Al Qaida-Mann bleibt in Händen der tunesischen Justiz - und Bochum soll 10.000 Euro Strafe zahlen

Tunesien lehnt Rückführung von Sami A. klar ab

Kaum war der islamistische Gefährder Sami A. in seine Heimat Tunesien ausgeflogen, meinte ein deutsches Gericht, er müsse wegen dort möglicherweise drohender Folter zurückgeholt werden. Die tunesische Justiz lehnte nun eine Rückführung ab.

Tunesien lehnt nun auch offiziell eine Rückführung des aus Deutschland abgeschobenen früheren Leibwächters von Al Qaida-Chef Osama bin Laden, Sami A.,  ab. Die tunesische Justiz begründet ihr Vorgehen damit, dass dem Salafisten Sami A. einer Anklage wegen Terrorismus in seinem Heimatland bevorstehe.

Gegen den Beschuldigten werde, wenn es zu einer solchen Anklage komme, in Tunesien verhandelt, erklärte Sofian Sliti, der Sprecher der Anti-Terror-Justizbehörde, »Es gibt keine Möglichkeit, ihn in irgendein anderes Land abzuschieben«, fügte er an. Es gebe dafür keine Grundlage, da er tunesischer Staatsbürger sei und nur in Tunesien eine Anklage bevorstehe.

Sliti wies  Vorwürfe von Sami A. klar zurück, dass er in Tunesien mit Folter rechnen müsse. »Wir bestätigen, dass das nicht geschehen wird. Wir bestätigen, dass die Rechtsprechung unabhängig ist und dass solche Praktiken nicht erlaubt sind«, betonte er. »Er ist ein Bürger dieses Landes mit allen Rechten in einem fairen Prozess«.

Losgelöst von der Entscheidung der tunesischen Justiz beschäftigen sich deutsche Behörden mit sich selber. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen verlangte am Dienstag von der Stadt Bochum nochmals die Zurückbringung von Sami A. - und zwar bis zum 31. Juli. Sollte die Stadt dem Beschluss des Gerichts nicht nachkommen, drohe ein Zwangsgeld von 10.000 Euro.

Der islamistische Gefährder Sami A. wurde am 13. Juli von Düsseldorf aus in sein Heimatland ausgeflogen. Allerdings entschied am Vorabend das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, dass er nicht abgeschoben werden dürfe, weil ihm in Tunesien möglicherweise Folter drohe. Nach geltendem Recht darf Deutschland nicht abschieben, wenn im Heimatland unmenschliche Behandlung oderTod esstrafe drohe.

Der Beschluss ging jedoch erst beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ein, als sich Sami A. bereits auf dem Weg nach Tunesien befand. Das Gericht ordnete daraufhin die unverzögliche Rückholung des Mannes an. Gegen das Urteil wurde beim OVG Münster unterdessen Beschwerde der verantwortlichen Behörde eingelegt.


Sven von Storch

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