Eigentlich ging es um zwei Einzelfälle, doch die juristische Dimension ist weitaus größer. Zwei Afghanen und ein Syrer haben vor dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg (EuGH) geklagt. Sie waren über Kroatien eingereist, der Syrer stellte danach einen Asylantrag in Slowenien, die Afghanen in Österreich.
Beide Zielländer vertraten daraufhin die Ansicht, dass laut Dublin-Verordnung Kroatien als Erstaufnahmeland dafür verantwortlich sei. Anders sahen es die Anwälte der Betroffenen. Diese meinten, da zu diesem Zeitpunkt viele Grenzen in Europa geöffnet wurden, sei die Dublin-Öffnung hinfällig.
Der EuGH traf am Mittwochmorgen seine Entscheidung und die lautet: Kroatien ist eindeutig für die Asylanträge der drei Betroffenen zuständig. Zur Begründung gaben die Richter an, dass das Überschreiten der Grenze von Kroatien nach Österreich bzw. Slowenien ohne erforderliches Visum illegal gewesen sei.
Zuvor hatten die kroatischen Behörden die Beförderung der Asylsuchenden bis an die Grenze zwischen Kroatien und Slowenien übernommen, so dass sie sich in andere EU-Staaten begeben und dort internationalen Schutz beantragen können.
Mit der Entscheidung des EuGH wird im weiteren eines deutlich: Die von Angela Merkel beförderten und mit Notlagen in den jeweiligen EU-Ländern begründeten Grenzöffnungen in den Jahren 2015 und 2016 waren eindeutig rechtswidrig. Die Bundeskanzlerin hat mit ihrer Willkommenspolitik mehr als einmal geltendes Recht gebrochen.
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