Jeder Betrüger weiß, dass er ein Risiko eingeht: Das Risiko, dass man ihn bei seinen Betrügereien erwischt. Die etwas geschickteren unter ihnen wissen aber auch, dass sich das Risiko auch aus der Strafe errechnet.
Annalena Baerbock, die erste Kanzlerkandidatin der Grünen, hat ihre Nebeneinkünfte nicht bei der Verwaltung des Bundestages gemeldet. Dazu war sie nach der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages verpflichtet, wie Jurist Falk Rodig auf Anfrage bestätigen konnte.
In den Jahren ab 2018 hatte sie laut Website des Bundestages jährliche Nebeneinkünfte der Stufe 2, 3 und noch einmal 3. Mit anderen Worten: Einkünfte von 3.500 Euro bis 7.000 Euro im Jahr 2018, das entspricht Stufe 2, und von 7.000 bis 15.000 Euro im Jahr 2019 und 2020, das entspricht Stufe 3.
Wie es scheint, gab Baerbock nichts davon an.
Und wie lautet die Strafe ? – Falk Rodig erklärt, es handele sich bei dieser Überschreitung von Anzeigefristen um einen minder schweren Fall bzw. um eine leichte Fahrlässigkeit. Ja, die Überschreitung gilt ausdrücklich als typischer Fall für minder schwere Fälle bzw. leichte Fahrlässigkeiten. Daher wird im Grund gar nicht bestraft. Der Säumige, in diesem Fall also Baerbock, erhält eine Ermahnung durch den Bundestagspräsidenten. Baerbock riskierte also praktisch überhaupt nichts, als sie ihre Nebeneinkünfte nicht angab.
Weit interessanter ist daher die Frage: Hat Baerbock ihre Nebeneinkünfte dem Finanzamt gemeldet ? Und falls ja, wann wurden die Summen gemeldet ?
Falls sie ihre Nebeneinkünfte dem Finanzamt verschwieg, dürfte die Strafe deutlich höher ausfallen. Abgesehen davon, dass sie politisch dann Vergangenheit ist.


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