

Josef Bordat

Gravatar: Insider

So, dann werden wir mal konkret: Ich möchte ein Rosenkranzgebet auf der Straße unmittelbar vor ihrem Haus organisieren. Dauern soll es dreißig Jahre. Ohne Unterbrechung. Teilnehmen werden ständig etwa 100 Menschen (nicht immer dieselben!). Gebetet wird Tag und Nacht. Auch laut. Ich berufe mich auf Art. 4, Abs. 2 GG (Freiheit der Religionsausübung). Dort steht nichts von einer Einschränkungsmöglichkeit.

Beten Sie was Sie wollen, nur stören Sie meine Kreise nicht, würde es früher einmal geheißen haben.

Im Lichte des Grundgesetzes passiert folgendes, nämlich Sie und Ihre 100 Gläubigen genießen selbstverständlich die Freiheit der Religionsausübung gemäß Art. 4 Abs. 2 GG. Die 100 Leute und der öffentliche Verkehrsraum werden da zu Ihrem Problem. Die Anzahl der Personen bedeutet, dass sich Ihre täglich wiederkehrende Veranstaltung nach dem Versammlungsgesetz zu richten hat, denn Art. 8 GG schreibt im Abs. 2 vor: Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.“

Das BverfG hat 1975 zur Lösung von konkurrierenden Grundrechten die Lösung im Wege der sog. praktischen Konkordanz entwickelt, soll heißen, von jedem etwas…, jeder soll und darf sein Grundrecht ausüben dürfen, so lange er nicht die / den anderen stört.

Die Polizei- und Ordnungsbehörden werden sich im Vorfeld mit der Frage zu beschäftigen haben, ob und inwieweit Ihr Aufzug / Ihre Versammlung unter freiem Himmel die Grundrechte Dritter einschränken kann und wird, so dass auch dort im Wege der sog. praktischen Konkordanz ein Grundrechteausgleich stattzufinden hat. Das kann aber schließlich und endlich dazu führen, dass Sie mit Ihren bis zu 100 Personen aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Straßenverkehrs, des Lärmschutzes, der öffentliche Hygiene ( Toiletten ) Ihr Ansinnen Rosenkränze 30 Jahre tagtäglich unter freiem Himmel anderswo verrichten müssen, ohne dass Sie mir bis dahin überhaupt begegnet sind und ich nicht einmal bemerken haben können muss, ob Sie und Ihre Mitbetenden meine „Kreise“ überhaupt würden stören können. Ihr Beispiel ist da wenig zielführend.

Dafür möchte ich Ihnen eine Aufgabe im Gegenzug stellen dürfen. Sie sind anerkannter freischaffender Landschaftsmaler und haben Ihr Zuhause in den Alpen. Ihre Passion ist es jedoch, die Nord- und Ostseelandschaften, sowie die Schwedischen Schären zu porträtieren. Jedes Jahr mieten Sie sich z.B. auf den Inseln ein, um zu malen. Verkaufen tun Sie Ihre Werke immer gleich am Ort Ihres Malens. Die Schwedischen Schären malen Sie immer von einem gecharterten Schiff aus, auf dem Sie sich für einige Wochen oder Monate ein Atelier eingerichtet haben. Ihr Finanzamt findet Ihre freischaffende Tätigkeit als anerkannter Künstler gar nicht witzig und erklärt Ihre nicht unerheblichen Kosten, die Sie haben für die Reisen an Nord- und Ostsee sowie in die Schären für nicht abzugsfähig, denn da wo andere Menschen Urlaub machen und Sie mit Farbe und Pinsel tätig sind, ist davon auszugehen, dass auch Sie sich dort in erster Linie zum Urlaubmachen aufhalten. Ihre vom Verkauf Ihrer Bilder erzielten Verkaufserlöse unterliegen jedoch vollumfänglich der Einkommen- und Umsatzsteuer. Ist dieses Verwaltungshandeln des Finanzamtes mit Ihrem vorbehaltlosen Kunstfreiheitsgrundrecht gemäß Art. 5.3.1 GG vereinbar oder nicht ?

Gravatar: Josef Bordat

Das, was Sie, Insider, „entsetzlich“ finden, ist stand der Dinge in der Kommentierung des GG.

