Wohin die Reise in Europa geht: EU-Zentralismus vs. gewachsene Identität und Kultur - Der besondere Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 des Grundgesetzes hat der Antidiskriminierungspolitik der EU zu weichen.
Diese Position vertritt der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) Nilo Jääskinen in bisher kaum beachteten „Schlussanträgen“ zu einem Streitfall im deutschen Arbeitsrecht vom 15. Juli 2010. Die (wahrscheinliche) Annahme dieses Urteils durch den Europäischen Gerichtshof würde bedeuten: Europäisches Recht hat immer Vorrang vor innerstaatlichem Recht einschließlich nationaler Verfassungen.
Die Beschlussvorlage des Generalanwalts läuft damit auf einen offenen Verfassungskonflikt hinaus: Noch im Lissabon-Urteil aus dem Juni 2009 forderte das Bundesverfassungsgericht, dass im Prozess der Europäischen Integration die „Verfassungsidentität“ und das Demokratieprinzip gewahrt bleiben müssten. Ausdrücklich zählten die Verfassungsrichter das Sozial- und Familienrecht zu den „besonders sensiblen Bereichen“, in denen den Mitgliedsstaaten Entscheidungsspielraum bleiben müsste, um die Lebensverhältnisse ihrer Bürger gemäß nationaler Traditionen und eigener politischer Ziele zu gestalten. Dagegen statuieren die Schlussanträge des EuGH-Generalanwalts einen „absoluten“ Vorrang des Unionsrechts vor nationalem (Verfassungs-)Recht; der besondere Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes müsse sich deshalb der Antidiskriminierungspolitik der EU unterordnen. Für die Zukunft zeichnet sich damit ein „Europa“ ab, das aus einer zentralistischen Arbeitsmarktpolitik heraus nationale Identitäten sowie gewachsene kulturelle Traditionen einebnet und die „traditionelle“, auf die Ehe zwischen Mann und Frau gegründete, Familie marginalisiert.
Der Ausgangspunkt: Ein Streit vor dem Hamburger Arbeitsgericht
Anlass der Beschlussvorlage ist ein Prozess, den das Hamburger Arbeitsgericht in einem „Vorabentscheidungsersuchen“ dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt hat. Jürgen R. war von 1950 bis zum Eintritt der Erwerbsunfähigkeit 1990 Verwaltungsangestellter der Stadt Hamburg. Seit 2001 lebt er mit Herrn U. zusammen in „eingetragener Lebenspartnerschaft“. Am Arbeitsgericht Hamburg prozessiert er gegen seinen früheren Arbeitgeber, um ein höheres „Ruhegeld“ einzuklagen. Einen höheren Anspruch auf Ruhegeld hätte er, wenn sein früherer Arbeitgeber ihn steuer- bzw. versorgungsrechtlich wie einen verheirateten Angestellten behandeln würde.
Sein früherer Arbeitgeber begründet die Differenzierung zwischen Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern nach dem Hamburger „Ruhegeldgesetz“ mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Ehe. Das Grundgesetz stelle in Art. 6 Abs. 1 GG Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung, weil diese seit alters her „die kleinsten Einheiten der staatlichen Gemeinschaft“ bildeten. Die Verfassung schütze die Ehe (auch die ohne Kinder), da sie auf der untersten Ebene der staatlichen Gemeinschaft für einen Ausgleich der Geschlechter sorge. Zugleich sei die Ehe regelmäßig „Vorstufe zur Familie“, indem sie als typische rechtliche Gemeinschaft zwischen Mann und Frau die Grundlage für Kinder bilde. Dieser Verfassungsstatus der Ehe erlaube es in den Versorgungsansprüchen nach dem Familienstand zugunsten von Ehegatten zu differenzieren.
Jürgen R. sieht dagegen in der von ihm bekämpften Entgeltdifferenz zu einem verheirateten Ruhegeldempfänger eine Diskriminierung, die dem Recht der Europäischen Union widerspreche. Er beruft sich dafür auf die Richtlinie 2000/78/EG des Rates „zur Festlegung eines allgemeinen Rahmen für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf“, besser bekannt als „Gleichbehandlungsrichtlinie“ der Europäischen Union. Grundlage dieser Richtlinie ist Art. 13 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, in dem es heißt: „Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrags kann der Rat im Rahmen der durch den Vertrag auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig geeignete Vorkehrungen treffen, um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen“.
