Richterin Brosius-Gersdorf und das Erbe Peter Singers

Die Entmenschlichung des ungeborenen Lebens

Mit dem Vorschlag, die Juristin Susanne Baer im Bundesverfassungsgericht durch die Staatsrechtlerin Susanne Brosius-Gersdorf zu ersetzen, erreicht die ideologische Aushöhlung des Grundgesetzes eine neue Stufe

Mit dem Vorschlag, die Juristin Susanne Baer im Bundesverfassungsgericht durch die Staatsrechtlerin Prof. Dr. Susanne Brosius-Gersdorf zu ersetzen, erreicht die ideologische Aushöhlung des Grundgesetzes eine neue Stufe. Brosius-Gersdorf hat sich in der Vergangenheit öffentlich für eine vollständige Legalisierung der Abtreibung ausgesprochen – nicht nur bis zur zwölften Woche, sondern bis zur Geburt. 

Diese Position steht in offenem Widerspruch zum verfassungsmäßig garantierten Schutz menschlichen Lebens und ist zugleich Ausdruck einer radikalen ethischen Abkehr vom christlich-abendländischen Menschenbild. Was dabei auf den ersten Blick als postmoderner Feminismus erscheint, entpuppt sich bei näherem Hinsehen als juristische Variante eines Denkens, das in der Bioethik Peter Singers seinen wohl deutlichsten Ausdruck gefunden hat.

Peter Singer: Prophet der Relativierung des Rechts auf Leben zu einer bloßen Kosten-Nutzen-Rechnung von Interessen

Peter Singer, Professor für Bioethik in Princeton, wurde international bekannt durch seine These, dass das Lebensrecht eines Wesens nicht durch seine Zugehörigkeit zur Gattung „Mensch“ bestimmt sei, sondern durch Fähigkeiten wie Selbstbewusstsein, Leidensfähigkeit und Rationalität. Wer diese Eigenschaften nicht besitze – etwa Neugeborene oder schwerbehinderte Menschen – habe auch keinen vollen moralischen Status. 

Daraus folgert Singer, dass in bestimmten Fällen selbst die Tötung nach der Geburt moralisch vertretbar oder sogar geboten sei. Der Begriff der Menschenwürde spielt in seinem Denken keine Rolle. Entscheidend sei allein, wie viel Leid eine Handlung vermeidet oder Nutzen stiftet – klassischer Utilitarismus. Dieser Maßstab verlagert die Frage nach dem Recht auf Leben von einem unantastbaren Grundrecht zu einer relativen Kosten-Nutzen-Rechnung.

Brosius-Gersdorf: Der Singerismus im Staatsrecht

Wenn nun eine deutsche Staatsrechtlerin fordert, Frauen solle es erlaubt sein, ihr ungeborenes Kind bis zur Geburt abzutreiben, ist die Parallele zu Singers Philosophie unübersehbar. Denn auch hier wird das ungeborene Leben nicht als Träger einer unbedingten Würde anerkannt, sondern zum Objekt der Entscheidung einer anderen Person – in diesem Fall der Mutter – erklärt. Der Wert des Kindes hängt vom Willen, der Lebenslage oder dem Empfinden der Mutter ab. Damit wird das menschliche Leben in seinen frühesten Phasen zur Verfügungsmasse, entkoppelt von jeglichem objektiven Rechtsanspruch.

Diese Haltung steht in krassem Gegensatz zur ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Bereits im Urteil von 1993 hat das höchste deutsche Gericht klar festgestellt: Der Staat hat eine Schutzpflicht gegenüber dem ungeborenen Leben. Eine vollständige Legalisierung der Abtreibung bis zur Geburt wäre mit der Verfassung nicht vereinbar. Der Embryo ist ein Mensch im rechtlichen Sinne und genießt daher einen realen Grundrechtsschutz. Dies ist nicht verhandelbar.

Dekonstruktion des Rechts auf Leben

Brosius-Gersdorfs Position stellt somit nicht nur eine ethische Grenzverschiebung dar, sondern eine juristische Delegitimierung des Lebensschutzes. Ihr Ansatz ist eine gefährliche akademische Übersetzung jenes Denkens, das Singer seit Jahrzehnten propagiert: Die Entkopplung des Menschseins von der Personwürde, um daraus die Erlaubnis zur Tötung abzuleiten. Dies aber untergräbt die Grundlage jeder Rechtsordnung, die auf der Idee einer unantastbaren Würde fußt. Denn wenn der Schutz des Lebens vom jeweiligen Entwicklungsstand, vom Gesundheitszustand oder gar vom subjektiven Wunsch Dritter abhängt, ist kein Mensch mehr sicher. Die Geschichte des 20. Jahrhunderts hat auf erschreckende Weise gezeigt, wohin solche Denkmodelle führen können – man denke nur an die Euthanasieprogramme der Nationalsozialisten oder die systematische Entrechtung sogenannter „lebensunwerter“ Menschen.

Die Nominierung einer Verfassungsrichterin, die solche Vorstellungen vertritt, ist daher mehr als ein politisches Signal. Sie markiert eine tektonische Verschiebung in der Rechtsauffassung der politischen Elite: Weg vom Schutz des Schwachen, hin zur Verfügbarkeit über Leben und Tod im Namen der „Selbstbestimmung“. Doch Selbstbestimmung ohne Bezug auf das objektive Recht auf Leben ist eine Perversion der Freiheit. Sie führt nicht zu einer humaneren Gesellschaft, sondern zu einer, in der das Recht des Stärkeren – in diesem Fall: der Erwachsenen über das ungeborene Kind – obsiegt.

Vom Schutzstaat zum Tötungsstaat

Ein Staat, der diese Linie überschreitet, wird vom Schutzstaat zum Tötungsstaat. Wer heute das Lebensrecht des Kindes relativiert, wird morgen gezwungen sein, auch das Leben anderer Gruppen – etwa Schwerkranker, Alter oder Behinderter – unter „Nützlichkeitsaspekten“ neu zu bewerten. Das ist nicht fortschrittlich, sondern barbarisch.

Es ist höchste Zeit, dass der Bundestag ein klares Zeichen setzt. Die Wahl eines Verfassungsrichters ist keine ideologische Spielwiese, sondern eine Entscheidung über das moralische Fundament unserer Rechtsordnung. Wer das Lebensrecht von Ungeborenen leugnet, kann kein Hüter des Grundgesetzes sein. Der Schutz des Lebens – von der Empfängnis bis zum natürlichen Tod – ist kein Nebensatz, sondern der Prüfstein jeder Zivilisation. Wer daran rüttelt, zerstört das, was Deutschland seit 1949 im Innersten zusammenhält.

Literatur- und Quellenhinweise

Peter Singer: Praktische Ethik, Reclam, 2013.
BVerfG, Urteil vom 28. Mai 1993 – 2 BvF 2/90.
Stellungnahme von Brosius-Gersdorf in: Verfassungsblog, 2020.
Deutscher Ethikrat: Selbstbestimmung und Fürsorge am Lebensende, 2022. 

Sven von Storch

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