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11.02.2012
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Klarer Rechtsbefehl - Interview mit Dr. Peter Gauweiler
Weitere Themen: Allgemein, Reformen, Justiz



Der Bundestagsabgeordnete Dr. Peter Gauweiler (CSU) war als einer der Kläger maßgeblich an der Verfassungsbeschwerde gegen die Ratifizierung des Vertrags von Lissabon beteiligt. FreieWelt.net sprach mit Dr. Gauweiler über die Bedeutung und Konsequenzen des Urteils für die EU und Deutschland.

FreieWelt.Net: Was sind die wichtigsten Forderungen des Bundesverfassungsgerichts in Bezug auf den Vertrag von Lissabon?

Peter Gauweiler:
1. Das Bundesverfassungsgericht stellt klar, dass das Prinzip der souveränen Staatlichkeit
eine Schranke der Integrationsermächtigung bildet. Dies hatten Bundesregierung und Bundestag in ihren Schriftsätzen bestritten. Jetzt steht fest: Das Grundgesetz erlaubt eine Übertragung von Hoheitsrechten an die EU nur, wenn sichergestellt ist, dass die Mitgliedstaaten souveräne Staaten bleiben und die EU ein Staatenverbund ist und nicht zu einem Bundesstaat wird. Eine diese Schwelle überschreitende Integration wäre nur auf der Basis einer verfassunggebenden Volksentscheidung zulässig; dies wird vom
Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil erstmalig festgestellt.

2. Einer der gravierendsten Demokratiemängel des Lissabon-Vertrages und seiner Ausgestaltung durch die deutsche Begleitgesetzgebung bestand darin, dass im
vereinfachten Vertragsänderungsverfahren sowie bei Anwendung der „Passerelle-Klauseln“ („Brückenklauseln“) eine Vielzahl von Bestimmungen der EU-Verträge ohne
Befassung der nationalen Parlamente geändert werden konnte. Der Bundestag hatte sich für Entscheidungen von großer Tragweite seiner ureigensten Kompetenzen begeben und die Entscheidung der Regierung überlassen.
Diese Selbstkastrierung des Parlaments wird durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts verhindert. Das Begleitgesetz muss wesentlich geändert und
unter vielen Aspekten ergänzt werden, um eine den Anforderungen des Grundgesetzes entsprechende Anwendung des Vertrages zu ermöglichen.

3. Die „Flexibilitätsklausel“ des Art. 352 AEUV birgt die Gefahr in sich, dass die EU die Kompetenz-Kompetenz für die Gesetzgebungszuständigkeit und damit letztlich die
Souveränität an sich zieht. Das Bundesverfassungsgericht bestätigt ausdrücklich, dass diese Bedenken zu Recht bestehen. Es verlangt deshalb, dass die Inanspruchnahme dieser Klausel – entgegen der Regelung des Vertrages, nach der die Zustimmung der nationalen Parlamente nicht nötig ist – in Deutschland der Ratifikation durch Bundestag und Bundesrat bedarf. Das Parlament muss hier also in derselben Weise mitwirken wie bei einer Vertragsänderung. Auf diese Weise wird die Souveränität Deutschlands in einem ganz zentralen Punkt
gesichert und zugleich das Parlament im Verhältnis zur Regierung wesentlich gestärkt.

4. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon als verfassungsmäßig angesehen – allerdings nur nach Maßgabe der vom Gericht formulierten Entscheidungsgründe. Das Gericht hat an vielen Stellen
einschränkende Interpretationen vorgenommen und Auslegungsmöglichkeiten, die der Wortlaut des Vertrages zulässt und die mit dem Grundgesetz unvereinbar wären,
ausgeschlossen. Nur die mit dem Grundgesetz vereinbare Auslegungsmöglichkeit ist nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts für Deutschland verbindlich. Auf diese Weise wurde den Rügen, die der Abgeordnete Dr. Gauweiler in seiner Verfassungsbeschwerde
erhoben hatte, Rechnung getragen. Die verfassungswidrigen Auslegungsmöglichkeiten
wurden ausgeschlossen, die verfassungsmäßigen Auslegungsmöglichkeiten wurden für
allein verbindlich erklärt.

