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Herzog bedauert unterbliebene Wiedergutmachung für Bodenreform
Weitere Themen: Allgemein, Justiz



Roman Herzog bedauert unterbliebene rechtliche Wiedergutmachung der Konfiskationen 1945-49

Der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichtes und Bundespräsident a.D. Roman Herzog bedauert, daß nach den "Bodenreformurteilen" von 1991 und 1996 keine weiteren Schritte zu einer rechtlichen Wiedergutmachung unternommen wurden. Das Bundesverfassungsgericht habe zum damaligen Zeitpunkt auf Grund der Tatsachenlage "nicht anders handeln können". Das Gericht habe jedoch in seiner Urteilsbegründung den Konfiskationsopfern "alle rechtlichen Möglichkeiten offen gelassen". Dies erklärte Roman Herzog im Frühjahr 2009 im Gespräch auf einer Veranstaltung im Hotel "Bayerischer Hof" in München. Ein Protokoll seiner Äußerungen, die er vor Zeugen getan hat, liegt vor. Die Zeugen sind der Redaktion bekannt.

Herzog: Gute Chancen für Wiedergutmachungsinitiative

Zugleich äußerte sich Herzog positiv über die derzeitige Wiedergutmachungsinitiative von CDU und FDP. Die niedersächsische Landesregierung von CDU und FDP hatte eine Bundesratsinitiative zur Wiedergutmachung der Konfiskationen im Rahmen der politischen Verfolgung der sogenannten "Boden- und Industriereform" 1945-1949 in der Sowjetischen Besatzungszone angekündigt. Er betrachte diese Initiative "mit Sympathie" und sehe "realistische Chancen" für einen politischen Erfolg, so Herzog.

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Falsche Voraussetzungen für Urteile des Bundesverfassungsgerichtes

Im Zuge der deutschen Wiedervereinigung behauptete Bundeskanzler Helmut Kohl, die Sowjetunion habe die Nichtrückgabe der 1945-1949 durch die sowjetische Besatzungsmacht konfiszierten Vermögenswerte zur Vorbedingung für die Gewährung der Deutschen Einheit gemacht. Dies war eine machtpolitische Lüge der Regierung Kohl, die sich die erheblichen Vermögenswerte der Betroffenen aneignen wollte, um damit kostenneutral die Deutsche Einheit finanzieren zu können. Das Bundesverfassungsgericht ging in seinen beiden "Bodenreformurteilen" von 1991 und 1996 von der Richtigkeit der Kohlschen Behauptung aus und kam so zu rechtsstaatswidrigen Entscheidungen, mit denen die betroffenen Bürger aus der Rechtsgemeinschaft ausgeschlossen wurden.

Gorbatschow und Kohl selbst widersprachen sowjetischer Bedingung

1998 widersprach Michail Gorbatschow selbst in einer öffentlichen Rede der Behauptung, die Sowjetunion hätte eine derartige Bedingung zur Deutschen Einheit gestellt.(sehen Sie einen Film mit der Rede Gorbatschows bei youtube.com)

Auch Bundeskanzler Kohl selbst widersprach nach einem Bericht des "Spiegels" (2004) seiner ursprünglichen Version, als er im Rahmen des Krone-Ellwanger Kreises vor über 200 Anwesenden erklärte, die sowjetische Bedingung habe nie existiert.

Obwohl Gorbatschow und Kohl die historische Wahrheit mitteilten, ist es bis heute bei den falschen Urteilen des Bundesverfassungsgerichts geblieben, die von unzutreffenden Voraussetzungen ausgingen.

Viele Zeitungen kritisierten diesen Umgang mit der Wahrheit. Für den "Zeit"-Herausgeber Michael Naumann ist der Umgang mit den Betroffenen ein Verfassungsbruch und das "Watergate der Deutschen Politik" (lesen Sie  den Artikel Naumanns bei Zeit Online)

Rund 600.000 Betroffene in Deutschland

Es gibt heute rund 600.000 Betroffene in Deutschland, die mittel- oder unmittelbar Opfer der damaligen politischen Verfolgung durch die ostdeutschen Kommunisten geworden sind. In der Besatzungszeit wurden zigtausende Betriebe aus Handel, Gewerbe, Industrie und Landwirtschaft entschädigungslos enteignet. Die Eigentümer wurden als Klassenfeinde verfolgt, inhaftiert, vertrieben, mißhandelt und häufig auch umgebracht. Bis heute gibt es keine angemessene Wiedergutmachung für die Betroffenen.

