Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zum Lissabon-Vertrag ist bindend. Das heißt: Die Grenzen des Lissabon-Vertrages werden eng ausgelegt, der Bundestag soll seine "Integrationsverantwortung" ernst nehmen und Karlsruhe wird weiter über "ausbrechende" Brüsseler Rechtsakte wachen.
Auf europäischer Ebene denkt man indes nicht unbedingt so. Der Europäische Gerichtshof mit seinem Selbstverständnis als "Motor der Integration" wird vielmehr zu einer möglichst „weiten“ Auslegung von Lissabon tendieren. Damit entsteht ein reales völkerrechtliches Konfliktpotential. Denn ein europäischer Rechtsakt, der von Luxemburg als europarechtskonform bestätigt, von Karlsruhe aber als grundgesetzwidrig abgelehnt würde, führte nicht etwa nur zu einem "Krieg der Richter", sondern ganz konkret zu Vertragsverletzungsverfahren anderer Mitgliedstaaten oder der Europäischen Kommission gegen Deutschland mit der Gefahr nicht unempfindlicher Geldbußen.
Die CSU kämpft in diesen Tagen für eine die Ratifizierung des Lissabon-Vertrages begleitende "Entschließung" des Bundestages. Dabei soll betont werden, daß Deutschland den Vertrag nur "nach Maßgabe der Interpretation des Bundesverfassungsgerichtes" ratifiziere. Freilich hat man gleichzeitig beschwichtigt, den Ratifizierungsprozeß nicht per fraktionsinternem "Veto" blockieren zu wollen. Kann man so dem eventuellen völkerrechtlichen Konfliktfall vorbeugen?
Die Antwort ist eindeutig: Eine begleitende "Entschließung" des Bundestages, wie sie die CSU (und zögernder ihre Schwesterpartei CDU) fordern, wird hierzu nichts beitragen können. Völkerrechtlich bedürfte es eines expliziten Vorbehaltes im Moment der Ratifizierung nach Maßgabe der Wiener Vertragsrechtskonvention oder zumindest einer formellen, den Vertrag interpretierenden Erklärung. Dies dürfte auch im Sinne des Bundesverfassungsgerichtes sein – politisch ist es in Berlin hingegen offenbar undenkbar. Eine staatsrechtlich und noch vielmehr völkerrechtlich unverbindliche "Entschließung", die aber – wie der CSU-Abgeordnete Koschyk schon gestern abschwächte – nur "in geeigneter Form" mitgeteilt, also wohl gerade nicht förmlich zugleich mit der Ratifizierung hinterlegt werden soll, genügt den völkerrechtlichen Ansprüchen dagegen ganz sicherlich nicht. Die Forderung danach scheint nicht mehr zu sein als etwas Theaterdonner zum Abgang.