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Genau dies war das Ziel der Verfassungsbeschwerde. Beispielsweise interpretiert das Bundesverfassungsgericht die Formulierung des
Vertrages, dass das Europäische Parlament sich aus Vertretern der „Unionsbürgerinnen
und Unionsbürger“ (statt bisher: aus Vertretern der Völker der Mitgliedstaaten) zusammensetzt, verfassungskonform in der Weise, dass auch nach der neuen Formulierung die Völker der Mitgliedstaaten gemeint sind und dass diese nach wie vor
die entscheidenden Subjekte der demokratischen Legitimation sind. Auf diese Weise verhindert das Gericht einen klammheimlichen Wechsel des Legitimationssubjekts. – An etlichen Stellen, insbesondere im Zusammenhang mit den Zuständigkeiten, die der Europäischen Union auf dem Gebiet des Strafrechts übertragen werden, schreibt das
Bundesverfassungsgericht eine enge Auslegung der betreffenden Zuständigkeitsnormen vor. Ohne diese enge Auslegung wäre das Zustimmungsgesetz verfassungswidrig.

5. Das Bundesverfassungsgericht sieht das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung nach wie vor als zentral für den europäischen Staatenverbund an. Nur weil dieses Prinzip nach wie vor gilt, ist der Vertrag mit dem Grundgesetz vereinbar. Das mit der Verfassungsbeschwerde thematisierte Problem bestand nun darin, dass dieses Prinzip nur auf dem Papier steht, wenn der Europäische Gerichtshof ausgehend von den bestehenden Einzelermächtigungen die Zuständigkeiten der EU ständig erweitert. Angesichts der Fülle
von Einzelermächtigungen, die es nach dem Vertrag von Lissabon geben wird, wäre es mit dieser Methode möglich, flächendeckende Kompetenzen zu schaffen.
Dem schiebt das Bundesverfassungsgericht jetzt einen Riegel vor. Es verteidigt gegen eine mögliche Auslegung des Vertrages seine Kompetenz, ultra vires gehenden (also die Grenzen der durch die Verträge erteilten Ermächtigung überschreitenden) EURechtsakten
in Deutschland die Gefolgschaft zu verweigern.
Auf diese Weise rettet das Bundesverfassungsgericht nicht nur die souveräne Staatlichkeit Deutschland gegenüber Kompetenzanmaßungen durch die EU, sondern sichert auch seine eigene Kontrollzuständigkeit ab, die es sich nicht vom EuGH nehmen lassen will und die es im Vergleich zur bisherigen Rechtsprechung noch wesentlich stärkt. Da das Bundesverfassungsgericht der Bundesregierung nicht zur Auflage gemacht hat, die
vom Bundesverfassungsgericht vorgenommenen einschränkenden Interpretationen – auch bezüglich des Vorrangs des EU-Rechts und der Zuständigkeit des
Bundesverfassungsgerichts – durch einen völkerrechtlichen Vorbehalt abzusichern, bleibt
freilich abzuwarten, ob es dem Bundesverfassungsgericht gelingen wird, seineRechtsauffassung dauerhaft gegenüber der EU durchzusetzen.

6. Das Bundesverfassungsgericht stellt ausdrücklich fest, dass die demokratische Legitimation der EU-Organe unzulänglich ist und demokratischen Anforderungen nicht
genügt. Es hält den Vertrag unter diesem Aspekt nur deshalb für vereinbar mit dem Grundgesetz, weil seiner Auffassung nach der Schwerpunkt der Gesetzgebungstätigkeit immer noch nicht bei der EU liegt. Das Legitimationsniveau der EU entspreche „noch“
verfassungsrechtlichen Anforderungen, „sofern das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung verfahrensrechtlich über das in den Verträgen vorgesehene Maß hinaus gesichert wird“. Nur durch zusätzliche Absicherungen im Begleitgesetz kann somit der ansonsten demokratiewidrige Vertrag gerade noch verfassungsgemäß gemacht werden. Die notwendigen Regelungen, die der Bundestag im Begleitgesetz treffen muss, dienen also nicht nur der Sicherung der Kompetenzen des Bundestages, sondern auch der
Sicherung des Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung und damit der Voraussetzungen dafür, dass die EU „noch“ den Anforderungen des Demokratieprinzips entspricht.


FreieWelt.Net: Welche dieser Forderungen sehen Sie durch das Begleitgesetz zum Lissabon-Vertrag erfüllt und welche nicht erfüllt?

Peter Gauweiler:
Mit den Begleitgesetzen wurden die wesentlichen Kritikpunkte des Bundesverfassungsgerichtes berücksichtigt.

FreieWelt.Net: Wird die Souveränität der Bundesrepublik Deutschland erhalten bleiben?

