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EGMR verurteilt Deutschland
Weitere Themen: Justiz



Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Bundesrepublik Deutschland zur Zahlung von 50.000 Euro Schmerzensgeld verurteilt. Dabei geht es um nachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung.

Geklagt hatte ein Mann der wegen schwerer Körperverletzung zu fünf Jahren Haft und zehn Jahren Sicherungsverwahrung verurteilt worden war.

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Die Verlängerung der Sicherheitsverwahrung von 2001auf unbestimmte Zeit verstößt laut EGMR gegen die europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte.

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foto: geralt/photoopia.de



Redaktion, 17.12.2009 14:25 | Kommentare (4)


Nachricht zum Thema auf FreieWelt.net



 
  Kommentare (4)

amadeus, 04.01.2010 14:41
Samjeske/ Insider:
Wer schreibt, der bleibt.....!!


Insider, 19.12.2009 09:40
Den Beitrag von Helmut Samjeske kann Insider nur vollinhaltlich bestätigen. Aber es kommt noch schlimmer. Am 08.12.2009 berichtete die Bildzeitung über die Inhaftierung von Sandy B. in Halle an der Saale. 16 Jahre und hatte sich der Schulpflicht häufig entzogen. Dafür wurde gegen die Jugendliche Jugendarrest verhängt. Doch nun kommt das Problem. Der Vorstoß der Sandy B. resultiert aus dem Schulgesetz Sachsen-Anhalts, doch dieses Gesetz, mit dem massiv in die Freiheitsgrundrechte wie Unverletzlichkeit der Person und Freiheit der Person sowie Unverletzlichkeit der Wohnung eingegriffen wird, ist, weil es gegen das zwingende Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 GG verstößt, ungültig. Trotzdem wurde das junge Mädchen inhaftiert. Selbst Strafanzeigen gegen die Tätigen / Verantwortlichen haben bis heute keine Freilassung bewirkt. Details finden sich auf der Seite der bürgerinitiative für Verfassungsschutz. Interessant sind die Reaktionen von Z.B. amnesty international, dass man nicht in Deutschland tätig würde oder dem Weißen Ring, der nur nach Satzung tätig wird. Es steht fest, dass keines der bundesdeutschen Schulgesetze heute den Gültigkeitsanforderungen des Grundgesetzes entspricht, aber es wird sich um den Klimaschutz gekümmert als wenn es nichts anderes mehr zu erledigen gäbe auf diesem Planeten.

Aber die Schulgesetze sind nicht die einzigen Gesetze, die an der zwingenden Gültigkeitsnorm des Art. 19 Abs. 1 GG gescheitert sind, ungültig sind. Die Nazis haben nach dem Inkrafttreten des GG am 23.05.1949 und dem Zusammentritt des ersten Deutschen Bundestages am 08.09.1949 einfach weitergemacht in der Regierung Adenauer und keiner hat es bemerkt. Da bis heute die Menschen den Inhalt des Grundgesetzes und seinen Wirkmechanismus nicht kennen, braucht man sich nicht zu wundern. Am LAG in Berlin zog am 18.12.2009 ein Richter eine Entscheidung des BverfG aus dem Jahr 2000 und behauptete, dass die Grundrechtecharta der Europäischen Union trotz des Inkrafttretens des Lissabon-Vertrages am 1.12.2009 nur politische Bedeutung aber keine rechtliche oder gesetzliche Bedeutung habe. Dieser Richter gehört vom Fleck weg wegen Rechtsbeugung eingesperrt, aber in deutschen Gerichten wird das Recht so häufig gebeugt, dass die Gefängnisse nicht ausrechen, um diesen Personenkreis für lange Zeit hinter Gitter zu bringen. Außerdem gibt es keinen Staatsanwalt, der sich mit dem Thema Rechtsbeugung wirklich ernsthaft befassen will, hat er doch selbst in den Jahren seines Kernens an den Gerichten häufig das Recht beugen müssen um die begehrte Stelle als Richter oder Staatsanwalt überhaupt zu erhaschen. Wer nicht mit macht im Kreis derer, der bleibt draußen, hat er mit gemacht, muss er sich hüten, ggf. dann, wenn er dem System schaden könnte, den Rausschmiss zu bekommen. Also schweigt das System und vernichtet Menschen still und leise. Folter ist in Deutschland an der Tagesordnung, der europäische Gerichtshof für Menschenrechte wird aber von der deutschen Sektion gut beherrscht, so dass nur Einzelfälle hin und wieder mal ausgeurteilt werden. In was für einem Europa leben wir hier eigentlich?


