Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig können ab sofort Asylbewerber das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) verklagen, wenn das Amt monatelang nicht über ihren Asylantrag entscheidet. Dieses entschied, dass nach drei Monaten der Flüchtling das Recht habe, Untätigkeitsklage gegen das Amt zu erheben. (Az.: BVerwG 1 C 18.17)
Es ging dabei konkret um den Fall einer Frau aus Afghanistan, die im Oktober 2014 einen Asylantrag stellte und nachdem das BAMF sie 22 Monate lang nicht anhörte, vor dem Verwaltungsgericht Augsburg eine Untätigkeitsklage erhob. Das Bundesverwaltungsgericht urteilte jetzt, die Asylbewerberin habe ein Rechtsschutzbedürfnis, dass die Behörde tätig werde. Über den Ausgang des Asylverfahrens müsse das Verwaltungsgericht in einem solchen Fall jedoch nicht entscheiden.
Neue Klagewelle droht personell unterbesetzten Behörden
Asylbewerber dürfen BAMF nach drei Monaten wegen Untätigkeit verklagen
Schon jetzt sind seit Merkels Grenzöffnung die deutschen Gerichte massiv überlastet mit Klagen gegen Asylbescheide. Jetzt entschied das oberste Verwaltungsgericht, Asylbewerber dürfen klagen, wenn sich nicht binnen drei Monaten einen solchen erhalten.
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