 

Foto: Kaveh Rostamkhani/ddp



Redaktion FreieWelt.Net, 01.07.2009 12:47 | Kommentare (17)


Nachricht zum Thema auf FreieWelt.net



 
  Kommentare (17)

Hans König, 22.04.2010 18:55
Zu Sommernachtstraum vom 20.08.2009 12:28
Wo bitte ist festgestellt worden, daß ein Grundrechtsverstoß nicht verjähren kann, oder ist Ihre Behauptung nur ein Sommernachtstraum-falls nicht erbitte ich Ihre Adresse an die Redaktion!


Reporterin, 20.08.2009 15:17
Hier passen meiner Meinung nach die Worte des Präsidenten des nds. Staatsgerichtshofes Ipsen, Zitat:

"Den Grundrechten kommt insoweit eine Vergewisserungsfunktion zu, die geeignet ist, Untertanengeist und obrigkeitsstaatliche Attitüde zu überwinden. Hierzu gehört, dass der Bürger sich auf seine Grundrechte beruft -- auf sie „pocht" und nicht der einzelne hat darzulegen, dass er zum Handeln berechtigt (befugt, ermächtigt) ist; der Staat muss umgekehrt seine Maßnahmen am Maßstab der Grundrechte rechtfertigen." Zitatende (Prof. Dr. Jörn Ipsen, Präsident des nds. Staatsgerichtshofes in Bückeburg: Staatsrecht II, 10. Auflage, Rn 61+65)

Eine weiteres Zitat geht in die gleiche Richtung:

"Jedermann ist verpflichtet, gerichtliche Feststellungen zu ignorieren und ggf. bis in ihr Gegenteil umzudeuten, wenn er sie für abwegig hält."

Verkündet der 14. Kammer des Landgerichtes in Bonn am 07.08.2008 zum Aktenzeichen: 14 O 41/08.

Bleibt schließlich noch ein Zitat von Mahatma Gandhi:

"Ziviler Ungehorsam wird zu einer heiligen Pflicht,wenn der Staat den Boden des Rechts verlassen hat."

Die Bevölkerung ist dringend aufgefordert, sich qualifiziert zur Wehr zu setzen gegen die, die sich über die Rechtsordnung der Bundesrepublik glauben kraft Amtes hinwegsetzen zu dürfen.


Sommernachtstraum, 20.08.2009 12:28
Hier die Auflösung. Was der Richter am FG Niedersachsen Norbert Schlepp verfaßt hat steht hier:
http://www.cleanstate.de/Bananenrepublik_in_Sichtweite.html

und

http://www.freiewelt.net/nachricht-983/deutscher-richter%3A-bananenrepublik-in-sichtweite.html


Es nutzt nichts, daß "ein Geschädigter" seine Wut ausdrückt. Es nutzt unbedingt, wenn er sich das GG nimmt und den Wortlaut des Gesetzes studiert und die Eckwerte erkennt und dann daraus seine Schlüsse zieht. GG, § 31 Abs. 1 BVerfGG und die Entscheidung des BVerfG 1, 14 und da den 7. Leidsatz. Das beschreibt doch "Insider sehr schön".

Es ist auch keine Meinung, kein Traum oder sonst irgendetwas imaginäres, sondern es ist Fakt - Tatsache. Das GG ist ein Anspruch - bombenfest. -

Dr. Heinemann drückte das so aus:
"Die Grundlage der Demokratie ist die Volkssouveränität und nicht die Herrschaftsgewalt eines obrigkeitlichen Staates". Nicht der Bürger steht im Gehorsamverhältnis zur Regierung, sondern die Regierung ist dem Bürger im Rahmen der Gesetzte verantwortlich für ihr Handeln. Der Bürger hat das Recht und die Pflicht, die Regierung zur Ordnung zu rufen, wenn er glaubt, das sie demokratische Rechte missachtet."
(Zitat von Dr. Gustav Heinemann (Bundespräsident 1969-1974)

“Die gerechte Ordnung der Gesellschaft und des Staates ist zentraler
Auftrag der Politik. Ein Staat, der nicht durch Gerechtigkeit definiert wäre, wäre nur eine große Räuberbande, wie Augustinus einmal sagte: Remota
itaque iustitia quid sunt regna nisi magna latrocinia?”

