Dr. Peter Gauweiler Bundestagsabgeordneter, CSU

Klarer Rechtsbefehl - Interview mit Dr. Peter Gauweiler

Der Bundestagsabgeordnete Dr. Peter Gauweiler (CSU) war als einer der Kläger maßgeblich an der Verfassungsbeschwerde gegen die Ratifizierung des Vertrags von Lissabon beteiligt. FreieWelt.net sprach mit Dr. Gauweiler über die Bedeutung und Konsequenzen des Urteils für die EU und Deutschland.

Veröffentlicht:
von

FreieWelt.Net: Was sind die wichtigsten Forderungen des Bundesverfassungsgerichts in Bezug auf den Vertrag von Lissabon?

Peter Gauweiler:
1. Das Bundesverfassungsgericht stellt klar, dass das Prinzip der souveränen Staatlichkeit
eine Schranke der Integrationsermächtigung bildet. Dies hatten Bundesregierung und Bundestag in ihren Schriftsätzen bestritten. Jetzt steht fest: Das Grundgesetz erlaubt eine Übertragung von Hoheitsrechten an die EU nur, wenn sichergestellt ist, dass die Mitgliedstaaten souveräne Staaten bleiben und die EU ein Staatenverbund ist und nicht zu einem Bundesstaat wird. Eine diese Schwelle überschreitende Integration wäre nur auf der Basis einer verfassunggebenden Volksentscheidung zulässig; dies wird vom
Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil erstmalig festgestellt.

2. Einer der gravierendsten Demokratiemängel des Lissabon-Vertrages und seiner Ausgestaltung durch die deutsche Begleitgesetzgebung bestand darin, dass im
vereinfachten Vertragsänderungsverfahren sowie bei Anwendung der „Passerelle-Klauseln“ („Brückenklauseln“) eine Vielzahl von Bestimmungen der EU-Verträge ohne
Befassung der nationalen Parlamente geändert werden konnte. Der Bundestag hatte sich für Entscheidungen von großer Tragweite seiner ureigensten Kompetenzen begeben und die Entscheidung der Regierung überlassen.
Diese Selbstkastrierung des Parlaments wird durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts verhindert. Das Begleitgesetz muss wesentlich geändert und
unter vielen Aspekten ergänzt werden, um eine den Anforderungen des Grundgesetzes entsprechende Anwendung des Vertrages zu ermöglichen.

3. Die „Flexibilitätsklausel“ des Art. 352 AEUV birgt die Gefahr in sich, dass die EU die Kompetenz-Kompetenz für die Gesetzgebungszuständigkeit und damit letztlich die
Souveränität an sich zieht. Das Bundesverfassungsgericht bestätigt ausdrücklich, dass diese Bedenken zu Recht bestehen. Es verlangt deshalb, dass die Inanspruchnahme dieser Klausel – entgegen der Regelung des Vertrages, nach der die Zustimmung der nationalen Parlamente nicht nötig ist – in Deutschland der Ratifikation durch Bundestag und Bundesrat bedarf. Das Parlament muss hier also in derselben Weise mitwirken wie bei einer Vertragsänderung. Auf diese Weise wird die Souveränität Deutschlands in einem ganz zentralen Punkt
gesichert und zugleich das Parlament im Verhältnis zur Regierung wesentlich gestärkt.

4. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon als verfassungsmäßig angesehen – allerdings nur nach Maßgabe der vom Gericht formulierten Entscheidungsgründe. Das Gericht hat an vielen Stellen
einschränkende Interpretationen vorgenommen und Auslegungsmöglichkeiten, die der Wortlaut des Vertrages zulässt und die mit dem Grundgesetz unvereinbar wären,
ausgeschlossen. Nur die mit dem Grundgesetz vereinbare Auslegungsmöglichkeit ist nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts für Deutschland verbindlich. Auf diese Weise wurde den Rügen, die der Abgeordnete Dr. Gauweiler in seiner Verfassungsbeschwerde
erhoben hatte, Rechnung getragen. Die verfassungswidrigen Auslegungsmöglichkeiten
wurden ausgeschlossen, die verfassungsmäßigen Auslegungsmöglichkeiten wurden für
allein verbindlich erklärt. Genau dies war das Ziel der Verfassungsbeschwerde. Beispielsweise interpretiert das Bundesverfassungsgericht die Formulierung des
Vertrages, dass das Europäische Parlament sich aus Vertretern der „Unionsbürgerinnen
und Unionsbürger“ (statt bisher: aus Vertretern der Völker der Mitgliedstaaten) zusammensetzt, verfassungskonform in der Weise, dass auch nach der neuen Formulierung die Völker der Mitgliedstaaten gemeint sind und dass diese nach wie vor
die entscheidenden Subjekte der demokratischen Legitimation sind. Auf diese Weise verhindert das Gericht einen klammheimlichen Wechsel des Legitimationssubjekts. – An etlichen Stellen, insbesondere im Zusammenhang mit den Zuständigkeiten, die der Europäischen Union auf dem Gebiet des Strafrechts übertragen werden, schreibt das
Bundesverfassungsgericht eine enge Auslegung der betreffenden Zuständigkeitsnormen vor. Ohne diese enge Auslegung wäre das Zustimmungsgesetz verfassungswidrig.

5. Das Bundesverfassungsgericht sieht das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung nach wie vor als zentral für den europäischen Staatenverbund an. Nur weil dieses Prinzip nach wie vor gilt, ist der Vertrag mit dem Grundgesetz vereinbar. Das mit der Verfassungsbeschwerde thematisierte Problem bestand nun darin, dass dieses Prinzip nur auf dem Papier steht, wenn der Europäische Gerichtshof ausgehend von den bestehenden Einzelermächtigungen die Zuständigkeiten der EU ständig erweitert. Angesichts der Fülle
von Einzelermächtigungen, die es nach dem Vertrag von Lissabon geben wird, wäre es mit dieser Methode möglich, flächendeckende Kompetenzen zu schaffen.
Dem schiebt das Bundesverfassungsgericht jetzt einen Riegel vor. Es verteidigt gegen eine mögliche Auslegung des Vertrages seine Kompetenz, ultra vires gehenden (also die Grenzen der durch die Verträge erteilten Ermächtigung überschreitenden) EURechtsakten
in Deutschland die Gefolgschaft zu verweigern.
Auf diese Weise rettet das Bundesverfassungsgericht nicht nur die souveräne Staatlichkeit Deutschland gegenüber Kompetenzanmaßungen durch die EU, sondern sichert auch seine eigene Kontrollzuständigkeit ab, die es sich nicht vom EuGH nehmen lassen will und die es im Vergleich zur bisherigen Rechtsprechung noch wesentlich stärkt. Da das Bundesverfassungsgericht der Bundesregierung nicht zur Auflage gemacht hat, die
vom Bundesverfassungsgericht vorgenommenen einschränkenden Interpretationen – auch bezüglich des Vorrangs des EU-Rechts und der Zuständigkeit des
Bundesverfassungsgerichts – durch einen völkerrechtlichen Vorbehalt abzusichern, bleibt
freilich abzuwarten, ob es dem Bundesverfassungsgericht gelingen wird, seineRechtsauffassung dauerhaft gegenüber der EU durchzusetzen.

6. Das Bundesverfassungsgericht stellt ausdrücklich fest, dass die demokratische Legitimation der EU-Organe unzulänglich ist und demokratischen Anforderungen nicht
genügt. Es hält den Vertrag unter diesem Aspekt nur deshalb für vereinbar mit dem Grundgesetz, weil seiner Auffassung nach der Schwerpunkt der Gesetzgebungstätigkeit immer noch nicht bei der EU liegt. Das Legitimationsniveau der EU entspreche „noch“
verfassungsrechtlichen Anforderungen, „sofern das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung verfahrensrechtlich über das in den Verträgen vorgesehene Maß hinaus gesichert wird“. Nur durch zusätzliche Absicherungen im Begleitgesetz kann somit der ansonsten demokratiewidrige Vertrag gerade noch verfassungsgemäß gemacht werden. Die notwendigen Regelungen, die der Bundestag im Begleitgesetz treffen muss, dienen also nicht nur der Sicherung der Kompetenzen des Bundestages, sondern auch der
Sicherung des Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung und damit der Voraussetzungen dafür, dass die EU „noch“ den Anforderungen des Demokratieprinzips entspricht.


