Diese sah der EuGH in Deutschland jedoch nicht gegeben, weshalb ein staatliches Monopol nicht mehr gerechtfertigt sei.
Die Aufrechterhaltung des staatlichen Glücksspielmonopols durch Einschränkungen privater Anbieter, wäre dem Gericht zufolge nur möglich, wenn dadurch die Spielsucht bekämpft würde. Da aber in der Bundesrepublik bereits für Angebote aus dem staatlichen Glückspiel geworben werde, seien Einschränkungen anderer Anbieter nicht zulässig.
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