Später - nach der erhofften Wiedervereinigung - sollte ihm die erforderliche demokratische Legitimation gegeben werden. Das kam auch in der Präambel und in Art. 146 GG zum Ausdruck.
Auf das Misstrauen gegenüber den Bürgern geht es zurück, dass die Mitglieder des Parlamentarischen Rates nicht vom Volk für diese Aufgabe gewählt wurden, sondern von den Parlamenten der westlichen Bundesländer, bei deren Wahl der Erlass des Grundgesetzes aber noch gar nicht zur Debatte gestanden hatte. Auch der vom Rat ausgearbeitete Grundgesetzentwurf wurde dem Volk nicht zur Abstimmung vorgelegt. Eine solche Volksabstimmung hatten die Besatzungsmächte zwar zunächst verlangt. In westlichen Demokratien gelten seit jeher nur solche Verfassungen als anerkennenswerte Grundlage des Gemeinwesens, die sich das Volk selbst gegeben hat. Die Verfassungsgebung durch das Volk ist nun einmal elementarer Ausdruck seiner Souveränität. Bei den damals schon erlassenen Landesverfassungen war diese Bedingung denn auch erfüllt. Hinsichtlich des Grundgesetzes aber bestanden die Besatzungsmächte schließlich doch nicht auf ihrer Forderung.
Der „horror populi“ schlug sich auch in der Wahl des Bundespräsidenten nieder. Dieses merkwürdige Verfahren, das die Wahl formal in die Hand einer nur zu diesem Zweck geschaffenen so genannten Bundesversammlung legt, entsprang der zentralen Intention des Parlamentarischen Rates, auf keinen Fall eine Direktwahl des Bundespräsidenten zuzulassen. Tatsächlich vollzieht die Bundesversammlung heutzutage lediglich die längst getroffenen Entscheidungen von Parteiführungen - am 7. 6. 2009 von Angela Merkel und Guido Westerwelle.
Dem tief sitzenden Misstrauen und der Sorge um die Verführbarkeit des Volkes durch radikale Rattenfänger in der labilen Situation der ersten Nachkriegsjahre verdanken wir auch, dass der Parlamentarische Rat dem „großen Lümmel“ Volk direkte Demokratie auf Bundesebene, also die ergänzende Gesetzgebung mittels Volksbegehren und Volksentscheid, vorenthielt, obwohl solche Volksrechte in den Nachkriegsverfassungen der Länder ganz selbstverständlich waren.
Freie Welt.Net:
Ist dies auch der Grund für die starke Rolle der Parteien in Deutschland?
Prof. von Arnim: Das Grundgesetz gesteht den Parteien in Art. 21 ausdrücklich nur eine begrenzte Rolle zu. Sie sollen an der politischen Willensbildung des Volkes, also nicht auch das Staates, lediglich mitwirken und sie nicht beherrschen. Natürlich streben die Parteien - wie jegliche Macht - darüber hinaus, und diesem Expansionsdrang hatte Gerhard Leibholz, ein überaus einflussreicher Staatsrechtslehrer, schon zu Beginn der Republik die verfassungsrechtliche Legitimierung geliefert. Seine Doktrin vom umfassenden Parteienstaat lief quasi auf eine Vergötterung der Parteien hinaus. Das Volk wurde weginterpretiert und durch die Parteien ersetzt; das bereitete die theoretische Grundlage, das Volk vollends zu entmachten. Gleichzeitig setzte Leibholz die Parteien mit dem Staat in eins, was der Aneignung des Staates durch die Parteien den Schein der Rechtfertigung gab.
Kein Wunder, dass die Parteien Leibholz von Anfang an ins BVerfG wählten, die Wahl immer wieder erneuerten und auch seinen Schüler Julius Rinck nach Karlsruhe entsandten. Jahrzehntelang drückte ihre Parteienstaatsdoktrin der Rechtsprechung den Stempel auf. Inzwischen ist das Gericht davon zwar wieder abgerückt. Die früheren Urteile wirken aber immer noch fort. Dieser Teil der Geschichte des Gerichts wird von den Parteien meist unterdrückt. Sonst wären die Konsequenzen unabweisbar, und der öffentliche Druck, die früheren Urteile bei der ersten Gelegenheit zu revidieren, würde übermächtig.
FreiWelt.Net: Welche Konsequenzen hat diese Aneignung des Staates durch die Parteien?
Prof. von Arnim: Eine Folge der Gleichsetzung der Parteien mit dem Staat ist die allmähliche Erosion des Ethos politischer Amtsträger, also der Verpflichtung aufs Gemeinwohl. Diese Bindung wurde ohnehin allmählich gelockert: durch den so genannten Wertewandel von den Pflicht- hin zu den Selbstentfaltungswerten und durch die Entwicklung zum Berufspolitiker, dem das eigene Hemd oft näher ist als der Gemeinwohlrock. Die Lockerung wurde durch Theorien wie die von Leibholz auch noch normativ abgesegnet. Eine andere Folge ist die Permissivität gegenüber der grassierenden parteipolitischen Ämterpatronage, die weite Bereiche des öffentlichen Dienstes, Teile der Richterschaft und der öffentlich-rechtlichen Medien erfasst. Dabei hatte der Parlamentarische Rat in seiner Verdammung solcher „Parteibuchwirtschaft“ keinerlei Klarheit vermissen lassen. Nach Art. 33 II GG darf bei Besetzung öffentlicher Ämter niemand auf Grund seines Parteibuchs bevorzugt oder benachteiligt werden. Doch die Verfassungsgerichte, die dieser Vorschrift eigentlich Geltung verschaffen müssten, sitzen selbst im Glashaus.
