In Bayern hat das Verwaltungsgericht die 2G-Regel für Bekleidungsgeschäfte für ungültig erklärt [siehe Bericht »Augsburger Allgemeine«]. Damit ist die Regel, dass Zutritt zu Geschäften nur für Geimpfte und Genesene erlaubt wird, weiter ausgehöhlt.
Ausnahmeregelungen gab es zuvor bereits für Geschäfte des alltäglichen Grundbedarfs wie Supermärkte und Drogerien. Doch auch Blumengeschäfte und Schreibwarenläden waren ausgenommen. Nun sind auch die Bekleidungsgeschäfte von der 2G-Regel ausgenommen.
Nach dem Gerichtsurteil müssen auch Bekleidungsgeschäfte von der 2G-Regel ausgenommen werden, »weil deren Bedeutung für die Allgemeinheit nicht hinter die von Schuhen, Büchern, Schnittblumen oder Gartengeräten zurücktrete und der Bedarf an Kleidung täglich eintreten könne«.
Zunehmend stellt sich die Frage, inwieweit die 2G-Regel überhaupt Sinn hat, wenn einerseits sich Menschen jederzeit testen lassen können und andererseits die Zukunft vieler Bereiche des Einzelhandels auf dem Spiel steht.
In Niedersachsen hatte das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg die 2G-Regel im Einzelhandel komplett gekippt [siehe Bericht »Freie Welt«].


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