Entzug des Asylrechts entzieht nicht zwingend Aufenthaltsrecht

EuGH-Urteil erschwert Abschiebung krimineller Asylbewerber

Straffällig gewordene Asylbewerber genießen teils weiterhin einen Schutz vor Abschiebung, entschied der Europäische Gerichtshof. Während die Bundesregierung sich im Urteil bestätigt sieht, gibt es deutliche Kritik aus Italien. Dort will man nichts an seiner aktuellen Praxis ändern.

Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs dürfen schwer kriminelle Asylbewerber unter Umständen nicht abgeschoben werden. Demnach beeinträchtige der Entzug oder die Verweigerung des Asylrechts nach EU-Recht nicht den Anspruch auf Schutz durch die Genfer Flüchtlingskonvention und die EU-Grundrechte, hatten die höchsten EU-Richter in Luxemburg geurteilt.

Hintergrund waren die Klagen dreier Asylbewerber, denen Belgien beziehungsweise Tschechien die Anerkennung verwehrten, nachdem sie wegen besonders schwerer Straftaten verurteilt worden waren. Daher sollte der EuGH klären, ob der Entzug dieses Flüchtlingsstatus' nach EU-Regeln mit dem Genfer Abkommen und den Grundrechten der EU vereinbar sei.

Dieses sei nach Ansicht der Richter gegeben. Sie wiesen darauf hin, dass Drittstaatenangehörige, die eine begründete Furcht vor Verfolgung in ihrem Herkunftsland haben, als Flüchtling im Sinne des Genfer Abkommens einzustufen seien. Dies gelte unabhängig davon, ob ihnen dieser Status förmlich nach EU-Recht verliehen worden sei.

Darüber hinaus dürften Menschen nach der EU-Grundrechtecharta nicht in ein Land abgeschoben werden, in dem Folter oder unmenschliche sowie erniedrigende Strafen drohen. Das Verhalten des Betroffenen spiele dabei keine Rolle. Hier gehe der Schutz durch die EU-Regeln, die sich auch auf die Grundrechtecharta berufen, über den der Flüchtlingskonvention hinaus.

Zugleich betonten die Richter, dass eine Person, deren Asylantrag nicht stattgegeben oder deren Asylstatus aberkannt wird, in der EU nicht über die gleichen Rechte verfügt wie ein förmlich anerkannter Asylbewerber. Die Bundesregierung sieht ihre Haltung durch das Urteil vom Dienstag bestätigt.

Der EuGH habe nicht nur zum Ausdruck gebracht, dass es in jenen Fällen, in denen im Heimatland Folter drohe, ein Abschiebeverbot gebe, erklärte Innenstaatssekretär Stephan Mayer (CSU). Zudem stellten die Richter klar, dass Schutzsuchenden oder auch anerkannten Schutzsuchenden sehr wohl der Schutzstatus verwehrt werden oder aberkannt werden kann, wenn sie sich einer schweren Straftat schuldig machen«.

Kritik an dem Urteil kam von Italiens Innenminister Matteo Salvini von der Lega. Es zeige, wie wichtig es sei, »dieses Europa zu verändern«. »Ich ändere meine Meinung und auch das Gesetz nicht: Die sogenannten Asylbewerber, die vergewaltigen, klauen und dealen, kehren alle in ihre Heimat zurück.«

Sven von Storch

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