Im Anschluss an dieses im EG-Vertrag formulierte allgemeine Diskriminierungsverbot erklärt die Richtlinie, dass jede „unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in den von der Richtlinie abgedeckten Bereichen gemeinschaftsweit untersagt werden“ sollte. Eine unmittelbare Diskriminierung liegt nach Definition des Europäischen Gerichtshofs vor, wenn eine Person aufgrund eines der in Artikel 13 des EG-Vertrags genannten Gründe „in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde“.
Aus dieser Perspektive kritisiert das Arbeitsgericht das „Ruhegeldgesetz“ der Freien und Hansestadt Hamburg: Es diskriminiere eingetragene Lebenspartner, weil es sie ohne „triftigen Grund“ anders behandle als Ehegatten. Dass Ehegatten „eventuell Belastungen durch die Kindererziehung ausgesetzt seien“ könne diese Differenzierung nicht rechtfertigen, da das Ruhegeldgesetz verheiratete Versorgungsempfänger unabhängig von der Existenz von Nachkommen begünstige. Nach Ansicht des Gerichts besteht „nicht der geringste empirische Anhaltspunkt“ dafür, dass Verheiratete einen höheren Versorgungsbedarf hätten als in eingetragener Lebenspartnerschaft lebende Ruhegeldempfänger. Das Gericht gibt deshalb dem Kläger Recht und verwirft die Hamburger Versorgungspraxis als gleichgeschlechtliche Lebenspartner diskriminierend.
In seinem „Vorabentscheidungsersuchen“ wendet sich das Hamburger Arbeitsgericht mit einem umfangreichen Fragenkatalog an den Europäischen Gerichtshof, der trotz seines komplexen Aufbaus eine klare Agenda erkennen lässt: Die ersten Fragen betreffen komplizierte Details des Versorgungsrechts. Dabei geht es im Kern darum, ob es sich bei dem „Ruhegeld“ um ein Arbeitsentgelt nach Definition des Art. 141 des EG-Vertrags handelt. Für den Streitfall ist dies entscheidend, weil die „Gleichbehandlungsrichtlinie“ der Europäischen Union nur auf „Sozialversicherungs- und Sozialschutzsysteme“ anzuwenden ist, die auf einem Arbeitsentgelt basieren. Der Generalanwalt stellt hierzu fest, dass der Gerichtshof den Begriff „Entgelt“ „sehr weit“ verstehe: Er schließe alle Arten von Versorgungsbezügen ein, die auf einer Beschäftigung basierten.
Praktisch bedeutet dies, dass die Gleichbehandlungsrichtlinie der EU für nahezu alle privat- wie öffentlich-rechtlichen Arbeits- und Versorgungsverhältnisse gelten soll. Nachdem er so die Oberhoheit der EU im Arbeits- und Sozialrecht untermauert hat, widmet sich der Generalanwalt den noch weiterreichenden, verfassungspolitischen Fragen: Das Hamburger Arbeitsgericht will vom Europäischen Gerichtshof wissen, ob „eine unmittelbar diskriminierende Regelung“ gerechtfertigt sein kann, weil sie einem bestimmten Ziel einer nationalen Rechtsordnung dient: „Geht in einem solchen Fall das von der nationalen Rechtsordnung des Mitgliedsstaats verfolgte anderweitige Ziel ohne Weiteres dem Grundsatz der Gleichbehandlung vor?“ Falls diese Frage verneint werde: Nach welchem Maßstab seien dann der europarechtliche Grundsatz der Gleichbehandlung und der besondere Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 des Grundgesetzes als Anliegen der deutschen Rechts- und Verfassungsordnung abzuwägen?
„Absoluter“ Vorrang der EU-Antidiskriminierungspolitik vor nationalem Verfassungsrecht?
