Frauenquote: warum schweigen die Juristen?

Die Frauenquote scheint eine beschlossene Sache zu sein. Ab 2016 sollen die börsenorientierten und mitbestimmungspflichtigen Unternehmen verpflichtet sein, 30 Prozent der Aufsichtssitze mit Frauen zu besetzen.

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Frauenquote verstößt gegen gesellschaftliche Prinzipien  

Die Frauenquote wird die Bundesrepublik schwerwiegend verändern, denn sie verstößt gegen fundamentale Prinzipien unserer Gesellschaft:                                                                                                                                                                                                        - Der Individualismus wird zugunsten des Kollektivismus aufgehoben;

- Das Individualrecht wird zugunsten des Kollektivrechts außer Kraft gesetzt;

- Das Leistungsprinzip wird abgeschafft;

- Das Prinzip der Bestenauslese wird aufgehoben

- Die unternehmerische Freiheit wird beseitigt;

- Das Antidiskriminierungsprinzip wird außer Kraft gesetzt;

- Die demokratische Wahlprozedur wurde bereits in den meisten etablierten Parteien abgeschafft;

- Die bundesrepublikanische Politik wird zu einer Lobby- und Klientelpolitik.                                                      

  (vgl. cuncti.net/haltbar/822-cuncti-dossier-contra-frauenquote(link is external))

Frauenquote verstößt gegen rechtliche Prinzipien

Und die Frauenquote verstößt zugleich gegen fundamentale rechtliche Prinzipien. Deshalb seien hier Thesen formuliert, die Juristen zur Stellungnahme und zum Handeln herausfordern sollen.

1. Auf globaler Ebene gibt es zum Thema Gender Mainstreaming lediglich UN-Empfehlungen ohne rechtliche Verbindlichkeit. Diese sind aus den Ergebnissen der 4. Weltfrauenkonferenz in Beijing im Jahre 1995 abgeleitet worden.

2. Auf der EU-Ebene gibt es keine Verfassung, sondern nur die Verträge von Lissabon, von Maastricht und von Amsterdam sowie die zugeordnete Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EUGH) in Luxemburg. In den europäischen Verträgen ist von gender equalityoder von egalité die Rede. Diese Formulierungen wären u. E. richtig mit Gleichberechtigung (siehe Art. 3 des Grundgesetzes) ins deutsche Recht zu übersetzen, und nicht mit dem neuen, mehrdeutigen und unklaren Begriff der "Gleichstellung".

3. Der Begriff der Gleichstellung taucht aus triftigen und zwingenden Gründen im Grundgesetz nicht auf, auch nicht im 1994 ins Grundgesetz eingefügten Art. 3 (2) Satz 2: „Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“

4. Gleichstellung ist kein Verfassungsbegriff. Daher kann das Grundgesetz keinen Gleichstellungsauftrag kennen. Die deutsche Verfassung beauftragt niemanden mit „Gleichstellung“. Im Gegenteil: Die Gleichberechtigung ist zu wahren oder, wo nicht gegeben, rechtspolitisch herzustellen. Das ist der Auftrag von Art. 3 (2) Satz 2. Und der Gesetzgeber kommt dem tatsächlich genau dort nach, wo eine nicht zu rechtfertigende rechtliche Ungleichheit beseitigt wird.

5. Die Unterstellung des Art. 3 (2) Satz 2, es gebe „bestehende Nachteile“ zu Lasten von Frauen, ist eine normative Aussage über empirische Gegebenheiten, also über die Fakten, und eine solche ist logisch unmöglich, weil Tatsachen nie von Normen bestimmt werden. Also kommt es insoweit allein auf die Erfahrung, die Empirie, die Tatsachen an. Und empirisch sind solche „bestehenden Nachteile“ eben nicht nur nicht belegt, sondern sie sind gar nicht vorhanden. Dennoch wird regelmäßig der Hinweis auf statistische Ungleichheiten zwischen Männern und Frauen genutzt, um eine angebliche Frauendiskriminierung zu belegen.Tatsächlich sind solche Ungleichheiten aber keine Folge diskriminierenden Verhaltens von Männern, sondern Ausdruck individueller Wahlentscheidungen, die von den jeweiligen Präferenzen abhängen. Empirische Studien zeigen überdies, dass es, anders als medial verbreitet, eine „Gläserne Decke“ nicht gibt.

6. Auf der Ebene der „Einfachen Gesetze“, auf welcher der Gleichstellungsbegriff als ein juristischer tatsächlich anzutreffen ist, besteht daher die Einschätzung, dass diese Gesetze sämtlich nicht verfassungskonform sind. Der Gesetzgeber hat hier jeweils etwas postuliert, nämlich einen angeblichen „Gleichstellungsauftrag“ (so z. B. im Niedersächsischen Hochschulgesetz), was keinen Halt im Grundgesetz findet.

