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11.02.2012
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     Dr. Klaus Peter Krause
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Wie Russland deutsche Sowjet-Opfer rehabilitiert
Weitere Themen: Justiz

Familien politisch Verfolgter während der SBZ-Zeit 1945 bis 1949 können weiter auf eine Vermögensrückgabe oder Erlösauskehr hoffen.

Die Hoffnung stirbt zuletzt. Viele deutsche Opfer politischer Verfolgung durch die Sowjetunion müssen sie auch noch immer nicht aufgeben. Darauf hat der Berliner Rechtsanwalt Stefan von Raumer auf einer einschlägigen Tagung am 19. Februar in Waren aufmerksam gemacht. Er verwies dabei auf die Dokumentationsstelle Stiftung Sächsische Gedenkstätten in Dresden Sie hatte im Oktober vergangenen Jahres mitgeteilt, die russische Militär-Oberstaatsanwaltschaft in Moskau habe die damaligen Urteile gegen 10 091 Deutsche überprüft. Dabei habe sich ergeben, dass die weitaus meisten Urteile (über 90 Prozent dieser Fälle) rechtswidrig gewesen seien und die Staatsanwaltschaft die Opfer daher rehabilitiert habe.

Die russische Bezeichnung für die Verfolgung ist „politische Repression“, geschehen 1945 bis 1949 in der einstigen Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands (SBZ) und bis 1953 auch in der nachfolgenden DDR. Stattgefunden haben die Verurteilungen durch die damaligen Sowjetischen Militärgerichte, Militärtribunale (SMT) oder durch außergerichtliche Sowjetstellen wie etwa der Spionageabwehrabteilung der Roten Armee.

Rehabilitiert auch ohne Antrag

An sich wird nur auf Antrag rehabilitiert. Aber haben die Angehörigen und Erben eines Opfers einen solchen Antrag gestellt und hat die Staatsanwaltschaft dabei festgestellt, dass viele andere Opfer mit dem gleichen Vorwurf unrechtmäßig verurteilt worden sind, dann hat sie alle diese anderen ohne individuellen Antrag gleich ebenfalls rehabilitiert, denn die Militärgerichte urteilten auch in Gruppen ab. Allerdings hat sie die Angehörigen nicht von sich aus darüber in Kenntnis gesetzt; benachrichtigt wurden und werden nur die Antragsteller. Daher hat das Auswärtige Amt die genannte Dokumentationsstelle schon Anfang Juni 2008 damit beauftragt, die Namen der unschuldig Verurteilten und Rehabilitierten aufzulisten. Die Namen der Rehabilitierten sind dort abzurufen.

Die mögliche Folge: Vermögensrückgabe oder Erlösauskehr

Für die Erben der Rehabilitierten hat die Rehabilitierung ihres Erblassers möglicherweise mehr als nur die bloß moralische Wirkung, vom einstigen Schuldspruch befreit zu sein. Anwalt von Raumer sagt: „Nach ständiger deutscher Rechtssprechung kann unter bestimmten Umständen eine Rehabilitierungsbescheinigung aus Moskau auch Grundlage für einen Rückgabe- oder Entschädigungsanspruch wegen enteigneten Immobilienbesitzes sein.“ Raumer ist einer wenigen Spezialisten für das politische Verfolgsunrecht jener Nachkriegsjahre, kennt sich mit den juristischen Fallstricken dieser Fälle aus und hat schon eine Vielzahl solcher Verfahren geführt. Aber solche Folgeansprüche entstehen nach Raumer nicht in jedem Fall, und ein Rückgabeverfahren sei nicht immer einfach. Für einen Anspruch auf Rückgabe oder Auskehr des Erlöses für die vom Staat verkaufte Immobilie sind nach seinen Angaben drei Voraussetzungen nötig.

Die drei Voraussetzungen für die Vermögensrückgabe

Erstens muss der Rehabiltierungsentscheidung zu entnehmen sein, dass die Verurteilung auch die Einziehung des Vermögens umfasst hat, also nicht nur die Haft- oder Todesstrafe.