„Auf welche Weise Grundrechte überhaupt einschränkbar sind, erliest sich aus dem einzelnen Grundrecht selbst.“

So, dann werden wir mal konkret: Ich möchte ein Rosenkranzgebet auf der Straße unmittelbar vor ihrem Haus organisieren. Dauern soll es dreißig Jahre. Ohne Unterbrechung. Teilnehmen werden ständig etwa 100 Menschen (nicht immer dieselben!). Gebetet wird Tag und Nacht. Auch laut.

Ich berufe mich auf Art. 4, Abs. 2 GG (Freiheit der Religionsausübung).

Dort steht nichts von einer Einschränkungsmöglichkeit.

Was nun?

Herzliche Grüße,
Ihr
Josef Bordat

Gravatar: Insider

Fortsetzung... Bleibt noch der Hinweis auf das die drei Gewalten ebenfalls zwingend bindende Völkerrecht wenn es gemäß Art. 25 i.V.m. 59 Abs. 1 GG in nationales Recht transformiert und somit in den Rang eines Bundesgesetzes gehoben worden ist. Die absolute Freiheit der Kunst gemäß Artikel 5.3.1 GG spiegelt sich völkerrechtlich wieder in der Charta der Menschenrechte im Art. 27 sowie in den Art. 2 und 15 Abs. 3 des int. Pakts der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte aus dem Jahr 1966. Die Bundesrepublik ist an beides zwingend gebunden.

In Deutschland verstehen es die falschen Leute mit Neid, Missgunst und Hass eine Solidarität der Grundrechtsträger gegen die drei Gewalten bis heute auf geschickte Art und Weise zu verhindern.

Leider kennen zu wenige Personen sich im Grundgesetz und mit dem in diesem "Wunderwerk" angelegten Leitmechanismus aus, greifen dann wohl aus dieser persönlich Unkenntnis heraus aber dann zu den Worten, die ihnen die falschen Personen dann in diesem Augenblick zuflüstern und jeder, der sich seiner Grundrechte als Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat und seiner Institutionen im Einzelfall bedienen will und muss, wird dann von seinesgleichen stellvertretend für die drei Gewalten in der Ausübung seines grundgesetzlich und völkerrechtlich verbürgten absoluten Freiheitsgrundrechtes bekämpft.

Auch Ihre Erwiderungen hier auf meinen Kommentar sind ein Ausdruck von persönlichem Kampf gegen einen scheinbar Ihrer Auffassung nach zu Unrecht sich begünstigenden wollendem Grundrechtsträger. Nur zeugt Ihre bisherige Argumentation von wenig bis gar keiner Kenntnis vom Inhalt und Wirkmechanismus des inzwischen 60 Jahre alten Grundgesetzes als der ranghöchsten Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland. Meine Empfehlung daher, lesen, lesen, lesen im Grundgesetz und den Protokollen des parlamentarischen Rates und vergleichen mit der unrühmlichen deutschen Geschichte.

Gravatar: Orpheus

ZUR KUNSTFREIHEIT: Wie alle Freiheitsrechte richtet sich die Kunstfreiheit in erster Linie gegen den Staat. Schon die ausdrückliche Aufnahme der Freiheit der Kunst in die Weimarer Verfassung (Art. 142 Satz 1: „Die Kunst, die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei.“) war eine Reaktion auf obrigkeitsstaatliche Bekämpfung neuer künstlerischer Entwicklungen (vgl. Kitzinger, in: Nipperdey, Die Grundrechte und Grundpflichten der Reichsverfassung, 1929, Art. 142 Satz 1 WRV, S. 455 ff.).

Nach der massiven Verfolgung von Künstlern im Nationalsozialismus war die Übernahme der Kunstfreiheit als selbständiges Grundrecht in das Grundgesetz völlig unstreitig (vgl. Matz, in: Entstehungsgeschichte der Artikel des Grundgesetzes, JöR n.F., Band 1 , S. 89 ff.).