7. Außerdem verletzen diese einfachen Gesetze  Art. 3 (3), oft auch Art. 33 (2), wonach gilt: „Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.“

Professorinnenprogramm                                                                                                                                      

Zum Beispiel verletzt das Professorinnenprogramm des Bundesministeriums für Bildung und Forschung unseres Erachtens diese Verfassungsnorm.

www.bmbf.de/de/24099.php is external)

www.theeuropean.de/eckhard-kuhla/5528-frauenfoerderung-in-der-wissenschaft(link is external)

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz                   

Besonders fragwürdig ist in diesem Zusammenhang das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Denn die dort in § 5 beschönigend „Positive Maßnahmen“ genannte und zugelassene Diskriminierung von Männern ist ebenso verfassungswidrig wie jede andere Diskriminierung auch, d. h. sie steht im offenen Widerspruch zu Art. 3 (3) Grundgesetz.

Resümee                                                                                                                                                    

Aus unserer Sicht gibt es weder rechtliche, noch moralische, noch empirische Gründe, die eine rechtliche Privilegierung und damit zugleich eine ökonomische Subventionierung von Frauen rechtfertigen können. Der Gleichstellungspolitik geht es nicht um „Geschlechtergerechtigkeit“, sondern um eine ökonomische Verteilungspolitik, d. h. um Sondervorteile durch Subventionierung, meist in Form von Stellen „nur für Frauen“ im Öffentlichen Dienst, zu Lasten der Steuerzahler und des Gemeinwohls. Und nun auch noch zu Lasten privatwirtschaftlicher Unternehmungen.

Wir verstehen nicht, warum sich deutsche Juristen bisher zu den oben genannten Thesen nicht geäußert haben. Diese Thesen betreffen nicht nur die Fundamente unserer Rechtsordnung, sondern auch der gesamten Gesellschaft.                                                              Deshalb appellieren wir hiermit an die Juristen unseres Landes, unsere Argumente zu prüfen und gegebenenfalls kritisch und öffentlich gegen die Frauenquotenpolitik Stellung zu beziehen.

Prof. Dr. Günter Buchholz, Dr. Alexander Ulfig, Dr. Andreas Kraußer, Arne Hoffmann, Eckhard Kuhla

Beitrag erschien auch auf: agensev.de

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Kommentare zum Artikel

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Gravatar: Karin Weber

Das ist richtig. Wenn Recht gerecht sein sollte. dann müsste man eine ganze Menge von Gesetzen schlichtweg verbieten. Im Zuge des Euro-Wahns erleben wir in immer kürzeren Abständen, wie die Rechtssprechung der aktuellen Politik angepasst wird. Aus dem Grund spricht man ja auch von der "herrschenden Meinung", erwähnt aber dabei nicht, dass der Souverän (das Volk) nichts zu sagen hat. Die Justiz ist nur dazu da, den Widerstand des Bürgers gegen den Staat zu brechen. Juristen sind integraler Bestandteil dieses perfiden Systems und werden dafür fürstlich belohnt.

Ich verweise auf die Rede von Putin zur Waldai-Konferenz in Sotschi. Leider wird diese nicht in den Müllstream-Medien veröffentlicht. Tenor von Putin ist, wieder eine integere Politik zu vollziehen, die am Volke nicht vorbeigeht und grundehrlich ist. Klar, dass genau das der westlichen Welt nicht gefällt. Man lese sich dazu mal die 9. Punkte seines Planes durch:

http://info.kopp-verlag.de/hintergruende/geostrategie/redaktion/putins-botschaft-an-die-westliche-elite-die-zeit-der-spielchen-ist-vorbei.html

Putin ist Jurist, aber ein richtiger Jurist und kein West-Kalfaktor. Was er da vorhat, hat Stil, Charakter und ist die richtige Antwort auf die ständigen Angriffe.

Gravatar: Dr. Bruno Köhler

Warum schweigen die Juristen? Ganz einfach, weil Juristen, diese mittragen. Irrtümlicherweise glaubt man, Rechtsprechung sei 100% Objektivität. Das ist falsch. Rechtsprechung ist 10% Objektivität und 90 Subjektivität. Und Subjektivität wird vor allem bestimmt vom herrschenden Zeitgeist und der heißt nun einmal Feminismus. Feminismus befiehl, wir folgen dir!

Gravatar: Karl Letis

Die Politikerinnen der jetzigen Parteien würden niemals einen Posten in der Wirtschaft bekommen. Mit diesen Unfug haben sie sich einfach ein Gesetz gemacht.
Das wird den Unternehmen nicht gut tun und den Mitarbeitern erst recht nicht

Gravatar: ewald

sie haben recht.
ein einfacher fall:
eine frau wird wegen der quote eingestellt,ein männlicher mitbewerber wird trotz besserer noten bzw besserer qualifikation abgewiesen

prüfen sie - liebe studenten oder juristen-die erfolgsaussichten einer klage des mannes ?

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