Gastkommentar von Prof. Ulrich Kutschera

Zweigeschlechtlichkeit als Grundlage der Zivilgesellschaft

Ist es akzeptabel, dass gesetzliche Regelungen zu den zwei Geschlechtern des Menschen unabhängig von biologischen Tatsachen getroffen werden? Ein Rechtsanwalt setzt sich in einem juristischen Fachjournal für die Biologie ein und kritisiert die sozialkonstruktivistische Gender-Lehre.

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Am 13. November 2017 habe ich auf kath.net einen Kommentar mit dem Titel „Drittes Geschlecht? Biologische Fakten und postfaktische Fiktionen“ publiziert (http://www.kath.net/news/61646). Dort wurde die Einführung eines vermeintlichen „3. Geschlechts“ durch das Bundesverfassungsgericht (BVG) auf Grundlage biowissenschaftlicher Sachargumente ad absurdum geführt. Unter Verweis auf diese Zeilen hat der Rechtsanwalt Dr. Klaus Märker (Freiburg i. Br.) im Fachjournal Neue Zeitschrift für Familienrecht (NZFam) (https://rsw.beck.de/zeitschriften/nzfam) einen bemerkenswerten Aufsatz publiziert, in welchem biologische Tatsachen über juristische Spekulationen erhoben werden.

 

Unter der Überschrift „Drittes Geschlecht? Quo vadis Bundesverfassungsgericht?“ beschreibt Dr. Märker zunächst die Entwicklung, welche zu der Entscheidung des BVG geführt hat, „ein drittes Geschlecht entdeckt zu haben“. Nach Darlegungen des juristischen Prozedere (Verfahrensgang, Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde, Begründetheit) kommt Märker auf die biologischen Grundlagen der Geschlechtlichkeit des Menschen zu sprechen. Unter Verweis auf das eingangs zitierte kath.net-Interview sowie das utb-Lehrbuch Evolutionsbiologie (4. Auflage 2015) (https://hpd.de/artikel/11755) wird der in der Stammesentwicklung des Menschen herausgebildete Sexual-Dimorphismus (Zweigeschlechtlichkeit) umrissen und diese Tatsachen mit der Entscheidung des BVG in Bezug gesetzt.

 

Der Autor weist darauf hin, dass im Grundgesetz steht, der Begriff „Geschlecht“ würde auch „ein Geschlecht jenseits von männlich und weiblich“ erfassen (diese Behauptung ist durch biologische Tatsachen widerlegt). Da sich das Grundgesetz jedoch an der biologischen Natur des Menschen orientiert, sollte keineswegs die Existenz eines „3. Geschlechts“ in dasselbe hinein interpretiert werden. An zentraler Stelle schreibt Märker das Folgende: „Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird die ganz natürliche, binäre Struktur in allen Lebensbereichen aufgebrochen.“ Weiterhin weist der Autor darauf hin, dass mit dieser Entscheidung des BVG zukünftig erhebliche Probleme entstehen werden, da sich die gesamte Rechtsordnung (zunächst) auf ein drittes Geschlecht einstellen muss.

 

Abschließend hebt Märker hervor, dass die Entscheidung des BVG vermutlich zur Legitimierung der sogenannten (sozialkonstruktivistisch motivierten) „Gender-Forschung“ dienen soll, die u. a. auf der fiktiven Annahme „zahlreicher Geschlechter“ basiert, welche, nach Märker, „biologisch unrichtig und durch empirische Fakten widerlegt“ ist. Der Freiburger Rechtsanwalt schlussfolgert, u. a. unter Verweis auf das Fachbuch Das Gender-Paradoxon (http://kath.net/news/57835), dass das „Bundesverfassungsgericht naturwissenschaftliche, unumstößliche Gesetzlichkeiten negiert“, und daher „an den Grundlagen der Zivilgesellschaft und des Grundgesetzes selbst rüttelt.“

 

Der Aufsatz von Herrn Dr. Märker in der NZFam (https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fnzfam%2F2018%2Fcont%2Fnzfam.2018.1.1.htm&anchor=Y-300-Z-NZFAM-B-2018-S-1-N-1) sollte als Ganzes gelesen werden – er ist ein Plädoyer für meine These, dass biowissenschaftliche Fakten als Grundlage rechtlicher Bewertungen gesellschaftlicher Sachverhalte dienen sollten.


Prof. Ulrich Kutschera ist ein in Deutschland und den USA tätiger Physiologe und Evolutionsbiologe (Wikipedia: https://de.wikipedia.org/wiki/Ulrich_Kutschera).