Bei der Gestaltung von Verfassungen stellt sich ein zentrales Problem: Über das Fundament des Gemeinwesens, also die Verfassung im formellen und materiellen Sinn, sollten idealerweise Personen entscheiden, bei denen keine eigenen Interessen ihre Objektivität trüben. Der Staatsphilosoph John Rawls hat dafür das Bild gebraucht, Verfassungsgeber sollten - ähnlich der Augenbinde der Justitia - hinter einem Schleier des Nichtwissens entscheiden, also die Konsequenzen ihrer Entscheidungen für ihre eigene Position nicht kennen. Doch unser Dilemma ist, dass diejenigen, die von der Verfassung eigentlich gezügelt werden sollten, selbst mitten im Staat an den Hebeln der Macht sitzen und ihre Belange direkt in die Verfassungen einbringen können. Und die Erosion des Gemeinsinns schwächt die Hemmung gegen den Missbrauch dieser Schlüsselposition zum eigenen Vorteil. Auch die Opposition wird oft „gleichgeschaltet“. Geht es um die Interessen der Politiker und die Macht ihrer Organisationen, neigen diese zu fraktionsübergreifenden politischen Kartellen und entziehen sich so der Kontrolle durch die Wähler. Welche Partei soll der Bürger noch wählen, wenn alle in die Absprachen eingebunden sind? So werden Politiker mit ihren gemeinsamen Berufsinteressen zur „politischen Klasse“, die selbst über ihren Status und den ihrer Organisationen entscheidet.
FreieWelt.Net: Wie funktioniert dieses Kartell der politischen Klasse konkret?
Prof. von Arnim: Dass die politische Klasse in eigener Sache entscheidet, ist hinsichtlich der Abgeordnetendiäten, bei denen der Parlamentarische Rat noch an eine bloße Aufwandsentschädigung gedacht hatte, und hinsichtlich der staatlichen Parteienfinanzierung, die sich der Rat noch gar nicht hatte vorstellen können, inzwischen anerkannt - auch vom BVerfG selbst. Ein Beispiel für Auswüchse, die solche „Selbstbedienung“ hervorbringen kann, ist die steuerfreie Kostenpauschale von Bundestagsabgeordneten von jährlich 46416 Euro (= 3868 Euro monatlich). Ein anderes Beispiel ist die Aufblähung der Parlamentsfraktionen und Stiftungen der Parteien, deren öffentliche Gelder in den letzten vier Jahrzehnten vervierzigfacht wurden. Vor kurzem wurde nach deutschem Vorbild sogar eine europäische Parteien- und Stiftungsfinanzierung eingeführt. Die Mittel sind seit 2007 um 75% gestiegen. Auch das Wahlrecht ist ein Geschöpf der politischen Klasse. Die Parteien haben alle Schlüsselentscheidungen inne und die Bürger ausgeschlossen:
Vor der Wahl entscheiden sie, wer Abgeordneter wird. Wen immer sie in ihren Hochburg-Wahlkreisen aufstellen, der ist schon „gewählt“. Denn Vorwahlen gibt es nicht. In meinem kürzlich veröffentlichten Buch „Volksparteien ohne Volk“ habe ich Ross und Reiter genannt und etwa die Kandidaten in 100 Bundestagswahlkreisen aufgelistet, die bereits weit vor der Bundestagswahl schon ihr mandat sicher hatten.
Wen die Parteien auf vordere Listenplätze setzen, dem kann der Wähler erst recht nichts mehr anhaben. Bei Europawahlen stehen lange vor der Wahl regelmäßig drei Viertel der 99 deutschen EU-Abgeordneten namentlich fest. Dazu gehörten bei der Wahl am 7. 6. 2009 zum Beispiel die ersten 22 auf der Wahlliste der SPD; sie konnten selbst bei einem schwachen Ergebnis ihrer Partei von vornherein sicher sein, ins Europäische Parlament einzuziehen. Die Europawahl als „Direktwahl“ zu bezeichnen, ist eine semantische Verschleierung der wahren Verhältnisse. Nicht die Bürger bestimmen, wer Abgeordneter wird, sondern die Parteien. Diese demonstrieren auch ganz ungeniert, wer die Pfründe verteilt, indem sie sich von ihren Abgeordneten dafür regelrecht bezahlen lassen. Die auf diese Weise erhobenen „Parteisteuern“ machen über 50 Millionen Euro im Jahr aus.
Nach der Wahl entscheiden oft Parteiführungen hinter dem Rücken der Wähler in Koalitionsabsprachen, wer die Regierung bildet. Der Wähler kann zwar die Größe der Fraktionen bestimmen. Das aber wird dadurch zum großen Teil entwertet, dass keineswegs feststeht, dass die Partei mit den meisten Stimmen auch an der Regierung beteiligt wird. Seitdem die Linke auch im Westen Erfolg hat, ist die Ungewissheit des Bürgers, wem seine Wahlstimme zur Regierung verhilft, noch größer geworden. Das Fünfparteiensystem potenziert die Koalitionsmöglichkeiten und minimiert den Einfluss der Bürger. Kann der Wähler aber schlechte Regierungen und Abgeordnete nicht mehr mit dem Stimmzettel nach Hause schicken, verflüchtigt sich die Verantwortung. Das mag für die politische Klasse zwar komfortabel sein, demokratisch aber ist es nicht.
Lesen Sie auch den zweiten Teil des Interviews über das Wahlsystem und direkte Demokratie.
Prof. Hans Herbert von Arnim veröffentlicht einen Ausatz zu dem Thema in der "Neuen Juristischen Wochschau"
zur Vita von Prof. von Arnim auf HfV Speyer
Das Interview führten Beatrix von Oldenburg und Norman Gutschow
Foto: Hans Herbert von Arnim