Da können mich "Krokodilstränen" keineswegs beeindrucken.

Wenn man das Grundgesetz derart versteht und es muß so verstanden werden, das hat bereits der Parlamentarische Rat ausgedrückt, dann ist dem Ziel und Zweck des GG zu entsprechen. Dieses Gesetz verlangt die Ralisierung von Gerechtigkeit in höchster Vollendung. Daraus folgt aber, daß Richter zwingend unabhängig und dem Gesetz und Recht verpflichtet sind. Fehlt also ein Richter, dann verstößt er gegen das Gesetz. Verstößt der Richter gegen das Gesetz, dann verletzt er den Grundrechtsträger. Verletzen - Unverletzlichkeit ist Bedingung/Befehl! Ein bißchen verletzen ist unzulässig. Damit ist der Rahmen und die Wirkung des GG gesetzt. Das ist wie beim Tennis. Der Ball ist aus dem Feld - aus dem Recht - und er ist damit ungültig/nichtig. Zwingend. Dies entspricht einzig und allein dem GG.

Die Behauptung das ein Richter nur in ganz erheblichen etc. Willkür, was auch in keiner anderen Entscheidung oder Kommentierung etc. erkannt worden ist, das Recht beugt, das Recht verletzt ist völlig unzulässig. Ein Richter der falsch urteilt verstößt gegen das Gesetz und damit gegen das GG. Das Urteil ist - Tennisfeld - aus/ nichtig/ungültig.

Im Unrecht gibt es kein Recht. Damit erledigt sich auch das Problem Rechtsfrieden und Rechtssicherheit. Unrecht kann weder Frieden noch Sicherheit bringen.

Also Geschädigte - steht auf und kämpft - verjährt ist auch nichts. Ein Grundrechtsverstoß kann nicht verjähren.


insider, 20.08.2009 07:17
Es sind nicht nur die zwei hier in Rede stehenden Entscheidungen des BverfG. Die Mütter und Väter des Grundgesetzes hatten das uneinschränkbare Freiheitsgrundrecht des sog. Justizgewährleistungsanspruches im Artikel 19.4 GG normiert und waren damit der Ansicht, alles getan zu haben, um dem ggfl. einmal durch Akte der öffentlichen Gewalt verletzten Grundrechtsträger ausreichend grundgesetzlichen Rechtsschutz garantiert zu haben. Doch der Verfassungsgeber von damals hat sich geirrt. Zu viele Gegner des die drei Gewalten zwingend bindenden Grundgesetzes wurden tätig. Schon 1956 wurde ohne grundgesetzliche Ermächtigungsgrundlage im Bundesverfassungsgerichtsgesetz das sog. Annahmeverfahren für Verfassungsbeschwerden nachträglich mit Hilfe der §§ 83a bis 93d einfachgesetzlich durch den einfachen Gesetzgeber eingebaut. Mit diesem verfassungswidrigen Akt wurde der absolute Vorrang der höchsten deutschen Rechtsquelle systematisch demontiert.

Erst 13 Jahre später, nämlich 1969, wurde dieses grundgesetzwidrige Annahmeverfahren im Grundgesetz selbst nachträglich im Artikel 94 Abs. 2 GG normiert. Das Ganze hat nur einen bis heute nicht korrigierten und auch nicht korrigierbaren Fehler, selbst das seit 1969 im Artikel 94 Abs. 2 GG normierte sog. Annahmeverfahren für Verfassungsbeschwerden durch das BverfG kollidiert mit dem absoluten Freiheitsgrundrecht des Artikel 19 Abs.4 GG. Die Kollision ist zugunsten des Artikel 19.4 GG aufzulösen, das Annahmeverfahren ist absolut verfassungswidrig.

