Was war passiert? Beamte der Bundespolizei hatten einen »in Witten wohnhaften« Mann, der auf den ersten Blick so aussah, als würde er noch nicht lange hier wohnen und sich ansonsten durch ein nicht näher bezeichnetes »auffälliges Verhalten« bemerkbar machte, aufgefordert, seinen Ausweis vorzuzeigen.
Durften die Beamten das? Der in Witten wohnhafte Mann hatte dagegen geklagt und wollte wissen, ob die Identitätsfeststellung überhaupt mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Nein. Ist sie nicht. Der fünfte Senat des Oberverwaltungsgerichtes in Münster hat nun entschieden, dass es nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Auf Justiz-online Die NRW-Justiz im Internet heißt es dazu knapp:
»Der in Witten wohnhafte Kläger wurde im Hauptbahnhof Bochum von Beamten der Bundespolizei aufgefordert, seinen Ausweis vorzuzeigen. Zwischen den Beteiligten war streitig, ob seine dunkle Hautfarbe allein ausschlaggebend oder zumindest mitursächlich für die Kontrolle gewesen sei und ob es sich insoweit um ein mit dem Grundgesetz nicht vereinbares "racial profiling" gehandelt habe.«
Hier tun sich gleich mehrere Fragen auf: Wie kann man feststellen, ob die dunkle Hautfarbe des Klägers »allein ausschlaggebend« oder »zumindest mitursächlich« für die Kontrolle gewesen ist? Also: Wenn sich jemand auffällig verhält und keine dunkle Hautfarbe hat, dann ist der Fall einfach, dann darf ein Beamter der Bundespolizei so jemanden auffordern, den Ausweis vorzuzeigen. Wenn sich aber jemand auffällig verhält und eine dunkle Hautfarbe hat, dann nicht.
Der fünfte Senat hat festgestellt: » … der Kläger habe durch sein auffälliges Verhalten zwar Anlass zu der Identitätsfeststellung gegeben. Die handelnden Polizeibeamten hätten diese jedoch auch wegen der Hautfarbe des Klägers durchgeführt.«
Wie will man das feststellen? Wie kann man das verhängnisvolle »auch« in dem Satz bewerten? Eines ist klar: Einig sind sich alle, dass ein auffälliges Verhalten vorlag, dass es also einen gültigen Anlass zur Identitätsfeststellung gegeben hat.
Liegt hier wirklich Rassismus vor? Oder nur das Vorurteil, dass jemand mit dunkler Hautfarbe grundsätzlich mit rassistisch geprägten Vorurteilen behandelt wird? Sprachlich gesehen ist das Urteil eine Zumutung: Inwieweit kann etwas, das »auch« noch »mitursächlich« war, ausschlaggebend werden, so dass etwas, das eingestandenermaßen nur als »mitursächlich« angesehen wird (und worüber man sich obendrein streiten kann), wichtiger werden kann als das, was unstrittig als ursächlich gilt?
Was haben die Beamten falsch gemacht? Das Urteil könnte genauso gut so lauten: » … der Kläger habe durch sein auffälliges Verhalten Anlass zu der Identitätsfeststellung gegeben. Die handelnden Polizeibeamten hätte diese nicht wegen der Hautfarbe des Klägers durchgeführt.«
Es muss den Beamten nicht nachgewiesen werden, dass die Hautfarbe für die Ausweiskontrolle ausschlaggebend war (wie sollte man ihnen das auch nachweisen, wenn man gleichzeitig anerkennt, dass sie einen guten Grund für die Ausweiskontrolle hatten, der nichts mit der Hautfarbe zu tun hat?).
Es ist vielmehr so, dass die Beamten die Anknüpfung an das Merkmal Hautfarbe rechtfertigen müssten. Das ist nicht so einfach. So ein Fall könnte vorliegen, wenn die Person schon vorher strafrechtlich aufgefallen wäre. Da die Beamten das in diesem Fall nicht geltend machen konnten, gilt die Anknüpfung an das Merkmal Hautfarbe (auch wenn es nur die zweite Geige gespielt hat – wenn es überhaupt eine Geige gespielt hat) als gesetzwidrig.
In der Sprache der Juristen liest sich das so: »Eine von Art. 3 Abs.3 GG grundsätzlich verbotene Anknüpfung an ein solches Merkmal könne bei Vorliegen hinreichend konkreter Anhaltspunkte gerechtfertigt werden. Die Polizei müsse hierfür einzelfallbezogen vortragen, dass Personen, die ein solches Merkmal aufwiesen, an der entsprechenden Örtlichkeit überproportional häufig strafrechtlich in Erscheinung träten. Nur dann sei die Anknüpfung an dieses Merkmal zu Zwecken der effektiven Kriminalitätsbekämpfung möglich.«
Michael Klein findet das Urteil so schändlich, dass er die Namen der Richter für die Nachwelt auf seinem Blog sciencefiles veröffentlicht hat. Man muss ihm zustimmen: die Formulierung mit einem zwar-aber-Satz wird für die Beamten zur Falle. Sie sind nur dann auf der sicheren Seite, wenn sie wegschauen und nichts tun.


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