Zweitens muss der Rehabilitierte am Tag seiner Verurteilung noch Eigentümer des Vermögenswertes (im Regelfall Haus, Grundstück, andere Sachwerte) gewesen sein. Ist ihm die Immobilie zuvor im Wege der sogenannten Bodenreform oder Industriereform entzogen worden, war er es nicht mehr. Dann hatte der Entzug durch damalige deutsche SBZ-Stellen stattgefunden. Diesen damals „deutschen“ Entzug umfasst die russische Rehabilitierung dann nicht. Gute Karten für Rückgabe oder Erlösauskehr haben die Erben des Rehabilitierten also dann, wenn dieser durch ein SMT verurteilt wurde und es damit ein russischer Vermögensentzug gewesen ist, schlechte Karten dann, wenn ihm deutsche Stellen das Vermögen weggenommen haben.

Drittens muss die Rückgabe oder Erlösauskehr beim jeweils zuständigen Amt zur Regelung offener Vermögensfragen innerhalb von sechs Monaten nach der Zustellung der Rehabilitierungsbescheinigung beantragt werden, spätestens aber acht Monate seit dem Versenden der Bescheinigung durch eine deutsche Stelle. Zu beachten ist ferner eine weitere Frist: Anträge auf Vermögensrückgabe oder Erlösauskehr nach Rehabilitierung sind nur noch bis zum 31. Dezember 2011 möglich, eine Frist, die schon verschiedentlich verlängert worden ist.

Vollzugsnachweis des Vermögensentzuges nicht mehr nötig

Nicht mehr nachweisen müssen die Antragsteller, dass die sowjetischen Behörden den Einzug des Vermögens auch tatsächlich vollzogen haben. Schon im Sommer 2007 hat der für diese Fälle alleinzuständige 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts klargestellt, dass Rückgabeansprüche bei einer Rehabilitierung des Opfers eines sowjetischen Militärgerichtsurteils auf deutschem Boden, also bei fast allen typischen Fällen verurteilter Deutscher, auch ohne einen solchen Vollzugsnachweis bestehen. Seinen Grund hat das, so von Raumers Begründung, in dem damals geltenden Besatzungsrecht in der SBZ. Danach ging das Vermögen des Verurteilten mit der Rechtskraft des Urteils automatisch auf die Sowjetunion über. Sein Vermögen verlor der Verurteilte also unmittelbar durch das Urteil, ohne dass es eines weiteren tatsächlichen Vollzugs des Urteils bedurfte. Damit führt auch die Rehabilitierung mit der Aufhebung des damaligen Urteils grundsätzlich zur Vermögensrückgabe.

Die Stiftung sucht nach Angehörigen der Rehabilitierten

Die Stiftung in Dresden erforscht die Schicksale verfolgter Deutscher nach dem Zweiten Weltkrieg seit Jahren. Außerdem verfügt sie auch über die Daten von 650 000 sowjetischen Kriegsgefangenen in Deutschland, die sie an deren Angehörigen übermittelt. Für die Dokumentationsstelle beginnt nun die Suche nach den noch lebenden Angehörigen der rehabilitierten Deutschen, um ihnen die Rehabilitierungsbescheinigung zuzustellen. Diese können die Bescheinigung bei der Stiftung anfordern. Geschäftsführer der Stiftung ist Klaus-Dieter Müller. Anträge auf Rehabilitierung an die russische Militär-Oberstaatsanwaltschaft können die Angehörigen der Opfer auch über die Dokumentationsstelle nach Moskau leiten.

Hilfestellung auch bei der Akteneinsicht in Russland

Ferner kann man in der Online-Datenbank der Stiftung zu verurteilten deutschen Bürgern recherchieren. Hier liegen auch für alle aufgelisteten Namen Ergebnisse der Urteilsüberprüfungen vor und können vor Ort eingesehen werden. Ist der Name in der Datenbank nicht verzeichnet, ist es möglich, in Moskau eine Überprüfung zu veranlassen oder dort vorliegende Ergebnisse abzurufen. Ebenso hilft die Stelle bei der Antragstellung auf Urteilsüberprüfung und Akteneinsicht. Als einzige deutsche Stelle ist sie jetzt auch zuständig für das Bearbeiten und Weiterleiten von Anfragen und Anträgen nach dem russischen Rehabilitierungsgesetz. Dabei leistet sie, wenn nötig, auch Hilfestellung bei der Beantragung von Einsicht in Personal- und Strafakten sowie bei der Durchsicht von Akten in russischen Archiven. Diese vom Auswärtigen Amt übertragenen Aufgaben haben die russische Regierung und die Militär-Oberstaatsanwaltschaft anerkannt. Näheres findet sich auf der Web-Seite der Stiftung (www.dokst.de).

Fortsetzung unter http://kpkrause.de/?p=845#more-845



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