Die Formulierung von Insider sind der Entscheidung des BVerfG entnommen: „Die Kunstfreiheitsgarantie betrifft in gleicher Weise den „Werkbereich“ und den „Wirkbereich“ künstlerischen Schaffens. Nicht nur die künstlerische Betätigung (Werkbereich), sondern darüber hinaus auch die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks sind sachnotwendig für die Begegnung mit dem Werk als eines ebenfalls kunstspezifischen Vorgangs. Dieser „Wirkbereich“ ist der Boden, auf dem die Freiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG bisher vor allem Wirkung entfaltet hat (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 36, 321 ; 67, 213 ; 81, 278 ).“ Bedeutend und auf die Schrankenlosigkeit, die Insider der Kunstfreiheit beilegt sind folgende Worte des BVerfG: „Die Kunstfreiheit ist nicht mit einem ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt versehen. Das Bundesverfassungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass wegen der besonderen Nähe zur Menschenwürde ein Kernbereich privater Lebensgestaltung als absolut unantastbar geschützt ist (vgl. BVerfGE 6, 32 ; 6, 389 ; 27, 344 ; 32, 373 ; 34, 238 ; 35, 35 ; 38, 312 ; 54, 143 ; 65, 1 ; 80, 367 ; 89, 69 ; 109, 279 )“.
Kennen Sie, Herr Bordat, die „Normenhierachie“? Diese führt dazu, was alle Behörden und Gerichte, mit Ausnahme das Bundesverfassungsgerichtes, nicht verwirklicht haben, nämlich daß Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre frei (und zwar nicht einschränkbar frei) sind und folglich damit auch die Steuerfreiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre grundgesetzlich normiert worden ist. Grundgesetzlich!
Die Wirkung des Grundgesetzes erkennt Prof. Dr. Dr. hc. Hans-Jürgen Papier – Präsident des Bundesverfassungsgerichtes wie folgt: „Das Grundgesetz zeichnet sich vor allem durch Klarheit, Kürze und Verbindlichkeit aus. Es gibt dem Bürger einklagbare Rechte. Das Grundgesetz ist keine Verfassung, die in wohlklingenden Worten Verheißungen beinhaltet, die letztlich nur auf dem Papier stehen.“
Auch die Frage der Folter ist durch das Verhalten der Bundesrepublik beantwortet. Viele Foren im Internet verweisen darauf, daß die Bundesrepublik Deutschland eben kein Rechtsstaat darstellt. Bereits die innere Organisation des Staates ist nicht rechtsstaatlich. Es mangelt an Grundsätzlichem, z. B. nämlich dem Vollzug der Gewaltenteilung. Prof. von Arnim spricht z. B. von der Parteiendiktatur. Ich spreche von einer Wohlfühldiktatur. Diese gab es auch im 3. Reich. In dem Buch „Ökonomie des Grauens“ wird dies sehr anschaulich beschrieben. Alle Bevölkerungsteile wußten von den Verbrechen der Nazis, schwiegen jedoch dazu. Dieses Schweigen erklärt sich aus dem Umstand der Vorteilnahme. Der Volksgenosse bekam das Eigentum der Mißhandelten. Man freute sich „über das Schnäppchen“. Hervorragend beschrieben wird dieses Verhalten auch in dem Buch „Massenmörder und schlechtes Gewissen“.
In der Konvention gegen Folter wird von der UN festgelegt: UN-Resolution vom 10. Dezember 1984, Teil 1, Artikel 1, Absatz 1: Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck "Folter" jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel, um von ihr oder einem Dritten eine A...

Gravatar: Insider

Verehrter Herr Bordat,

ich mache es kurz um Wiederholungen meines Kommentars zu vermeiden.

Ich stelle mit großem Bedauern fest, dass Sie ganz offensichtlich die Sprache und Funktion des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland als die ranghöchste Rechtsnorm bisher wohl nicht verstanden haben. Das tut mir leid, denn ansonsten hätten Sie mich verstanden.

Die Grundrechte im deutschen Grundgesetz folgen einer in ihnen sowie dem GG angelegten Systematik, daher spricht man von absoluten Freiheitsgrundrechten dann, wenn sie einfachgesetzlich nicht und ich betone es ausdrücklich noch einmal, nicht einschränkbar sind. Das ist z.B. beim Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 GG der Fall. Einfachgesetzlich uneinschränkbare Grundrechte zeichnen sich dadurch aus, dass im Artikel des Grundrechtes selbst ausdrücklich keine, ich wiederhole es auch hier der Besonderheit wegen, keine Einschränkungsmöglichkeit durch den einfachen Gesetzgeber ausformuliert wurde. Daher gilt für alle freischaffenden Künstler, Wissenschaftler, Forscher und Lehrenden:

Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.