YouTube-Kanal mit Videos zum Thema Evolution/Sex/Gender: www.youtube.com/user/evolutionsbiologenDE


Buch zum Thema (http://www.lit-verlag.de/isbn/3-643-13297-0):

Das Gender-Paradoxon

Mann und Frau als evolvierte Menschentypen

Von Ulrich Kutschera

Taschenbuch, 440 Seiten

2016 Lit Verlag

ISBN 978-3-643-13297-0

Preis 24,90 EUR


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Kommentare zum Artikel

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Gravatar: Dr. Rolf Lindner

Die Maus kreißte und gebar einen Berg. Hinter dem sogenannten dritten Geschlecht steht so gut wie immer eine genetisch verursachte, körperliche Intersexualität, die als medizinische Diagnose in einer amtlichen Eintragung nichts zu suchen hat. Für die Häufigkeit kann man von ca. 1 : 10000 ausgehen. Die Betroffenen haben jedoch in den weitaus meisten Fällen kein Probleme mit ihrer Geschlechtszugehörigkeit. Das trifft auch auf Formen seelischer Intersexualität zu. Transsexuelle z.B. wissen sehr wohl, welchem Geschlecht sie zugeordnet werden wollen. Aber auch das wäre eine medizinische Diagnose, die in einen Pass o.ä. nicht hineingehört. Man kann also davon ausgehen, dass die Bedürftigkeit für die amtliche Eintragung eines dritten Geschlechts fast Null beträgt. Wem nützt also diese Kampagne? Es ist reine Propaganda der linksgrünen Scene. Man will als modern erscheinen und ist mit der Negierung der Naturwissenschaft in einem vordarwinischem Zeitalter.

Gravatar: Axel Kilian

Hadmut Danisch schreibt, das sei ein Coup der Richterin Susanne Baer (die irgenwie ins Verfassungsgericht gelangt ist), einer erklärten Gender-Mainstreaming Aktivistin. Angeblich soll die Klage lanciert sein, also ein selbst beschaffter (um nicht zu sagen konstruierter Fall). Glaube ich auch, denn der oder die Klägerin (oder das Klägerin?) kann sich von so einem Urteil doch keinerlei Vorteile versprechen, höchsten jede Megne Schwierigkeiten bei Auslandsreisen.

Gravatar: Unmensch

Wer ein drittes oder x-tes Geschlecht zugestanden bekommen will, muss dieses vor Gericht beweisen. Dazu würden vermutlich Gutachten beauftragt werden. Jeder vernünftige Richter wird dabei jenen Behauptungen und Gutachten, welche nur auf den Aussagen des Klägers beruhen, weniger Gewicht einräumen als jenen, die auf biologischen, nachprüfbaren Fakten beruhen. Sollte es dabei tatsächlich zu Schwierigkeiten der binären Zuordnung kommen, stellte sich die Frage wie damit umzugehen sei. Allerdings liegt das grundsätzliche Problem, wie oben angesprochen, darin dass die Biologie negiert wird ("Biologismus" ist ein dazu gehöriger Kampfbegriff). Eine Rechtsprechung, welche die Biologie negiert, negiert das Leben an sich. Das ist existenziell bedrohlich!

Gravatar: egon samu

Ideologie frißt Gehirn....und Toleranz ermöglicht den Genozid gegen die "noch selbst Denkenden".

Gravatar: Armin Helm

Manchmal möchte man meinen, die Leute stellen sich dumm oder - sind es.

Verdammt, das hat doch Methode! Das BVG ist nun einemal eine sich pragmatisch verkaufende Inszenierung bzw. der verlängerte Arm des Berliner Regimes. Nach Prof. Herbert v. Arnim gibt es in Deutschland keinen Staatsanwalt oder Richter ohne Parteibuch. Und das gilt selbstverständlich auch und erst recht für das BVG, dessen "Unabhängigkeit" eine Illusion ist.

Wenn das BVG irgendein Urteil absondert: einfach weghören; es sind die Altparteien die da sprechen...

Gravatar: Thomas Waibel

In der Natur gibt es nur zwei Geschlechter. Alles andere ist naturwidrig.

Gravatar: karlheinz gampe

Die Erfindung neuer Geschlechter zeigt nur wie sehr geistig erkrankt einige Menschen sind. Kranke Minderheiten versuchen der Mehrheit ihre kranken Ansichten aufzuzwingen. Früher waren Menschen, die nicht wussten was oder wer sie sind im Irrenhaus. Morgen werden die durchgeknallten Napoleons aus dem Irrenhaus vielleicht sagen sie seien ein neues Geschlecht. Kranke verblödete Politiker werden dann allen Napoleons ein neues Geschlecht zugestehen und zuordnen.

Gravatar: ewald

ich halte die jüngste rechtsprechung des BVerfG für bedenklich

1. Naturgesetze sollten den Vorrang vor menschlichen gesetzen haben

2.das grundgesetz kann mit 2/3 mehrheit im bundestag geändert werden;eine zusätzliche volksabstimmung wäre die krönung einer echten demokratie

3. bedenklich ist, wenn begriffe einfach ausgetauscht oder erweitert werden oder sachverhalte umbenannt - ich will nicht sagen umgebogen - werden.

Das ist unwissenschaftlich und unlogisch. Eine namensänderung ist nach gesetzeslage nur in ausnahmefällen ( zb adolf oder hitler oder was weiß ich ) möglich; aber man kann nicht bestimmen,daß adolf... kein name ist.
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