Helmut Samjeske, 18.12.2009 19:56
Vermutlich sucht sich der EGMR die Fälle aus. Der vorhergehende Autor beschreibt grundsätzliches. Aber es gilt auch im Detail sehr genau hinzuschauen. Wie organisiert sich dieser EGMR überhaupt? Hat nicht Deutschland wieder seine steuernde Hand im dortigen System? Ist dem so, dann betreibt Deutschland sein System beim EGMR weiter. Es rechtfertigt / unterstützt seine Organe.
So scheint es zu sein, denn beobachtet man von außen die Deutschen Verhältnisse, dann wird man feststellen, daß von unabhängigen Gerichten, was ja für einen Rechtsstaat unbedingt nötig ist, in Deutschland nicht gesprochen werden kann. Diese Unabhängigkeit, gebunden an das Grundgesetz, die Charta der Menschenrechte der EU und sodann darauf abgestimmt, die einzelnen Gesetze, sind ein unbedingtes Muß für rechtsstaatliches Verhalten. Sind die Gerichte unabhängig und hielten sich an diese Grundlagen, wäre die Exekutive in Deutschland nicht in der Lage unzählige Rechtsverstöße zu begehen. Den Gerichten und der Exekutive sind die Grundrechte gleichgültig. Sie handeln nach den „alten Regeln“. Obrigkeitsabhängig, ziel- und zweckgerichtet und den Bürger als operative Masse bewertend.
So ergeht es z. B. einem Künstler, der von den Deutschen Behörden und Gerichten, man muß von einem gemeinsamen Handeln sprechen, einer "konzertierten Aktion" über mehr als 1 Jahrzehnt mißhandelt wird. Nach den Kriterien der Charta der Menschenrechte handelt es sich eindeutig um Folter. Der Fall liegt beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und dieser – rührt sich nicht. Trotz intensiven Hinweises und Aufforderung zum Handeln. Eingebunden in diese Sektion ist eine Deutsche Richterin.
Der Europäische Gerichtshof sieht Umstände, auf die in dem Verfahren hingewiesen worden, nicht als Umstände, die dem Anwendungsbereich des Art. 39 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes genügen. „Art.39 EGMR-VerfOVorläufige Maßnahmen“ (1) Die Kammer oder gegebenenfalls ihr Präsident kann auf Antrag einer Partei oder jeder anderen betroffenen Person sowie von Amts wegen gegenüber den Parteien vorläufige Maßnahmen bezeichnen, die im Interesse der Parteien oder eines ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs ergriffen werden sollten. (2) Das Ministerkomitee ist darüber zu informieren. (3) Die Kammer kann von den Parteien Informationen zu Fragen der Durchführung der vorläufigen Maßnahmen anfordern, die sie bezeichnet hat.
Er behandelt den Fall formal – eine Menschenrechtsverletzung durch Folter. Was ist Folter? Folter ist das gezielte Zufügen von auch psychischem oder physischem Leid an Menschen durch andere Men-schen, um den Willen und Widerstand der Folteropfer zu brechen. Im engeren Sinne tritt Folter als eine Tat einer bestimmten Interessengruppe (beispielsweise Teile der Exekutive) an einem Individuum auf. Laut der UN-Antifolterkonvention ist jede Handlung als Folter zu werten, bei der Träger staatlicher Gewalt einer Person „vorsätzlich starke körperliche oder geistig-seelische Schmerzen oder Leiden“ zufügen oder androhen, um eine Aussage / Handlung zu erpressen zu erreichen, um einzuschüchtern oder zu bestrafen.[1] Die Folter ist international geächtet; in Deutschland ist das Foltern einer Person eine Straftat.
Wenn einem Künstler seit nunmehr fast 20 Jahren u. A. die Grundrechte aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1; 6, 11, 12; 19 Abs. 4 GG bestritten werden und zur Durchsetzung dieses Unrechtes u. A. sein Eigentum beschlagnahmt wird, in der Grundrechte-Sache sachlich unzuständige Gerichte zielorientiert und zweckentsprechend tätig geworden sind und der Künstler und seine Ehefrau massiv bedroht werden, dann ist das Rechtsbeugung, Terror und Folter und ein Grund für den EGMR unbedingt sofort einzuschreiten, so bald ihm dieser Fall angetragen wird. Dieses Einschreiten wird eben dann nicht erfolgen, wenn in der entsprechenden Sektion Personen tätig sind, die aus der Deutschen abhängigen Gerichtsbarkeit kommen. Sie sind konditioniert und bemerken vielleicht gar nicht mehr, welche Rechtsbrüche, ja Verbrechen sie eigentlich absichern und damit auch zu neu...