Mit Blick auf die deutsche Vergangenheit wurde von den Vätern und Müttern des Grundgesetzes, dem sog. parlamentarischen Rat für die Lehre die sog. Schranke im Satz 2 des Artikels 5 Abs. 3 GG aufgenommen, der da heißt: Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung. Ein Blick in den Grundgesetztext hilft so manche Missverständnisse aufzuklären bzw. zu vermeiden.

Die absolute Freiheitsgarantie aus Artikel 5.3.1 GG garantiert dem einzelnen hier begünstigten Grundrechtsträger, dass kein einfaches Gesetz diese Freiheit einschränken kann und darf wenn damit in den sog. "Werk- und Wirkbereich" des Grundrechtsträgers eingegriffen würde, regeln und / oder verbietend. Das absolute Freiheitsgrundrecht gestattet eben aus sich heraus schon nicht, dass derjenige alles tun und lassen darf was er will. Die Grundrechte Dritter sind quasi die Grenze und / oder Rechtsgüter von Verfassungsrang. Empfehlenswert ist hier das Studium des "Mephisto-Beschlusses" des BverfG aus dem Jahr 1971, da steht alles bis heute auch für die drei Gewalten gemäß § 31 Abs. 1 BverfGG verbindlich entschieden geschrieben. Weitere Entscheidungen in gleicher Richtung sind z.B. die "Mutzenbacher-Entscheidung" aus dem Jahr 1990 oder die "ESRA-Entscheidung" aus dem Jahr 2006.

Zitate aus der "ESRA-Entscheidung" zur Freiheit der Kunst:

"Wie alle Freiheitsrechte richtet sich die Kunstfreiheit in erster Linie gegen den Staat."

"Nach der massiven Verfolgung von Künstlern im Nationalsozialismus war die Übernahme der Kunstfreiheit als selbständiges Grundrecht in das Grundgesetz völlig unstreitig."

"Die Kunstfreiheitsgarantie betrifft in gleicher Weise den „Werkbereich“ und den „Wirkbereich“ künstlerischen Schaffens."

"Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantiert die Freiheit der Betätigung im Kunstbereich umfassend."

"Die Kunstfreiheit ist nicht mit einem ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt versehen. Sie ist aber nicht schrankenlos gewährleistet, sondern findet ihre Grenzen unmittelbar in anderen Bestimmungen der Verfassung, die ein in der Verfassungsordnung des Grundgesetzes ebenfalls wesentliches Rechtsgut schützen." Zitatende

Wenn nun über Jahrzehnte festgestellt wird, dass sich die drei Gewalten eben nicht an ihre ihnen zwingend aufoktruierten Pflichten aus dem Grundgesetz halten, sondern diese sogar systematisch bekämpfen und damit auch den Grundrechtsträger bekämpfen und damit die Grundrechte faktisch leerlaufen lassen, dann stimmt hier etwas grundlegendes nicht.

Bleibt noch der Hinweis auf das die drei Gewalten ebenfalls zwingend bindende Völkerrecht wenn es gemäß Art. 25 i.V.m. 59 Abs. 1 GG in nationales Recht transformiert und somit in den Rang eines Bundesgesetzes gehoben worden ist. Die absolute Freiheit der Kunst gemäß Artikel 5.3.1 GG spiegelt sich völkerrechtlich wieder in der Charta der Menschenrechte im Art. 27 sowie in den Art. 2 und 15 Abs. 3 des int. Pakts der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte au...

