Nach einem Urteil des Oberverwaltungsgericht in Koblenz müssen Städte und Gemeinden die Zuweisung von Asylbewerbern akzeptieren, auch wenn diese straffällig geworden sind. Das gelte auch dann, wenn der Betreffende nach einer Haftstrafe noch als rückfallgefährdet gilt. Die Richter entschieden, das Selbstvverwaltungsrecht werde dadurch nicht verletzt.
Zugrunde lag ein Fall, wo der rheinland-pfälzische Landkreis Bad Dürkheim der Gemeinde Haßloch einen Asylbewerber zugewiesen bekam, der eine dreijährige Haftstrafe wegen Sexualdelikten abgesessen hatte, und der Mann weiterhin einem Überwachungsprogramm des Landes Rheinland-Pfalz und einer gerichtlich angeordneten Betreuung unterlag.
Kraft der Entscheidung von Gutachtern wurde die Unterbringung in einer Männerwohngruppe sowie die Einnahme von Medikamenten gegen seine Psychose empfohlen. Die 20.000 Einwohner-Gemeinde legte mit einem gerichtlichen Eilantrag gegen die Zuweisung des auch als aggressiv eingeschätzten Mannes Widerspruch ein.
Dabei berief sich sich auf ihr kommunales Selbstverwaltungsrecht. Sie sagte, dass ihr zum Schutz ihrer Einwohner ein Abwehrrecht zustehe. Das Gericht sah dieses anders. Diedes befand, die Gemeinde könne nur eigene Rechte geltend machen, nicht aber mögliche Gemeinwohlbelange der Bürger.
Zudem könne der Mann nicht in der Landesaufnahmestelle untergebracht werden, da sein Asylantrag bereits abgelehnt worden sei. Ebenso sei das nicht in Bad Dürkheim möglich, weil in der entsprechenden Einrichtung schon andere »Problemfälle« untergebracht seien. Daher sei die Zuweisung nach Haßloch im Grundsatz nicht zu beanstanden.
Urteil Koblenzer Richter zugunsten eines Sexualstraftäters
Kommunen haben auch kriminelle Asylbewerber aufzunehmen
Städte und Gemeinden haben zu akzeptieren, dass ihnen auch straffällig gewordene Asylbewerber zugewiesen werden, selbst wenn sie als rückfallgefährdet gelten. Damit wies das Oberverwaltungsgericht Koblenz den Widerspruch einer Gemeinde ab.
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