Gleichmacherei im Bundestag verfassungswidrig

Verfassungsgericht verwirft Klage gegen fehlende Geschlechterparität

Mehrere Klägerinnen sind vor dem Bundesverfassungsgericht mit einer Klage gegen die Bundestagswahlen gescheitert. Das Urteil hat es in sich.

Mehrere Klägerinnen hatten ursprünglich versucht, die Bundestagswahlen von 2017 anzufechten. Den Einspruch hatte der Bundestag abgelehnt. Anschließend zogen die Klägerinnen vor das Bundesverfassunggericht. Dort sind sie mit ihrem Ansinnen, die Listen der Parteien müssten zur Hälfte mit Männern und Frauen besetzt werden, gescheitert, wie das Gericht in einer Pressemitteilung erklärte.

Das Urteil stellt die vorerst schwerste Niederlage für ähnliche Ansinnen anderer Initiativen dar, die versuchen, in Bundesländern Parteien zu zwingen, sogenannte paritätisch besetzte Landeslisten aufzustellen – das sind Listen, die zur Hälfte mit Frauen und Männern besetzt sind.

In ihrer Klagebegründung hatten die Klägerinnen auf eine vermeintliche Ungleichbehandlung von Frauen und Männern verwiesen, die dem im Grundgesetz verankerten Gleichheitsgrundsatz widerspräche. Sie zeige sich in den nicht zu gleichen Teilen besetzten Landeslisten der Parteien.

In der Begründung verwiesen die Richter darauf, dass das Ansinnen der Klägerinnen unbegründet sei. Der Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes garantiere allen Bürgern unabhängig von ihrem Geschlecht die Wahrnehmung des passiven Wahlrechts. Eine Gleichverteilung auf den Wahllisten sei damit jedoch nicht gemeint. Im Gegenteil wäre es so, dass eine solche vom Gesetzgeber erzwungene »Anordnung von Paritätsverpflichtungen diesem Grundsatz widerspräche.«

Das Verfassungsgericht sagt damit deutlich, dass es die Forderungen der Klägerinnen sind, die gegen den Gleichheitsgrund verstoßen und daher verfassungswidrig sind.

Fast nebenbei klärt das Verfassungsgericht also auch, wie der Gleichheitsgrundsatz im Grundgesetz zu verstehen ist: Er besagt nur, dass niemand wegen seines Geschlechts benachteiligt werden darf. Männer und Frauen müssen die gleichen Chancen haben, wenn sie sich den Wählern zur Wahl stellen wollen. Das Ergebnis dieser Wahl darf durch Gesetze nicht schon vorbestimmt werden. Andernfalls beeinträchtigt es die Chancen von Männern und Frauen. Da diese Beeinträchtigung, folgte man den Klägerinnen, durch das Geschlecht bestimmt würde, liegt hier der Widerspruch zum Gleichheitsgrundsatz. – Ein Gedanke, den sich die Klägerinnen und ihre Adepten gut merken sollten.

Weiter bemängelten die Richter, dass die Klägerinnen nicht hinreichend begründen konnten, warum das Demokratieprinzip eine paritätische Besetzung der Landeslisten gebiete.

Auch in diesem Punkt erlitten die Unterstützer paritätischer Listen eine herbe Niederlage, weil ihr Klage inhaltlich mit Bezug auf das Grundgesetz zurückgewiesen wurde. Ausdrücklich erklärten die Richter, dass jeder einzelne Volksvertreter universeller Vertreter des gesamten Volkes sei und in seinen Entscheidungen nur seinem Gewissen verpflichtet ist. Ein Paritätsprinzip widerspricht beidem: Der Gewählte würde einer speziellen Verteilung in der Bevölkerung untergeordnet und seine Entscheidung indirekt von dieser Verteilung abhängig gemacht werden.

Zitat: »Unabhängig von der Frage der Vereinbarkeit gruppen- beziehungsweise geschlechterbezogener Demokratiemodelle mit dem Grundgesetz wird jedenfalls nicht deutlich, dass Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG eine verfassungsrechtliche Verpflichtung zur „Spiegelung“ des Bevölkerungsanteils von Frauen und Männern im Deutschen Bundestag zu entnehmen wäre.«

Zum Schluss bekommen die Klägerinnen dann noch eine, was heißt eine, sie bekommen gleich mehrere Ohrfeigen verpasst, wenn es wahlweise heißt, die Klägerinnen hätten sich nicht »hinreichend auseinandergesetzt«, »nicht substantiiert dargelegt«, »setzen sich aber bereits nicht hinreichend damit auseinander«, haben »nicht hinreichend dargetan«, »lassen außer Betracht«.

Fürs Verfassungsgericht müssen die Klägerinnen wohl noch etwas üben.

Sven von Storch

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