BGH-Entscheidung habe ähnliche Störungen als rechtswidrigen Zwang einstuft

Jurist_ Störaktion beim ARD-Sommerinterview mit Weidel war Rechtsbruch

Der Jurist und Oberstaatswanwalt Ralph Knispel schreibt in einem Kommentar in der WELT, dass er einen Anfangsverdacht für mehrere Straftaten erkenne, darunter auch Nötigung gemäß § 240 StGB.

In einem Kommentar-Artikel in der »Welt« kritisiert Oberstaatsanwalt Ralph Knispel die Polizei für ihr Nicht-Eingreifen bei den Störungen des ARD-Sommerinterviews mit Alice Weidel durch lautstarke Proteste.

Ein gemietetes Fahrzeug mit hupenden und lauten Musik abspielenden Demonstranten verhinderte eine verständliche Unterhaltung zwischen Weidel und dem Journalisten Markus Preiß.

Knispel sieht hierin den Anfangsverdacht mehrerer Straftaten, darunter Beleidigung (§ 185 StGB) und Nötigung (§ 240 StGB), da die Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) von Weidel und die Pressefreiheit der ARD verletzt wurden.

Er verweist auf eine BGH-Entscheidung, die ähnliche Störungen als rechtswidrigen Zwang einstuft. Die Polizei habe die Störungen jedoch toleriert und nur später Ermittlungen gegen zwei Personen eingeleitet, was Knispel als unzureichend kritisiert.

Zudem thematisiert der Artikel den Umgang mit der AfD. Knispel betont, dass die Partei trotz ihrer Einordnung durch den Verfassungsschutz nicht die Voraussetzungen für ein Parteiverbot erfülle, da eine aktiv kämpferische Haltung gegen die demokratische Grundordnung fehle.


Oberstaatsanwalt Ralph Knispel plädiert für eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der AfD statt eines Verbotsversuchs, wie es auch Berlins Justizsenatorin Felor Badenberg (CDU) vorschlägt, und betont die Bedeutung einer lebendigen Demokratie.

Sven von Storch

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