Die Richter in Karlsruhe urteilten am heutigen Dienstag gegen eine Ladenöffnung an allen vier Adventssonntagen. Diese verstoße gegen Artikel 139 der Weimarer Reichsverfassung von 1919, nach dem der Sonntag als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt ist. Zuvor sicherte das Ladenöffnungsgesetz von 2006 der Bundeshauptstadt 10 verkaufsoffene Sonntage zu, darunter alle Adventssonntage.
„Ein bloß wirtschaftliches Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber und ein alltägliches Erwerbsinteresse potenzieller Käufer genügen grundsätzlich nicht, um die Verkaufsstellenöffnung an diesen Tagen ausnahmsweise zu rechtfertigen“, erklärte Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier bei der Urteilsverkündung.
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(Foto: Clemens Bilan/ddp)
Die Richter in Karlsruhe urteilten am heutigen Dienstag gegen eine Ladenöffnung an allen vier Adventssonntagen. Diese verstoße gegen Artikel 139 der Weimarer Reichsverfassung von 1919, nach dem der Sonntag als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt ist. Zuvor sicherte das Ladenöffnungsgesetz von 2006 der Bundeshauptstadt 10 verkaufsoffene Sonntage zu, darunter alle Adventssonntage.