Muss das Internet vergessen?

Verfassungsgericht schafft ein Recht aufs Vergessen

Das Bundesverfassungsgericht gab einer Verfassungsbeschwerde eines 1982 wegen Mordes verurteilten Mannes statt. Er wollte, dass sein Name aus dem Internet gelöscht wird.

Der Erste Senat des Verfassungsgerichts gab einer Verfassungsbeschwerde eines 1982 wegen Mordes verurteilten Mannes statt. Er hatte gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs geklagt, das ihm kein Recht auf Löschung seines Namens im Internet zugesprochen hatte.

Bei der Internetsuche war sein Name, wie die SZ schreibt, auf der Seite des Nachrichtenmagazins »Der Spiegel« weiterhin angezeigt worden. Dagegen wehrte sich der Mann unter Hinweis, dass die Tat lange her sei und er seine Strafe verbüßt habe. Vor dem Bundesgerichtshof war er mit einer Unterlassungsklage zunächst gescheitert.

Das Verfassungsgericht argumentierte, dass zumutbare Vorkehrungen gegen die Auffindbarkeit des Namens in Betracht gezogen werden müssen. Dabei sei das Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht abzuwägen. Die aktuelle Berichterstattung über rechtskräftig verurteilte Straftäter bleibt von dem Urteil unberührt. Das berechtigte Interesse an einer identifizierenden Berichterstattung nehme aber mit zunehmendem zeitlichen Abstand zur Tat ab.

Mit diesem Urteil schafft das Verfassungsgericht ein Recht aufs Vergessen. Davon profitiert zunächst ein bestrafter Mörder. Sein Name muss aus dem Internet verschwinden. Wie das technisch geschieht, dazu hat sich das Gericht selbstverständlich nicht geäußert. Hier sind die Informatiker gefragt. Sie werden bei den Suchmaschinen ansetzen, aber auch bei den Servern, die den Inhalt bewahren. Deren Betreiber werden womöglich zur Löschung verpflichtet. Andernfalls bleiben die Daten im Netz und sind lediglich nicht leicht zu finden.

An der Unsitte, sich Äußerungen aus Vergangenheit zu bewahren, um sie bei passender Gelegenheit gegen den politischen Gegner verwenden zu können, wird sich dagegen wahrscheinlich nichts ändern. Das Persönlichkeitsrecht dürfte hier nicht berührt sein. Das deutet eine andere Entscheidung des Ersten Senats an, der die Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Celle abwies. Eine Frau hatte von einem Suchmaschinenbetreiber verlangt, dass ihr Name nicht mehr mit einem Interview einer Rundfunkanstalt aus dem Jahr 2010 verbunden werden dürfe, das sie dort gegeben hatte.

Sven von Storch

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