Familiennachzug »im Interesse der Kinder« auch bei Bigamie

Syrer darf seine Zweitfrau nach Deutschland nachholen

Ein 2015 mit seiner Frau eingereister Syrer ließ im Rahmen des Familiennachzugs seine vier Kinder nach Deutschland nachholen. Jetzt entschied die Stadt Pinneberg, dass auch seine Zweitfrau aus Syrien kommen darf, weil sie die leibliche Mutter der Kinder ist.

Freie Welt

Ein seit 2015 in Schleswig-Holstein mit seiner Frau und seinen vier Kindern lebender Syrer darf im Rahmen des Familiennnachzuges auch seine Zweitfrau nach Deutschland nachholen. Da die Kinder von dieser sind, sei deren Einreise »im Interesse der Kinder«, wie der Sprecher des Kreises Pinneberg, Oliver Carstens, bestätigte.

»Dies ist aber keine pauschale Regelung, sondern immer eine sorgfältige Einzelfallprüfung«, sagte Carstens. Der Syrer durfte bereits im Vorfeld die Kinder, die er mit seiner Zweitfrau hat, nachholen. Da die vier aber nicht ohne ihre Mutter aufwachsen sollten, dürfe diese ebenfalls im Rahmen der Familienzusammenführung nachreisen, wurde entschieden.

Ein Nachzug der leiblichen Mutter erfolge »zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte im Interesse der Kinder«, begründete das Amt diese Entscheidung. Carstens erklärte, kein Mensch wird bestreiten wollen, dass gerade Kinder in der Fremde ihre Mutter brauchen. Außer acht gelassen wird, dass die Kinder erst durch den Familiennachzug von ihrer Mutter in Syrien getrennt wurden.

Der Kreis Pinneberg meint, es bestehe nicht die Absicht, die Bigamie zu fördern. Man habe jedoch keine rechtliche Möglichkeit, »auf Eherechte anderer Staaten einzuwirken«. Es gehe bei Familienzusammenführungen »auch überhaupt nicht um Bigamie bzw. darum, mehrere Ehefrauen nach Deutschland zu holen, sondern es geht primär um das Wohl der Kinder«.

Sven von Storch

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