Klage Österreichs gegen Mautgebühren vor der Abweisung

EuGH-Generalanwalt hält deutsche Pkw-Maut für rechtens

Österreich klagte beim Europäischen Gerichtshof gegen eine Pkw-Maut in Deutschland. Man sah ausländische Fahrer benachteiligt, weil deutsche künftig eine niedrigere KfZ-Steuer zahlen. Der EuGH-Generalanwalt entschied am Mittwoch darauf, die Klage zurückzuweisen.

Österreich erlitt am Mittwoch mit seiner Klage gegen die bundesdeutsche Pkw-Maut beim Europäischen Gerichtshof eine erste Niederlage. Der EuGH-Generalanwalt schlug in seinem Plädoyer vor, die Klage Österreichs abzuweisen. In 80 Prozent der Fälle folgt das EuGH dem Schlussantrag des Generalanwalts. Ein endgültiges Urteil wird frühestens in einigen Wochen erwartet.

Der EuGH-Anwalt erklärte, dass die Klage sich auf eine angebliche Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit stütze und hierbei auf einem grundlegenden Missverständnis des Begriffs Diskriminierung beruhe. Wien sei der Ansicht, dass die sogenannte Infrastrukturabgabe ausländische Fahrer verbotenerweise diskriminiere, weil deutsche Autobesitzer über die Kfz-Steuer voll für die Maut entlastet würden.

Die EU-Kommission gab 2016 nach langem Ringen grünes Licht für die deutsche Maut, Österreich klagte im Jahr 2017 beim EuGH. Die Niederlande schlossen sich an. Festgehalten wurde, dass auch bei einer »Nullreduzierung« gezahlt werden müsse. Dabei räumte der Generalanwalt ein, dass die Höhe der von Fahrzeughaltern inländischer Fahrzeuge zu entrichtende Kfz-Steuer dank der Steuerentlastung geringer sein werde als bisher.

Selbst aber wenn die Steuerentlastung eine »Nullreduzierung« der KfZ-Steuer zur Folge hätte, wäre jeder ausländische Fahrer verpflichtet, für die Benutzung deutscher Autobahnen einen Beitrag zu zahlen, der höchstens so hoch wäre wie jener, der von den Haltern inländischer Fahrzeuge zu zahlen wäre.

In Sachen einer kritisierten Verletzung des freien Warenverkehrs und des freien Dienstleistungsverkehrs stellt der Generalanwalt fest, dass Österreich im Hinblick auf eine mögliche Auswirkung der Infrastrukturabgabe auf den grenzüberschreitenden Handel keinerlei Nachweise erbracht habe. Es gebe keine Anhaltspunkte, die auf eine Behinderung des Marktzugangs hindeuten könnten.

Dieser sieht die deutsche Infrastrukturabgabe mit zwei anerkannten Dogmen der EU-Verkehrspolitik im Einklang, wonach die Kosten im Zusammenhang mit der Benutzung von Verkehrsinfrastrukturen auf dem »Benutzerprinzip« und dem »Verursacherprinzip« beruhen. Österreich habe keine weniger günstige Behandlung darlegen können, die die in Rede stehenden Maßnahmen für die Fahrer ausländischer Fahrzeuge bedeuten würden.


Sven von Storch

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