Gravatar: Josef Bordat

5. Bundesrepublik Deutschland / „Drittes Reich“
„Deutsche Grundrechtsverpflichtete handeln da verabscheuungswürdig, handeln sie doch genauso menschenverachtend, wie ihre Vorgänger, die Amtsträger im Dritten Reich.“

Ich kenne aus eigener Anschauung nur die Bundesrepublik Deutschland; vom „Dritten Reich“ habe ich nur Informationen aus Zeitzeugenberichten in Schrift, Bild und Ton. Ich glaube, aufgrund derer behaupten zu können, dass „Amtsträger im Dritten Reich“ auf den Vorwurf, sie handelten „verabscheuungswürdig“ anders reagiert hätten als „Grundrechtsverpflichtete“ in der Bundesrepublik Deutschland. Wenn Sie da anderer Ansicht sind, haben wir wohl entweder unterschiedliche Wahrnehmungen der Wirklichkeit in der Bundesrepublik Deutschland oder unterschiedliche Informationen über die Wirklichkeit im „Dritten Reich“. Oder beides.

Josef Bordat

Gravatar: Insider

Sämtliche bisherigen deutschen Regierung haben immer gerne den Dreck vor anderen Türen gekehrt, dabei liegt der eigene bundesdeutsche Nachkriegsdreck unübersehbar vor der eigenen Tür, nur kehren will niemand, denn dabei könnte man sich und andere seinesgleichen schmutzig machen.

Menschenrechte, Grundrechte, Bürgerrechte gelten weltweit, also nicht nur im Ausland. Die drei Gewalten in Deutschland sind per grundgesetzlichem Befehl an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht gebunden ( Art. 1.3 GG ). Grundrechte sind in Deutschland einklagbar ( Art. 19.4 GG ). Grundrechte dürfen in Deutschland von den Grundrechtsverpflichteten nicht verletzt werden ( Art. 1.2 GG )Und trotzdem werden in Deutschland Grundrechtsträger entrechtet, verfolgt und sogar gefoltert.

Entrechtet heißt z.B., dass man sich seit 60 Jahren weigert, den freischaffenden Künstlern in Deutschland ohne mit der Wimper zu zucken, das absolute Freiheitsgrundrecht gemäß Artikel 5.3.1 GG zugesteht. Das heißt weiter, dass man alle das vorbehaltlose Freiheitsgrundrechte gemäß Artikel 5.3.1 GG unzulässig einschränkenden einfachen Gesetze endlich verfassungskonform bereinigt. Das heißt, dass man alle Amtsträger, die sich mit grundgesetz- und völkerrechtswidrigen Verwaltungsakten an freischaffenden Künstlern vergriffen haben, strafrechtlich sowie dienstrechtlich zur Verantwortung zieht. Das Gleiche gilt natürlich auch für die Figuren, die da mal unfähig Gesetzgeber gespielt haben.

Verfolgt heißt, dass die tätigen Grundrechtsverpflichteten wissentlich und gewollt im Fall der freischaffenden Künstler gegen Artikel 5.3.1 GG handeln, damit billigend in Kauf nehmen, das absolute Freiheitsgrundrecht der freischaffenden Künstler bis hin zu deren Existenzvernichtung zu verletzen. Das gab es als Vorlage schon im Dritten Reich, lässt sich also wunderbar nacheifern.

Foltern heißt nötigen, die freischaffenden Künstler z.B. vor die Alternative stellen, wehrst du dich weiter, machen wir dich völlig fertig, gemeinsam, denn wir, die Amtsträger und Grundrechtsverpflichteten profitieren von der grundgesetzlichen und völkerrechtlichen Illegalität unseres Handels gegen die freischaffenden Künstler. Wir, die Grundrechtsverpflichteten, die Amtsträger, bestimmen was Kunst ist und wer Kunst ausüben darf. Im Dritten Reich war das genauso, nur gab es damals noch ein Gesetz, nämlich das Gesetz zur Verwertung entarteter Kunst. Foltern heißt, beschlagnahmen von Eigentum, Wegnahme von Wertgegenständen, plündern von Konten. Foltern heißt auch, wissentlich das geschriebene Recht verdrehen und das Gegenteil behaupten.

Deutsche Grundrechtsverpflichtete handeln da verabscheuungswürdig, handeln sie doch genauso menschenverachtend, wie ihre Vorgänger, die Amtsträger im Dritten Reich. Aber in der Welt draußen die Menschenrechte der anderen schützen und durchsetzen wollen, einfach nur ekelhaft.

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