Von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts wurde die Abschiebung ausländischer Gefährder in einer Grundsatzentscheidung als rechtens bewertet. Damit wies das Gericht in Leipzig die Klagen zweier Salafisten gegen ihre Abschiebeanordnung des niedersächsischen Innenministeriums ab.
Bei den Ausreisepflichtigen handelt es sich um einen 27-jährigen Algerier und einen 21-jährigen Nigerianer, die jeweils in Deutschland geboren und aufgewachsen sind. Diese wurden von Sicherheitsbehörden als islamistische Gefährder eingestuft.
Im Vorfeld wurden die beiden Muslime im Februar dieses Jahres bei einer Razzia gegen Salafisten in Göttingen festgenommen. Sie zeigten im Internet und im privaten Umfeld mehrfach ihre Sympathie mit der Terrormiliz »Islamischer Staat« und planten in Deutschland ein Attentat.
Allerdings reichten die Beweise der zuständigen Staatsanwaltschaft nicht für ein Strafverfahren aus. Daher nutzte man von eine 2005 ins Aufenthaltsgesetz eingefügte Vorschrift, wonach die Länder zur Vorbeugung von Sicherheitsgefahren die Abschiebung eines Ausländers verfügen können.
Die Anwälte des Nigerianers hatten in ihrer erfolglosen Klage vorgebracht, dass von ihrem Mandanten keine Gefahr ausgehen würde, seine Äußerungen zu Gewalttaten von den Behörden überinterpretiert wurden und nicht ernst gemeint gewesen seien. Derzeit werden 700 Muslime in Deutschland als Gefährder eingestuft.
Allein Terrorrisiko reicht als Ausweisungsgrund
Bundesgericht bestätigt Abschiebung islamistischer Gefährder
In einem Grundsatzurteil erklärte das Bundesverwaltungsgericht die Abschiebung islamistischer Gefährder für rechtmäßig, auch wenn noch keine Straftaten vorliegen. Die Klagen zweier Salafisten aus Göttingen gegen ihre Ausweisung wurde abgewiesen.
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