Aller Voraussicht nach darf die Alternative für Deutschland mit dreißig statt nur mit achtzehn Kandidaten auf ihrer Liste zur Landtagswahl in Sachsen antreten. Das Landesverfassungsgericht hat die Entscheidung der Wahlkommission, die Landesliste der AfD zu kürzen, in Teilen für nichtig erklärt.
Ihre Entscheidung hatte die Wahlkommission mit dem formal nicht korrekten Wahlverfahren der AfD begründet. Die Partei hatte ihre Landesliste auf einem geteilten Wahlparteitag wählen lassen und dabei beim zweiten Termin das Wahlverfahren ab Listenplatz 31 geändert. Auch nach Ansicht vieler Wahlrechtsexperten handelte es sich um ein äußert kritikwürdiges Vorgehen.
Die Wahlkommission hatte der Partei anschließend alle Plätze der zweiten Hälfte des Parteitags von der eingereichten Liste gestrichen. Dieses Verfahren war anschließend wiederum von Experten und Kommentatoren als »engstirnig« kritisiert worden.
Der ganze Vorgang zeigt: Es gibt politische Vertreter in Wahlkommissionen, die die Alternative für Deutschland mit Methoden klein halten wollen, die wenig mit Demokratie aber viel mit Machterhalt zu tun haben.
Und es gibt Vertreter in Gerichten, denen hat der allgegenwärtige links-faschistische »Kampf gegen Rechts« noch nicht den Sinn für die wesentlichen Elemente einer demokratischen Ordnung vernebelt. Ihnen bedeutet der Wählerwille mehr als die schlampige Durchführung eines Wahlparteitags durch die AfD. Diese dritte Macht erweist sich heute einmal mehr als das stärkste Bollwerk der Demokratie gegen die Anmaßungen der Radikalen aller Seiten.


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