Kommentar: Gericht kippt 2G-Regel im Einzelhandel

OVG_ 2G-Regel im Einzelhandel verfassungswidrig und damit nichtig!

Mit dem Urteil aus Lüneburg, die 2G-Regel im Einzelhandel zu kippen, steht auch die Corona-Politik der Regierungen auf der Kippe. Ein Kommentar.

Die Rede von Kanzler Scholz, in der er das Überschreiten von roten Linien durch seine Regierung androht, hallt noch durch die Medien, da schallt es aus einem Gerichtssaal zurück: »Der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom heutigen Tage § 9a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 der Niedersächsischen Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 ... vorläufig außer Vollzug gesetzt. … «

Und damit auch jeder Politiker wirklich versteht, was gemeint ist, fügen die Richter in ihrer Pressemitteilung hinzu: »Die Außervollzugsetzung der sog. 2-G-Regelung im Einzelhandel wirkt nicht nur zugunsten der Antragstellerin in diesem Verfahren. Sie ist vielmehr in ganz Niedersachsen allgemeinverbindlich.« Denn auch das gehört zu den Tricks der Panik-Politiker um den neuen Gesundheitsminister Karl Lauterbach: Entscheidungen von Gerichten gelten nur für den Kläger. Die anderen haben sich weiter an die verhängten Regeln zu halten.

Während also das Bundesverfassungsgericht gleichsam als Dank für das üppige Mahl bei Kanzlerin Merkel die »Bundesnotbremse« für mit der Verfassung vereinbar erklärten, haben die Richter des Oberverwaltungsgerichts im Interesse der Bürger und ihrer Grundrechte die juristische Notbremse gezogen. Und das wurde auch Zeit.

Gegen die sogenannte 2G-Regel im Einzelhandel hatte eine Einzelhändlerin, die in Niedersachsen einen Handel »im Filialbetrieb mit einem Mischsortiment« betreibt, geklagt und dabei erklärt, die Infektionsschutzmaßnahme seien nicht notwendig und zudem mit dem grundgesetzlich garantierten Gleichheitssatz unvereinbar. Erfolgreich, wie sich jetzt zeigt.

Die Begründung des Gerichts liest sich wie ein Flugblatt einer Anti-Corona-Maßnahmen Demonstration. Die Pandemie und ihre Gefahren werden anerkannt, aber das staatliche Handeln wird in Grund und Boden gestampft. »Die 2-G-Regelung im Einzelhandel in der konkreten Ausgestaltung nach § 9a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 der Corona-Verordnung sei derzeit keine notwendige Schutzmaßnahme«, heißt es in der Pressemitteilung. Und weiter: »Der Senat habe bereits mehrfach beanstandet, dass verlässliche und nachvollziehbare Feststellungen zur tatsächlichen Infektionsrelevanz des Geschehens im Einzelhandel fehlten.«

So kanzelt man ungehorsame Schuljungen ab!

Anschließend zerlegen die Richter eines der wichtigsten, wie es heute so schön heißt, Narrative der Corona-Politiker und ihrer devoten Medien: Die aktuelle Politik wäre wissenschaftlich begründet und die Protestler wären mehr oder weniger allesamt entweder von bösen Rechten oder Verschwörungstheoretikern verführt. »Eine schlichte Übertragung von Erkenntnissen zum Geschehen in geschlossenen Räumen von Sport- und Freizeiteinrichtungen«, schreiben die Richter, »dränge sich angesichts erheblicher Unterschiede zu dem Geschehen im Einzelhandel nicht auf.« Die Politik folgt also nicht wissenschaftliche Grundsätzen. Wem sie folgt, das lassen die Richter offen.

»Es sei nicht ersichtlich«, tadeln die Richter, »dass die Erforschung von Infektionsumfeldern auch durch das Land Niedersachsen intensiviert worden wäre, um die Zielgenauigkeit der Schutzmaßnahmen zu erhöhen.« Auch das ein Vorwurf der Kritiker: Dass die Politik zwischen panischen Verschärfungen und selbstgefälligem Nichtstun hin und her schwanke. Wenn es dann heißt: »Nach neueren Erkenntnissen...« weiß man, was die Richter meinen: Die Politiker kennen sie nicht, diese neuen Erkenntnisse. Oder sie richten sich nicht danach.

So geht es Schlag auf Schlag. Selbst die Omikron-Variante wird die selbstherrlichen Politiker nicht retten, denn die Richter erledigen sie sozusagen im Vorbeigehen: »Eine andere Bewertung gebiete - bei objektiver Betrachtung des dem Senat bekannten oder vom Land Niedersachsen präsentierten aktuellen Erkenntnisstands - auch die neue Omikron-Variante nicht.« Das, den Hinweis auf die vom Land präsentierten Erkenntnisse, nennt man, den Gegner mit den eigenen Waffen schlagen.

Nach der Durchführung kommt die Reprise. Das Gericht verweist auf den grundgesetzlich garantierten Gleichheitsgrundsatz und dass er durch die 2G-Regeln verletzt wird. »Nachvollziehbare sachliche Gründe dafür, dass beispielsweise zwar Gartenmarktgüter, Güter des Blumenhandels einschließlich der Güter des gärtnerischen Facheinzelhandels und Güter zur Reparatur und Instandhaltung von Elektronikgeräten zu den von der 2-G-Regelung ausgenommenen ›Gütern des täglichen Bedarfs oder zur Grundversorgung der Bevölkerung‹ gezählt würden, aber Baumärkte uneingeschränkt der 2-G-Regelung unterworfen blieben, seien nicht erkennbar.« Was im Umkehrschluss nichts anderes sagt als: Staatliche Willkürmaßnahmen. Und die wurden vom Oberverwaltungsgericht nun verboten.

In der Coda stellen die Richter dann klar, dass die Aufhebung umfassend und sofort gültig ist, denn die 2G-Regel im Einzelhandel sei »kein wesentlicher Baustein in der Strategie der Pandemiebekämpfung des Landes Niedersachsen«.

Der Schlussakkord: »Der Beschluss ist unanfechtbar« sollte die Kritiker der Maßnahmen bestärken, ihre Proteste fortzusetzen und sich nicht von einer devoten Medienmacht und den herrschaftssüchtigen Politikern wegnehmen zu lassen, für das unsere Väter kämpften: Für Grundrechte und Rechtsstaat. Weitere Klagen in anderen Bundesländern dürften wohl folgen.

Sven von Storch

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