Corona-Maßnahmen oder Ermächtigungsgesetz?

Infektionsschutzgesetz_ Grundrechte werden weiter beschnitten

Nach einer Kette von Niederlagen vor deutschen Gerichten, ändert die Merkel-Regierung die Gesetze. Und wieder werden Grundrechte weiter eingeschränkt.

Nach einer Kette von Niederlagen vor deutschen Gerichten, ändert die Merkel-Regierung erneut die Gesetze. In einem Entwurf eines Dritten »Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite«, der heute im Bundestag debattiert wird, wird alles vorbereitet, um demnächst praktisch ohne Parlamente regieren und verhängen zu können.

Die Fachleute aus dem Kanzleramt und den anderen Ministerien haben tief in die Trickkiste autoritärer Regime gegriffen - und sich zugleich auch einiges Neues einfallen lassen.

Zunächst wird »ermächtigt«. Mal heißt es: »Die Bundesregierung wird ermächtigt...«, mal »Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt...«, mal wird mit Zustimmung des Bundesrates, mal ohne Zustimmung »ermächtigt«.

Nach dieser Ermächtigung müssen Personen, folgt man dem § 36, »der zuständigen Behörde ihre personenbezogenen Angaben, ihre Aufenthaltsorte bis zu zehn Tage vor und nach der Einreise und das für die Einreise genutzte Reisemittel« mitteilen. Dabei müsse man ein vom Robert Koch-Institut angebotenes elektronisches Melde- und Informationssystem benutzen.

Auch die Touristikunternehmen werden verpflichtet »im Rahmen ihrer betrieblichen und technischen Möglichkeiten« bei der Durchführung der Rechtsverordnung mitzuwirken; Anbieter von Telekommunikationsdiensten und Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze sind gezwungen, ihre Kunden über die Bestimmungen und Maßnahmen zu informieren – barrierefrei versteht sich.

Bemerkenswert ist ferner, wie die Regierung englische Begriffe in den Gesetzestext einfließen lässt. So wird mehrfach das Wort »Surveillance« verwendet, was soviel heißt wie Überwachung. Allerdings kann es Monitoring bedeuten oder Beaufsichtigung und Bewachung. Was genau die Regierung meint, steht nicht im Gesetz. Das ist dann wohl Auslegungssache. Andere würden sagen: Eine Sache der Willkür.

Diese Willkür wird deutlich, wenn es darum geht, die Risikogebiete zu definieren. So wie schon aktuell wird kein wissenschaftliches Kriterium angegeben. Und so heißt es lapidar: »Der Begriff des Risikogebiets wird legaldefiniert.« Was ein anderes Wort ist für: Der Gesetzgeber legt selber fest, was ein unbestimmter Rechtsbegriff von nun an bedeutet.

Wenn es nun von der Bundesregierung ausdrücklich heißt: »Durch die Absätze 4 bis 7 und 10 wird das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.«, dann kann sich wohl jeder denken, wie hier was demnächst ausgelegt wird.

Dass die beiden Regierungsparteien in ihrem Entwurf zu dem Gesetz sogar schrieben: »Durch Artikel 1 Nummer 16 und 17 werden die Grundrechte der Freiheit der Person … , der Versammlungsfreiheit ..., der Freizügigkeit ... und der Unverletzlichkeit der Wohnung ... eingeschränkt«, also praktisch alle, dürfte da nur ein schwacher Trost sein.

Komme hinterher keiner, die Regierenden und die Regierungsparteien hätten nicht gewusste, was sie tun.

Sven von Storch

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