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Was ändert sich und was bleibt?
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Das Gesundheitssystem wird umstrukturiert, Steuern werden gesenkt, die Bildungsausgaben steigen und die Ministerposten sind verteilt. Dabei will die schwarz-gelbe Führung keine "Koalition der sozialen Kälte" sein und strebt einen Spagat zwischen Solidarität und Freiheit an.

Das Programm von CDU, CSU und FDP für die nächsten vier Jahre steht unter dem Motto "Wachstum. Bildung. Zusammenhalt."

Steuern: Ab 2010 treten die Steuerentlastungen in Kraft über jährlich ca.

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14 Milliarden Euro. Dabei steigt der Kinderfreibetrag auf 7008€. 2011 soll ein sogenanntes Tarifstufensystem bei der Einkommenssteuer in Kraft treten, für das sich die FDP stark gemacht hatte.

Haushalt: Vom sogenannten "Schutzschirm für Arbeitnehmer" ist hier die Rede. Einnahmeausfälle für Arbeitslosen- und Krankenversicherung sollen mit Steuermitteln abgefangen werden, um somit die Beiträge stabil zu halten.

Mehr zum Thema unter: Welt Online, Zeit Online und Tagesschau.de

Foto: Axel Schmidt/ddp



Redaktion, 25.10.2009 11:37 | Kommentare (2)


Nachricht zum Thema auf FreieWelt.net



 
  Kommentare (2)

Insider, 27.10.2009 05:12
Wer sich mit der Vergangenheit des deutschen Rechtes im Nachkriegsdeutschland beschäftigt stellt fest, dass bereits formelle und materielle Verstöße gegen das Grundgesetz seit 60 Jahren von einer Staatsorganisation getragen werden, die sich selbst unentwegt als freiheitlich und demokratisch bezeichnet. Allerdings wirft dies eine weitere elementare Frage auf. Dieser bundesdeutsche Staat, erklärt ständig in finanziellen Nöten zu sein. Steht dies eigentlich mit dem Grundgesetz in Einklang? Ist das Unterlassen der den einfachen Gesetzgeber zum 07.09.1949 bis heute zwingenden Kontrollauflage gemäß Art. 123 Abs. 1 GG, nämlich die Gesetze aus vorkonstitutioneller Zeit auf die Anforderungen des Grundgesetzes hin zu überprüfen, zu oberflächlich erfolgt oder vielleicht sogar vorsätzlich unterlassen worden? Was verinnerlicht das Grundgesetz mit seiner Zielsetzung die Freiheit, die Unversehrtheit und den Anspruch auf Gleichheit vor dem Recht und durch das Recht dem Grundrechtsträger zu garantieren?

Steuern sind bereits Einschränkungen der Freiheit. Werden die Grundrechte eingeschränkt, ohne das der Grundrechtsträger darauf hingewiesen wird, wird er unfrei, ohne dass dem Grundrechtsträger die Unfreiheit von seinen Sachwaltern bewusst gemacht worden ist. Das Grundgesetz lässt nach seinem inneren Prinzip die Einschränkung der Grundrechte gar nicht zu. Sogar im Falle von Notverordnungen gilt, dass die Freiheitsrechte unbedingt gewahrt werden müssen eine Einschränkung der Grundrechte muss die Ausnahme und nicht die Regel sein (Wernicke Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 19 Abs. 1 GG) Dr. Katz erkannte dies zu Artikel 111 des Herrenchiemseeentwurfes ( S. 578 Der Parlamentarische Rat, 1948-1949 ) wie folgt: Die andere Frage, die hier angeschnitten werden muss, ist die, ob derartige Notverordnungen auch Freiheitsrechte suspendieren können. Da habe ich allerdings Bedenken. Die Freiheitsrechte sollten so hoch stehen, dass sie auch in Notzeiten nicht suspendiert werden können. Eine Staatsregierung muss imstande sein zu regieren, ohne dass sie die Freiheitsrechte suspendiert. Es muss die Kunst der jeweiligen Regierung sein, ohne Einschränkung der Freiheitsrechte ihre Aufgaben wahrzunehmen. Es wäre praktisch, die Freiheitsrechte im Bewusstsein der Bürger so zu verankern, dass keine Regierung sie außer Kraft setzen kann. Wenn dies aber die Leitlinien sind, die die Väter des Grundgesetzes wollten, dann ist das gesamte Steuerrecht ohne Beachtung dieser Ansprüche ausgeführt worden. Tragend ist dort der vorkonstitutionelle Gedanke ( die profiskalische Ausrichtung ) geblieben. Wird das Grundgesetz beachtet, dann ist es ausgeschlossen, dass der Bürger konfiskatorisch besteuert wird, so, wie es heute immer noch die Regel ist, sondern es findet ein Abgleich statt, eine praktische Konkordanz in der der Anspruch des Staates mit dem Willen des Volkes in Einklang gebracht werden muss. Der Wille des Volkes findet darin Ausdruck, was das Grundgesetz als Regeln vorgegeben hat. Bezeichnend ist dabei, dass die Steuererhebung eben nicht im Grundgesetz geregelt worden ist, sondern das Grundgesetz das Steuerrecht beherrscht und damit dem Steuerrecht die grundgesetzlichen o. a. bezeichneten Prinzipien vorgegeben sind. Herr Schäuble hat sich stets als Hüter des Grundgesetzes exponiert. Er wird sich an diesen Zusagen messen lassen müssen. Wird er den Ansprüchen des Grundgesetzes gerecht, dann geht Deutschland rosigen Zeiten entgegen.