Dass der EUGH-Generalanwalt Zielen nationaler Rechtsordnungen nicht „ohne Weiteres“ den Vorrang vor europäischem (Antidiskriminierungs-)Recht zubilligt, war wohl absehbar. Die eher rhetorische Frage der Hamburger Richter nimmt der Generalanwalt jedoch zum Anlass, das Verständnis des Europäischen Gerichtshofs der Machtverhältnisse in Europa grundsätzlich darzustellen: Der unionsrechtliche Grundsatz der Gleichbehandlung gehe generell nationalstaatlichem Recht vor. Schließlich sei es ein „Grundprinzip des Unionsrechts, wonach dessen Vorschriften allen Vorschriften des nationalen Rechts unabhängig von deren Rang vorgehen müssen, und zwar auch dann, wenn sie Verfassungsrang haben“.
Dieser Grundsatz des Vorrangs gelte „absolut“, weil „sonst die Einheit und sogar die Wirksamkeit des Unionsrechts in Frage gestellt“ wäre. Folglich könnten „Vorschriften wie die des Grundgesetzes, die den Schutz von Ehe und Familie bezwecken, auch wenn sie Verfassungsrang haben, die Geltung und die Anwendung des im Unionsrecht verankerten Diskriminierungsverbots nicht beeinträchtigen“. Stehe „das Unionsrecht Vorschriften des nationalen Rechts entgegen“, verpflichte „der Vorrang des Unionsrechts das nationale Gericht, das Unionsrecht anzuwenden und die widersprechenden nationalen Vorschriften unangewendet zu lassen“.
Nachdem er jeden Zweifel am absoluten (!) Vorrang des europäischen vor dem nationalen Recht ausgeräumt hat, bezieht der Generalanwalt Position zum Spannungsverhältnis zwischen dem besonderen Schutz von Ehe und Familie im deutschen Grundgesetz und der europäischen Antidiskriminierungspolitik: Die „Gefahr eines Widerspruchs zwischen Art. 6 Abs. 1 GG und dem Unionsrecht“ habe „stark abgenommen, seitdem das Bundesverfassungsgericht im Juli 2009 entschieden habe, dass eingetragene Lebenspartner nach dem Tod ihres Partners denselben Rechtsanspruch auf (berufsständische) Hinterbliebenenrenten haben wie verwitwete Eheleute. In diesem Urteil hat sich das Bundesverfassungsgericht, wie der Generalanwalt anerkennend hervorhebt, ausdrücklich auf das im Januar 2009 ergangene „Maruko-Urteil“ des Europäischen Gerichtshofs berufen. Nach diesem und anderen Urteilen des EuGH stellen differenzierte Versorgungsansprüche von eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten eine gegen die Gleichbehandlungsrichtlinie der Europäischen Union verstoßende Diskriminierung aufgrund der „sexuellen Ausrichtung“ dar.
Schutz und Förderung der Ehe als Diskriminierung anderer „sexueller Ausrichtungen“?
Zu diesem Diskriminierungsverbot betont der Generalanwalt, dass es rechtlich nicht zu rechtfertigen sei, das Gleichbehandlungsprinzip bezogen auf „Diskriminierungen aus Gründen der sexuellen Ausrichtung weniger entschieden durchzusetzen“ als in Bezug auf die Benachteiligung aufgrund von Geschlecht, Alter oder Behinderung. „Besondere Empfindlichkeiten“ in diesem Bereich zu berücksichtigen, würde bedeuten, „ungerechtfertigten Vorurteilen“ Bedeutung beizumessen und „Personen, die nach ihrer sexuellen Ausrichtung eine Minderheit darstellen“, den gleichen Rechtsschutz zu verweigern. Völlig offen bleibt dabei, ob es sich bei diesen Personen immer um homosexuell veranlagte Menschen handeln muss oder ob auch andere Minderheiten aufgrund ihrer sexuellen Ausrichtung ungerechtfertigt diskriminiert werden könnten. Diese Frage stellt sich insbesondere im Blick auf die sog. „mittelbare Diskriminierung“: Eine solche liegt dem Europäischen Gerichtshof zufolge vor, wenn „dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, einer bestimmten Behinderung, eines bestimmten Alters oder mit einer bestimmten sexuellen Ausrichtung gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können“.
