Der Bundesgerichtshof (BGH) hat höchstrichterlich entschieden, dass eine nachträgliche Sicherungsverwahrung auch dann angeordnet werden kann, wenn der Häftling ursprünglich nach Jugendstrafrecht verurteilt worden ist. Damit bestätigt der BGH ein Gesetz, das seit Mitte 2008 gilt. Der nun verhandelte Präzedenzfall war einer der Gründe für die Gesetzesänderung.
Im konkreten Fall hatte ein heute 32 Jahre alter Mann 1999 eine Joggerin ermordet und war nach Jugendstrafrecht nur zu 10 Jahren Haft verurteilt worden. In der Haft zeigte er jedoch keine Reue und gilt weiter als gefährlich. Seine "verfassungsrechtlichen Bedenken" gegen die vom Landgericht Regensburg angeordnete Sicherungsverwahrung stellte der BGH in dieser Sache zurück.
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Foto: Michael Latz/ddp
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat höchstrichterlich entschieden, dass eine nachträgliche Sicherungsverwahrung auch dann angeordnet werden kann, wenn der Häftling ursprünglich nach Jugendstrafrecht verurteilt worden ist. Damit bestätigt der BGH ein Gesetz, das seit Mitte 2008 gilt. Der nun verhandelte Präzedenzfall war einer der Gründe für die Gesetzesänderung.