Negativzinsen sollen nicht als steuermindernde Negativeinkunft gelten

Zinsen und Dividenden gelten als steuerpflichtige Kapitaleinnahmen. Muss ein Anleger allerdings Zinsen auf sein Guthaben bezahlen, dann sind das nach Ansicht des Finanzministeriums keine steuerlich verrechenbare Verluste.

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Eigentlich müsste es logisch sein: Wer Zinsen bekommt, bezahlt Steuern und wer negative Zinsen bekommt, kann diese negative Einkunft steuermindernd verrechnen. Doch so ist es laut einem Schreiben des Fiskus (koordinierter Ländererlass) nicht. Im Schreiben heißt es, dass negative Zinsen keine Zinsen i.S. des §20 Absatz 1 Nr. 7 EStG seien. Es handle sich wirtschaftlich gesehen um eine Gebühr und keine negative Einkunft. Deshalb sei diese “Gebühr” bereits im Sparerpauschbetrag (801€ pro Person und Jahr) berücksichtigt und kann nicht, wie z.B. Stückzinsen, nochmal explizit mit positiven Kapitaleinkünften verrechnet werden.

Was das Finanzministerium hier festlegt ist natürlich absoluter Quatsch und geht völlig an der Realität vorbei. Natürlich sind negative Zinsen auch negative Einkünfte und selbstverständlich sollte man sie steuerlich mit positiven Einkünften verrechnen dürfen. Doch der Fiskus sieht es anders; warum wohl? Krisentheoretikern, die im Eskalationsszenario von einem Bargeldverbot mit deutlichen Negativzinsen ausgehen, spielt dies in die Hände. Käme es dazu, dann könnten Sparer die negativen Zinsen nicht mit positiven Zinsen oder auch Dividenden verrechnen. Somit würde die Steuerlast auf die per  Saldo verdienten Kapitalerträge prozentual steigen. Dies trifft dann natürlich nicht nur “klassische Sparer” sondern auch Fonds, Pensionskassen, Stiftungen und Versicherer.

Beitrag erschien auch auf: pinksliberal.wordpress.com

 

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Kommentare zum Artikel

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Gravatar: Greenhoop

Sie haben ja Recht, aber in einem Betrugsystem ist eben alles erlaubt, es gibt keinen Rechtstaat, höchstens eine billige Simulation dessen.

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