Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte bestätigt Verbot des Gesichtsschleiers in Belgien

Verschleierungsverbot »für demokratische Gesellschaft notwendig«

Zwei muslimische Frauen klagten auf europäischer Ebene gegen das seit 2011 in Belgien geltende Verbot der Vollverschleierung. Ihre Klage wurde jetzt zurückgewiesen. Das Verbot sei für eine demokratische Gesellschaft erforderlich.

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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erklärte das in Belgien geltende Verbot der Vollverschleierung für rechtmäßig. Die Richter begründeten ihr Urteil damit, ein solches Verbot sei »für eine demokratische Gesellschaft notwendig«. Damit würden die  Rechte und Freiheiten von Dritten geschützt, heißt es weiter.

In Belgien gilt seit Mitte 2011 das Verbot, im öffentlichen Raum Kleidung zu tragen, welche das Gesicht teilweise oder ganz bedeckt. Dabei können Verstöße mit einer Geldstrafe und mehreren Tagen Haft geahndet werden. Drei Gemeinden erließen schon 2008 mit Satzungen ein derartiges Verbot. 

In Belgien klagten zwei muslimische Frauen dagegen, die erklärten aus religiösen Gründen einen Gesichtsschleier (Nikab) zu tragen. Diese bezeichneten sich als diskriminiert und in ihrer Religionsfreiheit und Privatsphäre verletzt. Bereits 2014 wies der beim Europarat angesiedelte Menschenrechtsgerichtshof eine Beschwerde gegen ein ähnliches Verbot in Frankreich ab. 

Die Richter in Straßburg erklärten, dass man den Staaten einen großen Gestaltungsspielraum »in dieser Frage der Grundsätze des gesellschaftlichen Miteinanders« einräume. Die Verhüllungsverbote hätten zum Ziel, die Bedingungen des Zusammenlebens zu garantieren. die Die lokalen Bedürfnisse könnten Nationalstaaten dabei besser einschätzen als ein internationales Gericht, heißt es im Urteil.

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Kommentare zum Artikel

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Gravatar: ropow

@ropow

„müsste“

Mit Autokorrektur verliert man schnell die Nerven und ohne Autokorrektur noch schneller die Orthographie.

Gravatar: ropow

„Die Verhüllungsverbote hätten zum Ziel, die Bedingungen des Zusammenlebens zu garantieren.“

Was immer das auch heißen mag, wenn Mitglieder vom Ku Klux Klan sich hier in ihren albernen Kostümen bewegen wollten, dann würde man das umgehend abstellen - und zwar nicht, weil man in einer „offenen Gesellschaft“ gefälligst Gesicht zeigen soll und auch nicht aus Sorge darüber, dass jemand vielleicht dazu gezwungen würde diese Kluft zu tragen, sondern weil man der dahinterstehenden menschenverachtenden Ideologie keinen Platz im öffentlichen Raum zugestehen möchte.

Das Urteil des EGMR ist ja nett, Substanz bekäme es aber erst, wenn die Verschleierung als Symbol einer verfassungswidrigen Organisation verboten würde (§ 86a StGB). Dazu müste man aber den Koran und die Hadithen endlich einmal ohne verbundene Augen lesen.

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