Verheirateten im Vergleich zu unverheirateten Versorgungsempfängern höhere Leistungsansprüche zu gewähren, diskriminiert aus dieser Sicht mittelbar homosexuell veranlagte Menschen: Diese seien durch das Kriterium der Ehe zwischen Mann und Frau „eindeutig benachteiligt“. Dies gelte auch dann, wenn, wie im Hamburger Ruhegeldgesetz, alle unverheirateten Versorgungsempfänger geringere Ansprüche hätten. Denn auch in diesem Fall seien „homosexuelle Versorgungsempfänger tatsächlich stärker benachteiligt als z. B. heterosexuelle, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, denn ihnen ist nicht dauerhaft die Möglichkeit genommen, diesen Vorteil zu erlangen, da ihnen die Eheschließung offensteht, sollten sie eines Tages den Wunsch danach verspüren“. Nun gibt es auch andere „sexuelle“ Minderheiten: So verstehen sich manche Menschen als „asexuell“ und verspüren keine Neigung zu einer geschlechtlichen Gemeinschaft, also auch nicht zur Ehe. Sollten an die Ehe von Mann und Frau gebundene Privilegien sie weniger diskriminieren als homosexuell empfindende Menschen?
Sexuelle Neigungen sind eine höchstpersönliche, intime Privatsache erwachsener Menschen. Für ihre Grundrechte als Staatsbürger wie als Arbeitnehmer sollten sie keine Rolle spielen. Die „Mütter und Väter“ des Grundgesetzes hatten auch nicht sexuelle Vorlieben, sondern Belange des Gemeinwohls im Blick, als sie Ehe und Familie in Art. 6 GG unter den besonderen Schutz der öffentlichen Ordnung stellten. Sie gingen von der Lebenserfahrung aus, dass Eheleute in der Regel Kinder zeugen und sich mühen, diese angemessen zu erziehen. In diesem Sinne begründete der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts noch im Mai 2008 höhere Hinterbliebenenrenten für Verheiratete mit dem „in der Lebenswirklichkeit anzutreffenden typischen Befund, dass in der Ehe ein Ehegatte namentlich wegen der Aufgabe der Kindererziehung und hierdurch bedingter Einschränkungen bei der eigenen Erwerbstätigkeit tatsächlich Unterhalt vom Ehegatten erhält und so ein erweiterter Alimentationsbedarf entsteht“. Tatsächlich haben etwa 90 Prozent der verheirateten Frauen zwischen 40 und 44 Jahren Kinder – Eheleute sorgen also für Nachwuchs.
Zugunsten der Erziehung ihrer Kinder verzichten Mütter dabei regelmäßig auf eine (Vollzeit)Erwerbstätigkeit und verlieren damit soziale Sicherungsansprüche. Von dieser familiären Lebenswirklichkeit unterscheidet sich die Lage eingetragener Lebenspartner grundlegend, weil sie in aller Regel eben keine Kinder haben. Dessen ungeachtet wollen das Hamburger Arbeitsgericht, wie der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts und der Europäische Gerichtshof keine Unterschiede im Versorgungsbedarf von Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern anerkennen. Typische Befunde der Lebensrealität von Ehen und Familien interessieren sie offensichtlich wenig. Vorrangig sind für sie das Interesse von Individuen und spezifischen Gruppen an „Gleichbehandlung“ mit Familien unabhängig von der Vergleichbarkeit der Lebenssituation. Ihre Antidiskriminierungspolitik bedeutet faktisch auch „wesentlich ungleiche“ Lebenssachverhalte abstrakt gleich zu behandeln.
Diesem neuen Rechtsverständnis ist der bisherige Schutz von Ehe und Familie im Grundgesetz im Wege. Die nächsten Meilensteine dieser Europarechtsrevolution sind in Sichtweite: Die wenigen noch verbliebenen Privilegien der Ehe im deutschen Steuer- und Erbrecht sowie das Recht zur Adoption von Kindern stehen auf der Agenda der europäischen Antidiskriminierungspolitik, die gegenüber „allen Vorschriften des nationalen Rechts“ einschließlich der Verfassung „absoluten Vorrang“ beansprucht. Die Reise in Europa soll hingehen zu einem nationale Verfassungsidentitäten, gewachsene kulturelle Traditionen und die „traditionelle“ Ehe und Familie marginalisierenden zentralistischen Superstaat.
Dieser Beitrag erschien zuerst auf Erziehungstrends.de (dort finden Sie zudem Quellenhinweise und weitere Literaturtipps)