CDU/CSU,FDP, SPD und Grüne missachten das Verfassungsgericht

Morgen macht der Wahlkampf eine kleine Pause. Es soll in aller Einigkeit, aber gegen Recht und Freiheit, im Bundestag beschlossen werden, dass es bei der nächsten Europawahl eine 3%-Hürde geben soll. Nur die Linke macht nicht mit.

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Zur Erinnerung: das Bundesverfassungsgericht hatte im November 2011 die Sperrklausel bei der Europawahl für verfassungswidrig erklärt. Sie verstoße gegen das Prinzip der Chancengleichheit der politischen Parteien.

Eine Wahl ohne Prozenthürde würde bedeuten, dass alle kleinen Parteien, die in der Lage sind, die Stimmen für ein Mandat zu erzielen künftig im Parlament vertreten wären. Das würde aber die Anzahl der Mandate für die etablierten Parteien schmälern.
Um das wenigstens für die nächste Wahl noch mal zu verhindern, soll die 3-Prozent- Hürde festgelegt werden.

Die erste Lesung ist ohne Debatte im Plenum bereits erfolgt. Morgen soll das Gesetz im Plenum durch gewunken werden.
Eine erneute Entscheidung des Verfassungsgerichts brauchen die Parteien vor der Europawahl nicht zu befürchten. Sie haben ihre Pfründe erst mal für fünf weitere Jahre gesichert- dann wird man weiter sehen.
Die Parteien demonstrieren mit diesem Putsch gegen die Chancengleichheit, was sie von ihren Lippenbekenntnissen zur demokratischen Grundordnung halten. Wenn es konkret wird, ist das parteipolitische Hemd näher als der demokratische Rock.
Die Grünen, die in ihren Anfangsjahren gegen die 5%-Prozent- Hürde Front gemacht haben, müssen sich fragen lassen, warum sie ihre eigenen Ansprüche über Bord geworfen haben. 
Alle Parteien müssen sich den Vorwurf gefallen lassen, dass sie immer mehr weniger als Interessenvertreter ihrer Wähler und immer mehr als Verteidiger der von ihnen beanspruchten Pfründe wahrgenommen werden. Sie agieren wie eine politische Kaste, die sich ihre Claims abgesteckt hat und sie mit allen Mitteln, auch unter Missachtung des Verfassungsgerichtes, verteidigt.

Beitrag erschien zuerst auf: achgut.com

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Kommentare zum Artikel

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Gravatar: FDominicus

Genau und in den derzeitigen Internetzeiten können viele mit SED 2.0 etwas anfangen ;-(

Gravatar: Roman Bodurka

Sehr geehrte Frau Lengsfeld,

würden Sie wissen über was insbesondere, über was Sie einen Beitrag geschrieben hatten, dann hätten Sie erkennen müssen, daß die Parteien vorsätzlichen verfassungsbruch begehen um die Macht der Parteien-Oligarchie in Gestalt des gedanklich gezeugten "braunen Sumpfes" zu erhalten. D.h., die Parteien verkörpern die NAZIS weil sie den Wähler (Grundrechtsträger) für granitenen dumm" halten.

Ich bin gespannt zu welcher Klientel Sie sich zugeorndet fühlen wenn Sie diesen Kommentar inhaltlich erfassen.

Die Bundesverfassungsrichter werden seit 1951 entgegen Artikel 94 Grundgesetz -GG- für die Bundesrepublik Deutschland in unzulässigerweise von einem nicht im Gesetz benannten Richterwahlausschuß des Deutschen Bundestages gewählt.

Seit dem in Kraft treten des Bonner Grundgesetzes am 23. Mai 1949 heißt es im Artikel 94 Abs. 1 Satz 2 GG unverändert:

„Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes werden je zur Hälfte vom Bundestage und vom Bundesrate gewählt.“

Ausdrücklich hat der Verfassungsgesetzgeber im Art. 94 GG keine nachrangig vom einfachen Gesetzgeber treffen zu dürfende Regelung getroffen, sondern den gesamten Bundestag verpflichtet. Hätte der Verfassungsgesetzgeber eine andere Regelung tatsächlich gewollt, so hätte er dieses regeln können und müssen, wie er es im Art. 95 Abs. 2 GG mit Blick auf die ausdrückliche Normierung des Richterwahlausschusses für die Richter der obersten Gerichtshöfe in Gestalt des Bundesgerichtshofes, des Bundesverwaltungsgerichtes, des Bundesfinanzhofes, des Bundesarbeitsgerichtes und des Bundessozialgerichtes getan hat. Im Art. 95 Abs. 2 GG heißt es bis heute unverändert:

