Die EU bleibt undemokratisch

Bürgerengagement für den Lebensschutz wird abgeschmettert

In einem mit großer Spannung erwarteten Urteil hat der Europäische Gerichtshof in Luxemburg entschieden, dass Bürgerbeteiligung in der EU nicht erwünscht ist, wenn es um Fragen des Lebensrechts von Ungeborenen geht.

Geklagt hatten die Organisatoren der Europäischen Bürgerinitiative „1-von-Uns“. Erinnern Sie sich noch? 1-von-uns baute auf dem EuGH-Urteil C-34/10 (Brüstle c. Greenpeace) auf. Im Kern sagte das Urteil: „Der Mensch ist ab der Befruchtung ein Mensch.“ Die Europäische Bürgerinitiative „1-von-uns“ verlangte daraufhin von der EU-Kommission, in der Logik dieses Grundsatzurteils die Finanzierung von Tätigkeiten zu verbieten und zu unterbinden, die mit der Zerstörung menschlicher Embryonen insbesondere in den Bereichen Forschung, Entwicklungszusammenarbeit und öffentliche Gesundheit verbunden sind, einschließlich der unmittelbaren oder mittelbaren Finanzierung von Abtreibung.

Prozedural verlief alles richtig: das Thema wurde von der EU-Kommission genehmigt und die vom EU-Vertrag vorgesehene Zahl von einer Million Unterschriften wurde erfüllt. Organisationen, die Abtreibung als Mittel der Geburtenregelung nicht ablehnen oder gar fördern wie der Internationale Familienplanungsverband (Planned Parenthood), sollten von den europäischen Subventionen abgekoppelt werden.

Doch am 28. Mai 2014 teilte die Barroso-Kommission (der christdemokratischen Parteien-Familie, zu der auch CDU und CSU gehören) mit, dass sie nicht tätig werden wolle: Bürgerengagement unerwünscht. Dagegen klagten Bürger aus dem Umfeld der EBI: sie wollten erreichen, dass die Kommission im Zuge einer Europäischen Bürgerinitiative auch tatsächlich tätig wird, so wie es der EU-Vertrag vorsieht.

Doch die Luxemburger Richter urteilten: Selbst wenn Europäische Bürgerinitiativen (EBI) die im EU-Vertrag festgelegten Kriterien hinsichtlich Zulassung und Ergebnis erfüllen, kann die EU-Kommission die in der EBI vorgelegten Forderungen ausschlagen. In der Sache weist das Gericht darauf hin, dass die EU-Verträge der Kommission in Bezug auf das legislative Initiativrecht quasi ein Monopol eingeräumt haben. Die Kommission kann durch die Ausübung des Rechts auf eine Europäische Bürgerinitiative nicht dazu gezwungen werden, einen Vorschlag für einen Rechtsakt zu unterbreiten. Andernfalls würde der Kommission im Anschluss an eine Europäische Bürgerinitiative jedes Ermessen bei der Ausübung ihres Initiativrechts für Gesetzesvorschläge genommen.

Besonders Pikant: Organisationen, die Abtreibung als Mittel der Geburtenregelung nicht ablehnen oder gar fördern - wie beispielsweise der Internationale Familienplanungsverband (in Deutschland: „Pro Familia“) wurden vom EuGH als Nebenkläger zugelassen.

Gastbeitrag der Initiative Familienschutz

Sven von Storch

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