Insider, 17.12.2009 19:21
Wer heute noch glaubt, dass Deutschland das gelobte Land ist, wenn es um die Unantastbarkeit der Menschenrechte im eigenen Lande geht, der irrt.

Obwohl die drei Gewalten gemäß Art. 1.3 GG grundgesetzlich quasi per Rechtsbefehl an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht, also mit Gesetzeskraft, gebunden sind, hat das weder den Gesetzgeber noch die vollziehende Gewalt und wohl am wenigsten die Gerichte einschließlich des BverfG bisher wirklich interessiert.

Hintergrund ist, dass zwar der parl. Rat sich sehr viel Mühe gegeben hat etwas aus dem Grundgesetz zu machen, aber schon die Regierung Adenauer hat es hinbekommen, das GG faktisch gleich vom ersten Tag seines Inkrafttretens einfach zu unterlaufen. Es waren doch in der Mehrzahl die alten Nazis wieder am Ruder, nur diesmal auf dem Boden des Grundgesetzes, was für eine irre Vorstellung. Bis heute hat die Bevölkerung die Zeche zu zahlen. Eine Vielzahl Gesetze z.B. wurde einfach am Art. 123 Abs. 1 GG vorbei gewunken obwohl der Art. 123 Abs. 1 GG quasi eine Filterfunktion wahrzunehmen hatte, nämlich Recht aus der Zeit vor dem ersten Zusammentritt des Deutschen Bundestages wegen Unvereinbarkeit mit dem GG zu stoppen. Vieles ist durchgerutscht worden lassen, also mit Absicht bis heute scheinbar gültig. Auch Recht aus der Zeit des Dritten Reiches und zwar dann, wenn es drei Gewalten unmittelbar gegen die Bevölkerung, also gegen den Grundrechtsträger nützt.

Das Gleiche gilt für das sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 GG. Damit wollte der parl Rat verhindern, dass die Grundrechte einfach mal wieder und ohne weiteres einfachgesetzlich eingeschränkt und somit unzulässig ausgehöhlt werden sollten. Alles Einreden des Nazijuristen v. Mangoldt im parl. Rat wurde in die Tonne getreten, das Zitiergebot wurde als "muss" in den Art. 19 Abs. 1 GG geschrieben. V. Mangoldt schrieb dann schnell seinen ersten Kommentar und alle übernahmen seine gegen das Zitiergebot gerichteten Formulierungen, die Gerichte höhlten das GG einfach aus, bis heute ungestraft.

Und bis heute ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten in besonders den ordentlichen Gerichten zugewiesene öffentlich-rechtliche Streitigkeiten von verfassungsrechtlicher Art nicht mit den notwendigen Prozessgesetzen und Ausführungsbestimmungen seitens des Gesetzgebers ausformuliert worden, dieser Rechtsweg, der sich aus Art. 19 Abs. 4, 2. Satz, 2 Halbsatz GG ergibt, ist 60 Jahre unentdeckt geblieben bzw. absichtlich nicht eröffnet worden.

Stattdessen wurde 1956 ein Annahmeverfahren für Verfassungsbeschwerden des Bürgers zum BverfG konstituiert ohne grundgesetzliche Ermächtigung und die fehlt bis heute. Der Versuch, das Annahmeverfahren 1969 im Art. 94 Abs. 2 GG zu konstituieren, ist fehlgeschlagen, denn jetzt kollidiert Art. 94 Abs. 2 GG mit dem absoluten Freiheitsgrundrecht gemäß Art. 19.4 GG. Eine solche Kollision muss zugunsten des Freiheitsgrundrechtes gelöst werden. Das Annahmeverfahren ist verfassungswidrig. Verfassungswidrig aber auch aufgrund des unbeachteten 7. Leitsatzes durch den einfachen Gesetzgeber beim Konstituieren der §§ 93a bis 93d im BverfGG. Das BverfG muss nämlich dann, wenn ein ihm vorgelegtes Gesetz nicht mit dem GG unvereinbar ist, seine Vereinbarkeit positiv feststellen. Das gilt immer, wenn es sich um Bundesrecht handelt. Das umgeht das BverfG durch die Nichtannahme einer Beschwerde zur Entscheidung. Auf diese Weise bleiben ungültige Gesetze im Umlauf. Das alles führt zu schweren und schwersten Grundrechtsverletzungen in Deutschland durch die drei Gewalten, die aber gemäß Art. 1.2 GG Grundrechte niemals verletzen dürfen.



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