Bisher war es so: Ehen, die im Ausland mit unter 16-jährigen geschlossen wurden, werden in Deutschland automatisch nicht anerkannt. Bei Ehen, die zwischen 16 und 18 Jahren geschlossen werden, muss ein Gerichtsbeschluss sie auflösen.
Das Problem: In den Herkunftsstaaten vieler Asylsuchenden wie beispielsweise Syrien, Irak oder Afghanistan sind Ehen mit deutlich jüngeren Frauen nicht selten. Oftmals ist der Altersunterschied zwischen Mann und Ehefrau sehr groß. Manchmal werden auch zwei Minderjährige miteinander verheiratet.
Wenn diese Familien dann nach Deutschland kommen, sind viele Rechtsfragen ungeklärt.
Eigentlich sind Kinderehen per se in Deutschland wider aller Grundrechte. Aber das Bundesverfassungsgericht hat nun im Beispielsfall eines syrischen Ehepaares beschlossen, dass Ehen, die mit Kindern unter 16 Jahren geschlossen wurden, nicht pauschal verboten werden dürfen [siehe Bericht »Süddeutsche Zeitung«].
Als Grund wird angegeben, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen nicht geklärt sind. Wie steht es mit Versorgungs- und Unterhaltsansprüchen? In welchem Rahmen sind im Ausland rechtlich verheiratete, deren Ehen in Deutschland nicht anerkannt werden, voneinander rechtlich trotzdem abhängig oder wechselseitig verpflichtet? Hier müsse der Gesetzgeber für Klarheit sorgen.


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