Aber es gibt noch eine andere Hürde für das Annahmeverfahren vor dem BverfG für Verfassungsbeschwerden. Das BverfG entscheidet und seine Entscheidungen einschließlich seiner Leitsätze und Rechtssätze haben gemäß § 31 Abs. 1 BverfGG Bindewirkung für alle Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden. ( man schaue auch in die Entscheidung Berlin-Vorbehalt II - 1 BvR 140/62 ). 1951 hat das BverfG in der sog. Südweststaat-Entscheidung eine ganze Reihe bis heute geltender Leitsätze verkündet. Im 7. Leitsatz dieser Entscheidung heißt es das BverfG selbst als Verfassungsorgan bindend:

"Das Bundesverfassungsgericht muß, wenn eine Rechtsvorschrift mit dem Grundgesetz nicht unvereinbar ist, ihre Gültigkeit positiv feststellen, soweit dies angängig ist. Das ist immer der Fall, wenn es sich um Bundesrecht handelt."

Diesen Leitsatz hat der einfache Gesetzgeber beim Konstruieren des einfachgesetzlichen Annahmeverfahrens für Verfassungsbeschwerden im BverfGG 1956 missachtet. Die Konsequenz ist, dass die §§ 93a bis 93d BverfGG bis heute nichtig sind. Sie kollidieren sowohl mit dem 7. Leitsatz der Südwest-Entscheidung des BverfG von 1951 als auch mit dem uneinschränkbaren Grundrecht des Artikels 19 Abs. 4 GG, dem sog. Justizgewährleistungsanspruch.


insider, 19.08.2009 23:10
zu Sommernachtstraum

Hab Dank für deine aufklärende Worte und Sätze. Mit Genuss habe ich aufgenommen die Erinnerung an die Unabhängigkeit des Richters gemäß Artikel 97 GG. Leider bis heute in Deutschland ein Wunschtraum. Nahezu alle Richter in Deutschland sind weder frei noch unabhängig. Weil die Gewaltenteilung oder Gewaltentrennung noch nicht vollzogen wurde, sind die Richter mehr oder weniger in der Hand der vollziehenden Gewalt. Damit sich die deutschen Richter ab frei fühlen, dürfen sie alle, wenn sie wollen künstlerisch und / oder wissenschaftlich nebentätig sein. Bei einigen dieser Figuren hat sich das richterliche Hauptamt zum Nebenamt und die Nebentätigkeit zum Hauptamt entwickelt, man ist eben auch nur Mensch und genießt, mehr Geld nebenbei zu verdienen als einem der Staat über die billige Richterbesoldung zubilligt. Außerdem kann man Einfluss nehmen auf das Recht in ungeahnten Größenordnungen. Eine Vielzahl Richter haben sich denn auch zu Seilschaften oder besser Netzwerken zusammengeschlossen und schreiben Kommentare. Ein Blick in die Autorenlisten und ein bisschen Recherche im Internet fördert dort mafiaähnliche Strukturen zutage. Das gesprochene Recht in den Gerichten hat bisweilen kaum noch etwas mit den Buchstaben der Gesetze geschweige denn mit den Buchstaben des Grundgesetzes zutun. Da werden einfach Kommentare gegeneinander gestellt, koste es was es wolle, zahlen tut es der naive Rechtssuchende, der nicht weiß, wie das System des käuflichen Rechts wirklich funktioniert. Rolf Bossi hat es am Beispiel des Strafrechts in seinem Buch "Halbgötter in schwarz" sehr anschaulich beschrieben. Da ist ein Roman Herzog keine Ausnahme, schreibt er nicht heute noch in einem der sog. Großkommentare zu Grundgesetz?

Das GG hat seit dem Inkrafttreten des GG am 23.05.1949 146 Artikel, alle in einem verständlichen Deutsch geschrieben und braucht im Grunde genommen keines einzigen Kommentars, denn kein Kommentar ist so authentisch, wie der Wortlaut des Grundgesetzes selbst. Und im entscheidenden Moment gilt immer der Wortlaut des Gesetzes und somit zuvörderst der Wortlaut des Grundgesetzes, ob das ein Richter wahr haben will oder nicht, er ist gemäß Artikel 1.3 GG i.V.m. Artikel 97 GG sogar dazu gezwungen. Es wird allerhöchste Zeit, dass das deutsche Volk aufwacht, begreift und sich nicht länger verdummen lässt.

