Im Mordfall des Kassler Regierungspräsidenten Walter Lübcke hat der neue Verteidiger des Tatverdächtigen Stephan Ernst, wie der Spiegel berichtet, Strafanzeige wegen des Verdachts des Geheimnisverrats gestellt. Der Verdächtige hatte die Tat zunächst gestanden und sein Geständnis später widerrufen.
Der Jurist schreibt auf seiner Website, dass »mehrere deutsche Redaktionen über Informationen zu dem Geständnis und dessen Widerruf des Herrn Stephan Ernst verfügen, welche nach Lage der Dinge nur aus der originalen Ermittlungsakte der Generalbundesstaatsanwaltschaft stammen können.«
Nach deutschem Recht dürfen die Akten eines Ermittlungsverfahrens nur der Ermitlungsbehörde selber, dem Angeklagten und dem Gericht zur Verfügung gestellt werden. Werden Akten oder Teile der Akten der Öffentlichkeit »im Wortlaut öffentlich mitteilt, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist«, handelt es sich um Geheimnisverrat, der nach §353d StGB mit einer Haftstrafe von bis zu einem Jahr bestraft werden kann.
Das Gesetz hat den Zweck, einseitige Mitteilungen aus einem Verfahren zu unterbinden, um so eine Vorverurteilung zu verhindern. Das Gesetz widerspricht nicht der Pressefreiheit, wie das Bundesverfassungsgericht 1985 feststellte, sofern die Veröffentlichung ohne oder gegen den Willen eines der am Verfahren Beteiligten erfolgte.
Die beiden vorherigen Anwälte der Tatverdächtigen scheiden nach Aussage des neuen Anwalts als Quellen aus, da sie keinen Zugang zu den Akten hatten. »Es muss jemanden in den Ermittlungsbehörden geben, der diese Informationen gezielt an die Öffentlichkeit bringt«, sagte Hannig laut Spiegel und mahnte ein rechtsstaatliches Verfahren an.
Während also deutsche Medien und Politiker landauf, landab diskutieren, wie aus Worten Taten werden, zeigt sich in diesem Fall möglicherweise wie aus Worten ganz unmittelbar und nachvollziehbar Straftaten werden. Die Medien trifft allerdings keine Schuld, da nur das wörtliche Zitat strafwürdig ist. Die Weitergabe der Akteninhalte durch eine Ermittlungsbehörde ist dagegen strafbar.


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