FreieWelt.Net: Welche dieser Forderungen sehen Sie durch das Begleitgesetz zum Lissabon-Vertrag erfüllt und welche nicht erfüllt?

Peter Gauweiler:
Mit den Begleitgesetzen wurden die wesentlichen Kritikpunkte des Bundesverfassungsgerichtes berücksichtigt.

FreieWelt.Net: Wird die Souveränität der Bundesrepublik Deutschland erhalten bleiben?

Peter Gauweiler:
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes macht bedeutende Vorgaben für die weitere Entwicklung der europäischen Integration. Das gilt nicht nur für die schon erwähnte Notwendigkeit einer verfassunggebenden Volksabstimmung im Falle der Gründung eines europäischen Bundesstaates. Es gilt auch für den Ausbau der verfassungsprozessualen Rechte der
Bürger, denen das Gericht nun die Befugnis einräumt, die Überschreitung der durch Art. 79 Abs. 3 GG gezogenen Integrationsgrenze mit einer auf Art. 38 GG gestützten
Verfassungsbeschwerde geltend zu machen. Das Gericht macht auch deutlich, dass die gleichheitswidrige Wahl zum Europäischen Parlament nicht mehr hingenommen werden könnte, wenn die Kommission wesentliche zusätzliche Gestaltungsbefugnisse erhielte.

FreieWelt.Net: Welche Konsequenzen hat das Urteil des Bundesverfassungsgerichts für den einzelnen Bürger und wird es, wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert, für jeden einzelnen Bürger möglich sein, beim Bundesverfassungsgericht gegen EU-Normen- und Richtlinien zu klagen?

Peter Gauweiler:
Das Urteil enthält einen klaren Rechtsbefehl: Entscheidende EU-Regelungen, die jeden einzelnen Bürger betreffen, müssen in Deutschland in Form eines Gesetzes getroffen werden. Das Verfassungsgericht hat in der zweistündigen Urteilsbegründung detailliert festgelegt, wie der EU-Reformvertrag ausgelegt werden muss, um überhaupt verfassungskonform zu sein. Vom Strafrecht
über das Sozialrecht bis zum Handelsrecht: Für jedes einzelne Kapitel gibt es jetzt konkrete Vorgaben zur Auslegung des Rechts. Die Karlsruher Richter haben eine Fülle von Fällen benannt, in denen die Zustimmung Deutschlands zu EU-Entscheidungen nicht per Handzeichen irgendeines Bundesministers in Brüssel erfolgen darf, sondern nur per Gesetz, also durch vorherige Befassung des Bundestags.
Was die Klage angeht, so wird nach wie vor die entscheidende Instanz bei Klagen wegen der Verletzung von grundgesetzlich garantierten Rechten aus das Bundesverfassungsgericht sein.

FreieWelt.Net: Wäre es nicht transparenter und fairer gegenüber der Öffentlichkeit gewesen, mit der Gesetzesfindung bis nach der Sommerpause und ggf. auch bis nach der Bundestagswahl zu warten?
 
Peter Gauweiler
: Es wäre sicherlich besser und dem Thema angemessen gewesen, die Vorgaben in Ruhe im Parlament zu beraten anstatt ein Eilverfahren anzustrengen, das erkennbar darauf abzielte, die Abstimmung in Irland zu beeinflussen.

Das Interview führte Fabian Heinzel

Foto: Torsten Silz/ddp

Ihnen hat der Artikel gefallen? Bitte
unterstützen Sie mit einer Spende unsere
unabhängige Berichterstattung.

Abonnieren Sie jetzt hier unseren Newsletter: Newsletter

Kommentare zum Artikel

Bitte beachten Sie beim Verfassen eines Kommentars die Regeln höflicher Kommunikation.

Keine Kommentare

Schreiben Sie einen Kommentar


(erforderlich)

Zum Anfang