Bis heute ist scheinbar niemand auf die Idee gekommen, Urteile des Bundesverfassungsgerichtes einmal auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen, allein zwei Entscheidungen, die hier im Artikel zu "Herzog" genannt wurden, sind nicht nur verfassungswidrig, sie sind auch nichtig, sie sind aufgrund von Lügerei zustande gekommen und können daher keinen Bestand haben. Doch wer kontrolliert eigentlich die Justiz in Deutschland, wer kontrolliert die Gerichte, das Bundesverfassungsgericht? Bis heute scheinbar niemand, aber es wird allerhöchste Zeit. Der Tatbestand der Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB ist inzwischen das Mittel der Wahl eines jeden Richters, der in Deutschland beruflich weiter kommen will. Es eröffnet Horizonte, anstatt den Weg in die Zelle, denn immerhin hat der Gesetzgeber einst den Tatbestand der Rechtsbeugung als Verbrechen eingeordnet.


Sommernachtstraum, 19.08.2009 22:18
Vorstehendes beschreibt der Richter am FG Hannover Norbert Schlepp. Kastrup und Kinkel (beide damals Staatssekretäre haben vermutlich gelogen – vor dem Bundesverfassungsgericht – als Amts-träger! „Jedenfalls erklärte Gorbatschow später, daß es so eine Aussage niemals gegeben habe. Be-stätigt wurde diese Aussage von Schewardnadse und Günther Krause (damals Delegationslei-ter/DDR).

Damit beruht die Entscheidung des BVerfG auf einer Falschaussage. Die Rolle des damaligen Präsidenten des BVerfG ist zwielichtig.

Wie nämlich später bekannt

Also kommt hier einiges zusammen. Art. 97 GG verlangt: (1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.)„Wie konnte Prof. Herzog diese Anforderung erfüllen, wenn er vorher die DDR in diesen Sachen beraten hat? Warum sind die Aussagen der Staatssekretäre Kinkel und Kastrup nicht überprüft worden?
Die Rechtssätze des Bundesverfassungsgerichtes binden alle Staatsorgane, alle Gerichte und Behör-den (§ 31 Abs. 1 BVerfGG). Das BVerfG hat in mehreren Entscheidungen zu dem Thema Unabhän-gigkeit und Unparteilichkeit Stellung genommen, Das liest sich dann so: Der richterlichen Tätigkeit ist neben der in Art. 97 Abs. 1 GG garantierten Weisungsfreiheit und der in Art. 97 Abs. 2 GG institutionell gesicherten persönlichen Unabhängigkeit wesentlich, daß sie von einem nichtbeteiligten Dritten ausgeübt wird. Diese Vorstellung ist mit den Begriffen von "Richter" und "Gericht" untrennbar ver-knüpft (vgl. BVerfGE 3, 377 [381]; 4, 331 [346]; 14, 56 [69]; 18, 241 [255]; 21, 139 [145 f.]; 26,186 [198]; 27, 312 [322]).
Besorgnis der Befangenheit besteht, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (BVerfGE 98, 134 [137]; stRspr). Wissenschaftliche Äußerungen zu einer für das Verfahren bedeutsamen Rechtsfrage können für sich genommen kein Befangenheitsgrund sein. Es muss, wenn es um die Beurteilung sol-cher Äußerungen geht, etwas Zusätzliches hinzutreten, das über die in § 18 Abs.3 BVerfGG als unbe-denklich bezeichneten Tätigkeiten hinausgeht, damit eine Besorgnis der Befangenheit als begründet erscheinen kann (vgl. BVerfGE 82, 30 [38]). So können rechtlich erhebliche Zweifel an der Unvorein-genommenheit des Richters aufkommen, wenn dessen wissenschaftliche Tätigkeit die Unterstützung eines am Verfahren Beteiligten bezweckte. Die Sorge, dass der Richter die streitige Rechtsfrage nicht mehr offen und unbefangen beurteilen werde, ist dann bei lebensnaher Betrachtungsweise verständ-lich (vgl. BVerfGE 98, 134 [137f.]; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Juli 1999 – 2 BvF 2/98, 3/98, 1/99 und 2/99 –, BVerfGE 101, 46, NJW 1999, S.2801).
Unter diesen Aspekten ist die Unverletzlichkeit des Grundrechtsträgers, Art. 1 Abs. 2 GG zu verbinden mit dem Befehl aus Art. 1 Abs. 3 GG. „Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollzie-hende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht“. Verstößt die Entscheidung ge-gen geltende Gesetze und Recht, dann steht diese Entscheidung nicht mit Art. 1 Abs. 3 GG in Ein-klang. Sie hat keine Rechtsgrundlage. Sie ist sittenwidrig. Sittenwidrig ist sie nämlich dann, wenn die grundsätzlichen Wertentscheidungen und sozialen Ordnungsprinzipien verletzt werden, die im Grund-rechtsabschnitt der Verfassung zu finden sind. Die Rechtsfolge davon muß sein, daß die Entschei-dung nichtig ist. Das Rechtsstaatsprinzip verlangt zwingend, daß Gesetz und Recht unter dem Ge-sichtspunkt der philosophischen Gerechtigkeit zum Durchbruch verholfen werden. Dieser Durchbruch ist verweigert, wenn der Richter befangen ist und vielleicht unter dieser Rechtsverletzung seiner Auf-klärungspflicht nicht genüge getan hat.
Tragend ist der Grundsatz, daß an unrechtmäßig erworbenen Besitz kein Eigentum erreicht werden kann. Unter Beachtung das gem. Art. 20 Abs. 2 GG das Volk als Souverän keinesfalls beabsichtigt hat oder dulden wird, daß Eigentum durch Wegnahme, was ja nichts anderes als Diebstahl/Raub gewe-sen ist, d...


