Das Bundesverfassungsgericht fordert in Deutschland die Einführung eines dritten Geschlecht für den Eintrag im Geburtenregister. Demnach soll intersexuellen Menschen, die weder männlich noch weiblich sind, ermöglicht werden, ihre geschlechtliche Identität »positiv« eintragen zu lassen. Begründet wurde das Urteil mit dem im Grundgesetz geschützte Persönlichkeitsrecht. (Az. 1 BvR 2019/16)
Damit folgen die Richter der Klage eines intersexuellen Menschen, der sein Geschlecht im Geburtenregister geändert haben wollte. Er war als Mädchen eingetragen, sei aber laut Chromosomenanalyse weder Frau noch Mann. Bisher scheiterten alle vorherige Klagen, zuletzt vor dem Bundesgerichtshof, doch das Bundesverfassungsgericht entschied anders.
Der Gesetzgeber wurde von Karlsruhe aufgefordert, bis Ende 2018 eine Neuregelung zu schaffen, in die als drittes Geschlecht neben »männlich« und »weiblich« noch etwa »inter«, divers« oder eine andere »positive Bezeichnung des Geschlechts« aufgenommen wird. Vor Einführung des Begriffs »Intersexuelle« war meist von »Zwittern« die Rede, allerdings wird diese Bezeichnung von manchen als diskriminierend empfunden.
Laut Experten sollen auf etwa 1.500 bis 2.000 Geburten ein Fall von Intersexualität kommen. Dann sind nicht alle geschlechtsbestimmenden Merkmale wie Chromosomen, Hormone, Keimdrüsen oder äußere Geschlechtsorgane eindeutig einem Geschlecht zuzuordbar. Es finden sich gleichzeitig - vollständig oder teilweise - Geschlechtsmerkmale, die typischerweise entweder bei Frauen oder bei Männern vorhanden sind.
Geburtenregister soll künftig auch »Intersexuelle« aufnehmen
Verfassungsrichter wollen drittes Geschlecht
Bis zum Bundesgerichtshof scheiterten entsprechende Klagen. Die Karlsruher Verfassungsrichter entschieden anders. Diese fordern neben »männlich« und »weiblich« bis Ende 2018 ein drittes Geschlecht wie »inter« im Geburtenregister einzuführen.
Ihnen hat der Artikel gefallen?
Bitte unterstützen Sie mit einer Spende unsere unabhängige Berichterstattung.


Add new comment