Die Verfassungsbeschwerden, über die das Bundesverfassungsgericht zu befinden hatte, richteten sich gegen die im Telekommunikationsgesetz festgelegten Verpflichtung, dass die Verkehrsdaten von Telefondiensten, E-Mail-Diensten und Internetdiensten vorsorglich ohne konkreten Anlass gespeichert werden müssen
Die Speicherungspflicht sollte es möglich machen, zu rekonstruieren, wer wie lange mit wem kommuniziert hat. Dies betraf jedoch nicht den Inhalt der Kommunikation. Die Speicherungsfrist beträgt sechs Monate.
Die Beschwerden richteten sich außerdem gegen den Auskunftsanspruch gegenüber den Anbietern der Dienste zur Ermittlung von IP-Adressen. Auf diese Weise soll es den Behörden ermöglicht werden, eine bekannte IP-Adresse einem Nutzer oder einer Adresse zu zuordnen. Die Beschwerdeführer sahen durch diese Regelungen das Telekommunikationsgeheimnis und das Recht auf informelle Selbstbestimmung verletzt.
Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass eine Speicherungspflicht selbst im vorgesehenen Umfang nicht von vornherein Verfassungswidrig ist, sehr wohl aber die rechtliche Ausgestaltung der Datenspeicherung. Die bisherige Ausgestaltung widerspreche dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, gewährleisteten keine hinreichende Datensicherheit und keine hinreichende Begrenzung des Verwendungszweckes.
Das Gericht räumt ein, das es sich bei der vorgesehenen Vorratsdatenspeicherung um einen „besonders schweren Eingriff mit einer Streubreite, wie sie die Rechtsordnung bisher nicht kennt. Auch wenn sich die Speicherung nicht auf die Kommunikationsinhalte erstreckt, lassen sich aus diesen Daten bis in die Intimsphäre hineinreichende Rückschlüsse ziehen.
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