Peter Gauweiler:
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes macht bedeutende Vorgaben für die weitere Entwicklung der europäischen Integration. Das gilt nicht nur für die schon erwähnte Notwendigkeit einer verfassunggebenden Volksabstimmung im Falle der Gründung eines europäischen Bundesstaates. Es gilt auch für den Ausbau der verfassungsprozessualen Rechte der
Bürger, denen das Gericht nun die Befugnis einräumt, die Überschreitung der durch Art. 79 Abs. 3 GG gezogenen Integrationsgrenze mit einer auf Art. 38 GG gestützten
Verfassungsbeschwerde geltend zu machen. Das Gericht macht auch deutlich, dass die gleichheitswidrige Wahl zum Europäischen Parlament nicht mehr hingenommen werden könnte, wenn die Kommission wesentliche zusätzliche Gestaltungsbefugnisse erhielte.

FreieWelt.Net: Welche Konsequenzen hat das Urteil des Bundesverfassungsgerichts für den einzelnen Bürger und wird es, wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert, für jeden einzelnen Bürger möglich sein, beim Bundesverfassungsgericht gegen EU-Normen- und Richtlinien zu klagen?

Peter Gauweiler:
Das Urteil enthält einen klaren Rechtsbefehl: Entscheidende EU-Regelungen, die jeden einzelnen Bürger betreffen, müssen in Deutschland in Form eines Gesetzes getroffen werden. Das Verfassungsgericht hat in der zweistündigen Urteilsbegründung detailliert festgelegt, wie der EU-Reformvertrag ausgelegt werden muss, um überhaupt verfassungskonform zu sein. Vom Strafrecht
über das Sozialrecht bis zum Handelsrecht: Für jedes einzelne Kapitel gibt es jetzt konkrete Vorgaben zur Auslegung des Rechts. Die Karlsruher Richter haben eine Fülle von Fällen benannt, in denen die Zustimmung Deutschlands zu EU-Entscheidungen nicht per Handzeichen irgendeines Bundesministers in Brüssel erfolgen darf, sondern nur per Gesetz, also durch vorherige Befassung des Bundestags.
Was die Klage angeht, so wird nach wie vor die entscheidende Instanz bei Klagen wegen der Verletzung von grundgesetzlich garantierten Rechten aus das Bundesverfassungsgericht sein.

FreieWelt.Net: Wäre es nicht transparenter und fairer gegenüber der Öffentlichkeit gewesen, mit der Gesetzesfindung bis nach der Sommerpause und ggf. auch bis nach der Bundestagswahl zu warten?
 
Peter Gauweiler
: Es wäre sicherlich besser und dem Thema angemessen gewesen, die Vorgaben in Ruhe im Parlament zu beraten anstatt ein Eilverfahren anzustrengen, das erkennbar darauf abzielte, die Abstimmung in Irland zu beeinflussen.

Das Interview führte Fabian Heinzel

Foto: Torsten Silz/ddp



Redaktion FreieWelt.Net, 22.10.2009 09:18 | Kommentare (5)




 
  Kommentare (5)

Horatio Nelson, 27.10.2009 17:58
TROJA!!! Ihnen Dank vom tiefsten Herzen!!! Sie haben es gesagt: "Es gibt nur eine Lösung: Auflösung der EU!"

Diese Feststellung ist, egal woher, die EINZIGE und zugleich die HERVORRAGENDSTE Lösung. Wenn Sie mir erlauben, möchte ich noch eine Feststellung hinzufügen: Wenn TROJA auch noch aus Deutschland stammt, freut es mich RIESIG!!!
Grüße und Dank
Horatio Nelson


Insider, 25.10.2009 18:15
Fortsetzung... Das Grundgesetz erlaubt es den besonderen Organen der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und Rechtsprechung nicht, über die grundlegenden Bestandteile der Verfassung, also über die Verfassungsidentität zu verfügen (Art. 23 Abs. 1 Satz 3, Art. 79 Abs. 3 GG). Die Verfassungsidentität ist unveräußerlicher Bestandteil der demokratischen Selbstbestimmung eines Volkes.

Eine Änderung des Grundgesetzes, durch welche die in Art. 1 und Art. 20 GG niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig (Art. 79 Abs. 3 GG). Mit der sogenannten Ewigkeitsgarantie wird die Verfügung über die Identität der freiheitlichen Verfassungsordnung auch dem verfassungsändernden Gesetzgeber aus der Hand genommen. Die verfassungsgebende Gewalt hat den Vertretern und Organen des Volkes kein Mandat erteilt, die nach Art. 79 Abs. 3 GG grundlegenden Verfassungsprinzipien zu verändern.