Bleibt die Frage zum Schluss, soll Schäuble die schweren, seit Jahrzehnten andauernden Grundrechtsverletzungen des Fiskus und seiner "Sonderngerichtsbarkeit", die von Tag zu Tag offenkundiger werden, endlich stoppen oder soll er sie weiter vorantreiben, um sie dauerhaft grundgesetzlich zu legalisieren. Zu Erinnerung hier noch einmal die abschauliche Entscheidung des OLG Celle aus dem Jahr 1986, 3 Ws 176/86 mit der Finanzbeamte durch die Hintertür von der Bindung an den Artikel 20 Abs. 3 GG und somit auch von Artikel 1.3 GG gerichtlich bis heute entbunden sind, Zitat:

“Ein Finanzbeamter, der im Einspruchsverfahren St...


Insider, 26.10.2009 03:28
Mit der Ernennung des Dr. Wolfgang Schäuble zum Finanzminister wechselt der noch Bundesinnenminister und zugleich Hüter der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland scheinbar in das Ministerium, in dem man sich seit 60 Jahren ( Sie lesen richtig: seit 60 Jahren ) gegen das Grundgesetz und seine Wirkweise sperrt.

Die wesentlichsten Eckpunkte dort sind:

1. die Abgabenordnung ( AO 1977 ) zitiert die Grundrechtseinschränkungen nur unvollständig im § 413 AO. Es fehlt das Zitieren des Artikels 14 Abs. 1 GG ( Recht auf Eigentum ) obwohl sämtliche Zwangsmaßnahmen, die die AO 1977 in den §§ 267 ff. bereitstellt, zitierpflichtige Eingriffe gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG darstellen.

Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG lässt dem einfachen Gesetzgeber keine Wahlfreiheit, im Eizelfall vom Zitiergebot ggfl. keinen Gebrauch machen zu müssen, wenn es sich um ein grundrechtseinschränkendes Gesetz handelt. Die AO 1977 muss seit ihrem Inkrafttreten 1977 auch das Grundrecht gemäß Artikel 14 Abs. 1 GG namentlich unter Angabe des Artikels nennen.

2. das Umsatzsteuergesetz ist seit dem 01.01.2002 zu einem Ermächtigungsgesetz geworden und muss seit dem Datum die Grundrechte aus Artikel 2.2 GG ( Freiheit der Person, Unverletzlichkeit der Person ) und Artikel 13 GG ( Unverletzlichkeit der Wohnung ) gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG zwingend zitieren. Die §§ 26c und 27b UStG gestatten ( einfachen ) Finanzbeamten, also nicht etwa solchen Personen, die die Eigenschaft "Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft zu sein" einfachgesetzlich grundrechtseinschränkend tätig sein zu dürfen.

3. der § 18.1.1 EStG, vormals wortgleich mit § 18.1.1 Reichs-EStG ist seit dem Zusammentritt des 1. Deutschen Bundestages am 07.09.1949 bezogen auf die Worte "wissenschaftlich und künstlerisch" gemäß Artikel 123 Abs. 1 GG nicht mit dem Grundgesetz vereinbar und daher erloschen. Bis heute hat es der einfache Gesetzgeber unterlassen, den § 18.1.1 EStG entsprechend der ihn absolut bindenden Vorschrift gemäß Artikel 123 Abs. 1 GG grundgesetzkonform zu formulieren, denn § 18.1.1 EStG kollidiert seit 60 Jahren mit dem absoluten Freiheitsgrundrecht gemäß Artikel 5.3.1 GG, Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Artikel 5.3.1 GG ist einfachgesetzlich nicht einschränkbar, da es vorbehaltlos im Grundgesetz normiert ist. Alle Einkommensteuererhebungen der deutschen Finanzverwaltung gegenüber freischaffenden Künstlern ist grundgesetz- und völkerrechtwidrig, da es sich um unzulässige Eingriffe in den gegen jedwede Einmischung öffentlicher Gewalt tabuisierten Werk- und Wirkbereich eines freischaffenden Künstlers handelt. Auf diese Weise bestimmen Finanzbeamte in Deutschland was Kunst ist und wer Kunst ausüben darf, im Dritten Reich war es nicht anders !

Dr. Wolfgang Schäuble hat sich auf der Plattform "abgeordnetenwatch" zur Nichtigkeit von Gesetzen geäußert, die gegen das Zitiergbebot verstoßen. An dieser Stelle soll ausdrücklich an dieses Statement erinnert werden, denn der Fiskus wird kein gesteigertes Interesse an einer Korrektur seiner Eingrifssgesetze gegen den Bürger hegen.

Zitat: "Bei einem Verstoß gegen das Zitiergebot wäre ein Gesetz verfassungswidrig.” Mit freundlichen Grüßen Dr. Wolfgang Schäuble, 19.11.2008

(Qulle: http://www.abgeordnetenwatch.de/dr_wolfgang_schaeuble-650-5664--f153102.html#q153102 )



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