„Über die Berufung der Richter des Obersten Bundesgerichts entscheidet der Bundesjustizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß, der aus den Landesjustizministern und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern besteht, die vom Bundestage gewählt werden.“

Die Folgen sind prekär, denn alle Bundesverfassungsrichter, die seit dem Inkrafttreten des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes am 13. März 1951 auf der verfassungswidrigen einfachgesetzlichen Grundlage des § 6 BVerfGG, in dem es verfassungswidrig heißt:

(1) Die vom Bundestag zu berufenden Richter werden in indirekter Wahl gewählt.
(2) Der Bundestag wählt nach den Regeln der Verhältniswahl einen Wahlausschuß für die Richter des Bundesverfassungsgerichts, der aus zwölf Mitgliedern des Bundestages besteht. Jede Fraktion kann einen Vorschlag einbringen. Aus den Summen der für jeden Vorschlag abgegebenen Stimmen wird nach dem Höchstzahlverfahren (d’Hondt) die Zahl der auf jeden Vorschlag gewählten Mitglieder errechnet. Gewählt sind die Mitglieder in der Reihenfolge, in der ihr Name auf dem Vorschlag erscheint. Scheidet ein Mitglied des Wahlausschusses aus oder ist es verhindert, so wird es durch das nächste auf der gleichen Liste vorgeschlagene Mitglied ersetzt.
(3) Das älteste Mitglied des Wahlausschusses beruft die Mitglieder des Wahlausschusses unverzüglich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von einer Woche zur Durchführung der Wahl und leitet die Sitzung, die fortgesetzt wird, bis alle Richter gewählt sind.
(4) Die Mitglieder des Wahlausschusses sind zur Verschwiegenheit über die ihnen durch ihre Tätigkeit im Wahlausschuß bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse der Bewerber sowie über die hierzu im Wahlausschuß gepflogenen Erörterungen und über die Abstimmung verpflichtet.
(5) Zum Richter ist gewählt, wer mindestens acht Stimmen auf sich vereinigt.

zum Bundesverfassungsrichter gewählt worden sind, wurden gemäß Art. 94 Abs. 1 Satz 2 GG nicht verfassungskonform gewählt. Das Bundesverfassungsgericht ist sodann auch seit September 1951 verfassungswidrig besetzt, so daß alle von dort getroffenen Entscheidungen nichtig sind, da es keinen gültigen Geschäftsverteilungsplan -GVP- des BVerfG jemals gegeben hat.

An dieser Tatsache ändert auch die „pro domo – Entscheidung“ des 2. Senates des BVerfG nichts, der nämlich 2012 den untauglichen Versuch unternommen hat, die wegen Kollision mit der ranghöheren Verfassungsnorm verfassungswidrige Vorschrift des § 6 BVerfGG im Wege des verfassungswidrigen überpositiven Richterrechts für verfassungsmäßig zu erklären. Hier ist die Strafvorschrift des § 81 Abs. 1 Nr. 2 StGB (Hochverrat) dringend zu prüfen, denn wer es mit Gewalt unternimmt, die auf dem Bonner Grundgesetz basierende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
Daß das Bundesverfassungsgerichtsgesetz seit dessen in Kraft treten am 13. März 1951 wegen des bisher nicht geheilten Verstoßes gegen das sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ungültig ist, soll an dieser Stelle nur der guten Ordnung halber erwähnt werden.

Gravatar: justus

Ein 45/49 Enteigneter wie ich empfindet das, was ich wegen des 17.Juni im Bundestag vorgeführt bekomme, als Zumutung und Verhöhnung. Gekrönt von einer Kanzlerin, die das verhasste System von damals sogar als FDJ Agitprop Spezialistin „überlebt“ hat. Wichtig halte ich den Unterschied von Damals zu Heute: Damals ging es dem Volk um die Durchsetzung von Rechten, die im Westen unserem Lande Wohlstand gebracht haben. Heute: …

Gravatar: Kitsch

Etwas anderes konnte man doch auch nicht von dieser destruktiven Parteienmeute erwarten. Gerard Radnitzky nannte in seinen Memoiren das, was in der BRD durch jene sozialistischen Parteien (CDU/CSU, FDP, Grüne, SPD, Linke) veranstaltet wird, sehr treffend "Partiokratie".

Gravatar: Karin Weber

Liebe Frau Lengsfeld,

"CDU/CSU,FDP, SPD und Grüne" spricht sich sehr lang aus. Nennen Sie es doch einfach "Einheitspartei Deutschlands". Das haben große Teile der Bevölkerung noch von damals "im Ohr". Damit kann auch jeder etwas anfangen.

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