Gesetze, die gegen das zwingende Zitiergebot verstoßen, sind und bleiben ungültig, dürfen weder von der vollziehenden Gewalt noch den Gerichten angewendet werden und müssen durch das BverfG deklaratorisch für nichtig erklärt werden. Eine anderslautende Rechtsprechung des BverfG ist verfassungswidrig und somit ebenfalls nichtig.


Troja, 24.10.2009 13:09
Der gute Herr Gauweiler ist ein trojanisches Pferd, der die Opposition in geregelte Bahnen lenken sollte, während der Eu Vertrag auf der anderen Seite durchgewunken wurde. Was da "erreicht" wurde ist nachrangig, weil man das nach und nach, ohne das es der Bürger bemerkt, auch noch per Gesetz ändern wird. Oder man macht es wie immer in der EU: Man macht einfach weiter und schaut ob sich jemand beschwert. Meistens nicht, wie Herr Juncker aus Luxemburg schon konstantiert hat. Es gibt nur eine Lösung: Auflösung der EU!

Insider, 24.10.2009 05:51
Wie schön, dass hier noch jemand erkennt und es vor allen Dingen öffentlich ausspricht, dass es mit der Verfassungstreue derer, die im Deutschen Bundestag das Mandat eines Abgeordneten wahrnehmen in der Mehrzahl der Fälle nicht mehr weit her ist. Ausnahmen wie Dr. Peter Gauweiler bestätigen da dann auch nur die Regel. Trotzdem muss sich Dr. Peter Gauweiler bei allem Respekt hier und jetzt persönlich als eben Abgeordneter im Deutschen Bundestag fragen lassen, warum er bis heute keine öffentlich bekannt gewordenen Aktivitäten unternommen hat, um

1. auf der Basis des Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG nur solchen Gesetzen seine Zustimmung nicht zu verweigern, die ausnahmslos der zwingenden Gültigkeitsvorschrift des Artikel 19 Abs. 1 GG vollständig entsprechen bevor der Gesetzgeber "Deutscher Bundestag" sie verabschiedet,

2. ihm bekannte wegen des unheilbaren Verstoßes gegen das zwingende Zitiergebot gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG seit ihrem Inkrafttreten ungültige Gesetze beschleunigt aus dem Verkehr ziehen zu lassen z.B. durch Initiativen seiner Person sowie seiner Fraktion im Deutschen Bundestag, immerhin regiert die CSU nicht erst in der sich gerade neu gebildet habenden Regierungskoalition aus CDU, FDP und CSU mit,

3. die fortgesetzte grundgesetzwidrige Anwendung dieser gegen das Zitiergebot gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG fortgesetzt verstoßenden Gesetze durch die vollziehende Gewalt und die Gerichte sofort und nachhaltig zu unterbinden,

4. dafür Sorge zu tragen, dass der einfache Gesetzgeber sich seiner zwingenden Verpflichtungen, die ihm das Grundgesetz als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 1.3 GG als die sog. Leitnorm ( ermessensloser Befehl ) i.V.m. mit Artikel 1.2 GG ( der Unverletzlichkeit / Unveräußerlichkeit der Grundrechte ) für alle Zeiten auferlegt hat, nicht länger entzieht, stattdessen unverzüglich diesen bindenden Verpflichtungen ausnahmslos nachkommt.

Auch die Aktivitäten des Dr. Peter Gauweiler lassen ansonsten den Schluss zu, dass dieser sein Mandat nicht ausschließlich zum Wohle des gesamten deutschen Volkes erfüllt, sondern dass da primäre Eigeninteressen eine überwiegende Rolle spielen. Wohl gemerkt, das sog. Zitiergebot gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG wurde von den Vätern und Müttern des Grundgesetzes, dem sog. parlamentarischen Rat 1948 / 49 aus ganz bestimmten Gründen in das Grundgesetz als den Gesetzgeber zwingende Gültigkeitsvorschrift im Gesetzgebungsverfahren hineingeschrieben. Es sollte aufgrund der gerade erst zurückliegenden barbarischen deutschen Vergangenheit grundgesetzlich verhindert werden, dass der einfache Gesetzgeber willkürlich Grundrechtseinschränkungen vornimmt und auf diese Weise die Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat und seine Institutionen leerlaufen lässt.