insider, 19.08.2009 16:03
Die beiden in Rede stehenden Entscheidungen des BverfG sind demnach nichtig und nicht unanfechtbar. Und die für den Inhalt der Entscheidungen verantwortlichen Personen sind strafrechtlich zu verfolgen. Hier sind ganz offensichtlich bis heute "Tätige" an Werk, denen man noch zu Lebzeiten das Handwerk legen muss. Das mit dem Rechtsstaat Deutschland ist bis heute nicht sher weit her, leider, denn das Grundgesetz hat da einiges zu bieten. Vor denen, die da aus Niedersachsen Wiedergutmachung anbieten, sei ausdrücklich gewarnt, beide, sowohl der Wulff als auch der Rössler, sind keine Verfassungsfreunde, das stellen beide tagtäglich in Niedersachsen unter Beweis.

Enteigneter, 22.07.2009 23:27
Ich glaube Herrn Herzog kein Wort!

Jetzt, 20 Jahre nach der Wende, versuchen sich die Täter von der auf sich geladenen Schuld reinzuwaschen. - Für mich nur ein weiteres schreckliches Kapitel dieses ganzen unbeschreiblichen Skandals.

Einfach nur widerlich!


Hartmut Bachmann, 21.07.2009 21:12
Ich bin 85 Jahre alt. Meine Fam,ilie ist vielleicht eine der ältesten Familien Deutschlands. Solange ich lebte, wurde meine Familie immer wieder enteignet. Von allen 3 Staatsformen, die ich in Deutschland erlebte. Von den Nazis, der DDR und endgültig dann von der BRD via Kanzler Kohl. Nachzulesen unter: http://www.klima-ueberraschung.de/show.php?id=15

Nico Nader, 10.07.2009 12:04
Nur mit gehörigen Bauchschmerzen sind die neuesten Äußerungen von Ex-Präsident des Bundesverfassungsgericht und danach (als Auszeichnung für Unehrlichkeit)
Ex-Bundespräsident, Prof. Roman Herzog, zum Unrecht der politischen Verfolgung und Enteignung der Jahre 1945/49 anzunehmen.

Ob es sich hier um späte Einsicht kurz vor seinem Antritt an der Himmelspforte, oder um genuinen Sinneswandel hin zu Recht und Wahrheit handelt,
es ist nie zu spät für Reue vor dem Herrn. –

Herr Herzog täte gut daran, seinen Worten Taten folgen zu lassen, allerdings wäre seine Rehabilitierung, dessen ungeachtet, ein schwieriges Unterfangen.




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