Bleibt zum Schluss noch anzumerken, dass alle bisherigen Recherchen in Sachen Zitiergebot und BverfG-Entscheidungen nur eine einzige Entscheidung des BverfG absolut grundgesetzkonform ergangen ist. Es ist die BverfG-Entscheidung zur Hennenverordnung aus dem Jahr 1999 gemäß Artikel 80 Abs. 3 GG. Alle anderen Entscheidungen auf der Basis von Artikel 19 Abs. 1 GG, also in Sachen Grundrechteeinschränkung und dessen unbedingte Zitierpflicht, sind dem in den Protokollen des parlamentarischen Rates noch heute zu entnehmenden „grundrechtefeindlichen Ansinnen“ des Nazijuristen Dr. von Mangoldt mehr oder weniger deutlich gefolgt. Damit hat sich das BverfG angemaßt, sich über den Willen und über den Befehl des Verfassungsgebers stellen zu dürfen, eine groteske Vorstellung von Allmacht. Bleibt an dieser Stelle der abschließende Hinweis auf eben die von Dr. Peter Gauweiler angestrengte Entscheidung des BverfG zum Lissabon-Vertrag aus der es heißt in Richtung bundesdeutschem Gesetzgeber:

Das Grundgesetz erlaubt es den besonderen Organen der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und Rechtsprechung nicht, über die grundlegenden Bestandteile der Verfassung, also über die Verfassungsidentität zu verfügen (Art. 23 Abs. 1 Satz 3, Art. 79 Abs. 3 GG). Die Verfas...


Horatio Nelson, 22.10.2009 23:02
Herrn Dr. Gauweiler gebührt Dank dafür, daß er – als einer der sehr wenigen im Bundestag – seinem Eid und Mandat gerecht zu werden versucht. Es ist besonders erfreulich, angesichts der gewohnt verbohrten, oft verfassungswidrigen Haltung der „Regierenden“ in der BRD, wenn jemand aus ihren Kreisen die „Unverfrorenheit“ besitzt, aus der Reihe zu tanzen und den „Restlichen“, der überwiegenden Mehrheit der sich politisch prostituierenden MdB vorführt, wie Anstand und der Versuch der ehrlichen Erfüllung des vom Volk erteilten Auftrages aussieht.

Doch, wie so oft, ist auch bei diesem im Großen und Ganzen erfolgreich erstrittenen Urteil doch ein Wermutstropfen dabei. Denn, wie Dr. Gauweiler selbst feststellte, ist vom BverfG doch nicht restlos sichergestellt worden, daß die Bundesregierung durch solide verpflichtende Vorbehalte, die „EU“ wirksam im wirklichen Sinne des GG und des Volkes Deutschlands zügelt. Trotz seiner sehr guten Urteile vom 1993 und 2009 kann man sich des Verdachts nicht erwehren, daß das BverfG bei „EU“-bezogenen Angelegenheiten immer Angst vor dem eigenen Mut gehabt habe. Doch ist letztendlich wichtig, DASS das Gericht „EU“- und EUGH-bremsende Hürden ÜBERHAUPT aufstellt.

Was in der politischen Struktur der BRD auch benötigt wird, ist ein Gremium, das die Entscheidungen des Kabinetts und des Bundestags überwacht (erst recht, wenn es sich um "EU"-Angelegenheiten handelt) und das BverfG bei Übertretungen umgehend anruft. Nur so kann der verwaschene Wortlaut des Art. 23 GG überwunden und den MdB die notwendige ermutigende Unterstützung geboten werden, ihre durch Art. 38 Abs 1 GG auferlegten Pflichten zu erfüllen und von ihren damit verbundenen Rechten Gebrauch zu machen - ohne Repressalien ihrer politischen „Freunde“ und ihrer Fraktionsführungen befürchten zu müssen! Denn, werden solche vorbeugende Maßnahmen nicht ergriffen, besteht die große Gefahr, daß die MdB zurück in ihre bisher übliche karrierefördende bequeme Haltung verfällen, ihre bisher üblichen Massen-Absprachen mit der Regierung fortsetzen, alles „Europa“ weiterhin blindlings durchwinken, die Vorgaben des BverfG dadurch zunichte machen und Deutschland somit einer schleichenden aber sicheren Übernahme durch „Brüssel“ auszusetzen.

Eine weitere Vorkehrung zur Verhinderung der Gefahren einer fortgesetzten willkürlichen Auslieferung an „Brüssel“ ist die Verstärkung der Verantwortlichkeit bzw. der Verpflichtung der MdB gegenüber ihren Wählern und ihrer verpflichtenden Bindung an das GG. Hierzu gibt es konkrete vielversprechende Möglichkeiten, die zum Schutz des Bestandes der Nation bzw. zur Sicherung der Einhaltung des Art. 79 GG Abs 3 unerläßlich sind.
Grüße
Horatio Nelson



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